Spruch Aufgrund der vom Erstgericht mit Beschluss vom 7. Mai 2018, GZ 56 Cg 214/12g 23, zur Kenntnis genommenen Zurücknahme der Klage unter Anspruchsverzicht ist das Revisionsrekursverfahren beendet. Die Beschlüsse der Vorinstanzen sind wirkungslos.…
Text Begründung: Das Erstgericht erklärte sich für international unzuständig und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung. Anlässlich des gegen diese Entscheidung gerichteten Revisionsrekurses der Kläger unterbrach der Oberste Gerichtshof mit Beschluss vom 23. 5. 2017, GZ 5 …
Rechtliche Beurteilung Vorauszuschicken ist, dass die Unterbrechung des Verfahrens der Klagerückziehung unter Anspruchsverzicht nicht entgegensteht (4 Ob 118/98a). Gemäß § 483 Abs 3 ZPO kann die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, bis zur Entscheidung des Berufungsgerichts zurückgenommen werden, wenn…