JudikaturJustizRS0040743

RS0040743 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. August 2017

Die Einschränkung auf den Grund des Anspruches bedeutet nicht, dass nur über einzelne Voraussetzungen des Klagsanspruches wie etwa über das Verschulden, zu erkennen ist und dass weitere Voraussetzungen grundsätzlicher Art noch im Verfahren, das über die Höhe des Anspruches anzuführen ist, nicht zu behandeln wären. In das Verfahren über den Grund des Anspruches sind vielmehr sämtliche das Bestehen des Anspruches betreffende Behauptungen der Parteien verwiesen. Dies bezieht sich nicht nur auf das Klagsvorbringen, sondern auch auf die Einwendungen der beklagten Partei. Um den Eintritt der rechtskräftigen Feststellung des aufrechten Bestandes der Schadenersatzforderung zu verhindern, muss die beklagte Partei noch vor dem Schluss der Verhandlung erster Instanz, die den Grund des Anspruches betrifft, sämtliche Einwendungen dazu vorbringen.

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