§ 72 Zurücknahme der Klage
§ 72 Zurücknahme der Klage — ASGG
§ 72 Zurücknahme der Klage — ASGG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Zu Z 2 lit. c und d: zum Bezugszeitraum vgl. Art. X § 2 Z 12, BGBl. Nr. 624/1994
Anmerkung
Vgl. auch §§ 237, 483 Abs. 3 ZPO.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2009
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2010
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40111618
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Für die Zurücknahme der Klage gelten folgende Besonderheiten:
1. Der durch die Klage außer Kraft getretene Bescheid tritt durch die Zurücknahme der Klage nicht wieder in Kraft;
2. nimmt ein Versicherter seine Klage zurück, so
a) bedarf er hiezu in keinem Fall der Zustimmung des Versicherungsträgers;
b) gilt sein Antrag soweit als zurückgezogen, als der darüber ergangene Bescheid durch die Klage außer Kraft getreten ist;
c) hat der Versicherungsträger binnen vier Wochen ab Kenntnis von der Klagsrücknahme mit Bescheid jene Leistung festzustellen, die er dem Versicherten auch nach dem Zeitpunkt der Zurücknahme der Klage nach dem § 71 Abs. 2 zu gewähren hätte, wenn die Klage nicht zurückgenommen worden wäre; auch sonst hat der Versicherungsträger in Rechtsstreitigkeiten, in denen das Vorliegen eines Arbeits(Dienst)unfalls strittig ist, einen Bescheid zu erlassen, der dem durch die Klage außer Kraft getretenen Bescheid entspricht;
d) darf er in einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 1, 6 oder 8 eine Klage auf Leistung beziehungsweise Feststellung erheben, wenn der Versicherungsträger seiner Verpflichtung nach lit. c nicht nachkommt;
3. in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs. 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs. 1 Z 5 oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs. 1 Z 8 2. und 3. Fall kann die Klage nicht zurückgenommen werden.