JudikaturJustiz3Ob69/09g

3Ob69/09g – OGH Entscheidung

Entscheidung
22. April 2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und die Hofräte und Hofrätinnen Hon.-Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G*****gmbH Co KG in Liquidation, *****, vertreten durch Dr. Ernst Maiditsch M.B.L.-HSG RechtsanwaltsgmbH in Klagenfurt, gegen die verpflichtete Partei R*****gmbH, *****, vertreten durch Dr. Maximilian Motschiunig, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wegen 290.000 EUR sA, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom 6. Februar 2009, GZ 1 R 342/08a-8, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Klagenfurt vom 24. Oktober 2008, GZ 10 E 6643/08z-2, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 erster Satz ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Gericht zweiter Instanz änderte die vom Erstgericht aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs erteilte Exekutionsbewilligung dahin ab, dass es den Antrag auf Bewilligung der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung auf zahlreichen Liegenschaften und Liegenschaftsanteilen der verpflichteten Partei abwies, weil die betreibende Partei den Eintritt einer aufschiebenden Bedingung nicht behauptet und qualifiziert bewiesen habe.

Rechtliche Beurteilung

In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs vermag die betreibende Partei das Vorliegen erheblicher Rechtsfragen nicht aufzuzeigen. Schon wiederholt hat der Oberste Gerichtshof klargestellt, dass gegen das Neuerungsverbot verstoßendes Vorbringen in einem Rechtsmittel einfach als unbeachtlich (RIS-Justiz RS0042274 [T1]; 3 Ob 174/98d [„bzw nicht erstattet"]; 1 Ob 273/02g; 7 Ob 245/07s mwN [Neuerung, "auf die nicht weiter einzugehen ist"]; Zechner in Fasching/Konecny²

Vor §§ 514 ff ZPO Rz 93) zu behandeln ist. Der Erfolg desselben hängt demnach vom übrigen Inhalt ab; hier konnte sich die verpflichtete Partei in ihrem Rekurs zulässigerweise mit der Formulierung ihrer Verpflichtung nach dem von der vertreibenden Partei mit dem Exekutionsantrag vorgelegten Exekutionstitel befassen. Die Auslegung eines Exekutionstitels (hier Vergleich) im Einzelfall wirft ebenfalls keine erhebliche Rechtsfrage auf (RIS-Justiz RS0113785; RS0044358 [T18] etc). Die Beurteilung der zweiten Instanz, dass im konkreten Fall im Titel die Fälligkeit der betriebenen Forderung von einer Tatsache im Sinne des § 7 Abs 2 EO abhängig gemacht werde und nicht (bloß) eine Zug-um-Zug-Verpflichtung (§ 8 EO) vorliege, ist im Hinblick auf den Wortlaut des Vergleichs jedenfalls gut vertretbar. Dieselbe Auslegung wäre auch im Zweifel vorzunehmen (3 Ob 83/06m mwN; ebenso Jakusch in Angst² § 7 EO Rz 82; iglS Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO § 8 Rz 3). Auf Jakusch (aaO § 8 EO Rz 4) kann sich die betreibende Partei schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil nach dessen Auffassung im speziellen Fall der lastenfreien Einverleibung des Eigentums des Verpflichteten mit einer Geldgegenleistung ungeachtet der Verwendung der Worte „Zug um Zug" gerade auf eine Vorleistungspflicht geschlossen werden könne, im Zweifel also zu Lasten des betreibenden Gläubigers eine Bedingung anzunehmen sei.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 78 EO iVm § 528a, § 510 Abs 3 ZPO).