JudikaturJustizRS0113785

RS0113785 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. November 2022

Die Auslegung eines Vergleiches stellt keine Rechtsfrage dar, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde.

Entscheidungen
50