JudikaturJustiz4Ob103/18b

4Ob103/18b – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. Mai 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon. Prof. Dr. Brenn, Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Dr. W***** S***** , vertreten durch die Aigner Rechtsanwalts-GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei B***** PLC, *****, Deutschland, vertreten durch die WOLF THEISS Rechtsanwälte GmbH Co KG in Wien, wegen 21.653,83 EUR sA und Rechnungslegung, im Verfahren über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 18. Jänner 2017, GZ 5 R 148/16w 21, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 18. Juli 2016, GZ 49 Cg 60/12h 12, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht wird zur Kenntnis genommen.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind wirkungslos.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies die Klage zurück; das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Am 30. Mai 2017 unterbrach der Oberste Gerichtshof sein Verfahren zu 4 Ob 49/17k über den Revisionsrekurs des Klägers bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 10. Mai 2017 zu 3 Ob 28/17i gestellten Antrag auf

Vorabentscheidung. Am 3. Mai 2018 erklärte der Kläger, die Klage unter Anspruchsverzicht zurückzuziehen.

Rechtliche Beurteilung

1. § 163 Abs 2 ZPO steht solchen Dispositionen, die zur endgültigen Erledigung des Prozesses führen, nicht entgegen ( Fink in Fasching/Konecny 3 § 163 ZPO [2015] Rz 31 mwN; vgl 4 Ob 118/98a).

2. Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren und analog auch im Rekursverfahren (Revisionsrekursverfahren) vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden (RIS Justiz RS0081567 [insb T1, T14]; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 513 ZPO [2005] Rz 2). In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Satz ZPO ist deklarativ auszusprechen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind (RIS Justiz RS0081567 [T4, T8, T10, T11]; vgl RS0114549).

3. Bei Klagsrücknahme während des Rechtsmittelverfahrens werden auch die Kostenentscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos (RIS Justiz RS0106421; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 513 ZPO [2005] Rz 2; Pimmer in Fasching/Konecny 2 § 483 ZPO [2005] Rz 17).

4. Über den gegenstandslos gewordenen außerordentlichen Revisionsrekurs ist nicht mehr zu entscheiden (vgl RIS Justiz RS0120298 [T2]).

Rechtssätze
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