JudikaturJustizRS0081567

RS0081567 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Dezember 2023

Die Bestimmung des § 483 Abs 3 ZPO, wonach unter anderem bis zur Entscheidung des Berufungsgerichtes die Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, zurückgenommen werden kann, wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird, ist gemäß § 513 ZPO auch im Revisionsverfahren anzuwenden (vergleiche 8 Ob 625/91).

Entscheidungen
48