JudikaturJustiz3Ob26/19y

3Ob26/19y – OGH Entscheidung

Entscheidung
20. Februar 2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen C*****, geboren ***** 2014; Mutter: M*****, vertreten durch Dr. Andrea Wukovits Rechtsanwältin GmbH in Wien; Vater: D*****, vertreten durch Dr. Günter Wappel, Rechtsanwalt in Wien; wegen Obsorge und Kontaktrecht, über die außerordentlichen Revisionsrekurse des Vaters (ON 420/3 Ob 26/19y; ON 430/3 Ob 36/19v) gegen die Beschlüsse des Landesgerichts Eisenstadt als Rekursgericht vom 19. Dezember 2018, GZ 20 R 81/18p 409, und vom 14. Jänner 2019, GZ 20 R 145/18z 416, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse werden mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Vater zeigt in seinen beiden Rechtsmitteln keine erhebliche Rechtsfrage auf, sodass diese als nicht zulässig zurückzuweisen sind. Das ist wie folgt kurz zu begründen (§ 71 Abs 3 AußStrG):

Einer Partei ist in der Regel gemäß §§ 84 f ZPO die Möglichkeit einzuräumen, Formmängel einer Prozesshandlung innerhalb einer vom Gericht zu setzenden Frist zu beheben, außer die Partei hat ihre Eingabe im Bewusstsein ihrer Fehlerhaftigkeit eingebracht (RIS Justiz RS0036385 [T11]; RS0036447 [T7]). Da an der Kenntnis des Vaters von der Notwendigkeit der Originalunterschrift am Rekurs und deren Nachreichung im vorliegenden Fall nicht zu zweifeln ist, wäre schon aus diesem Grund von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens abzusehen gewesen. Erteilt das Gericht – wie hier – einen unzulässigen Verbesserungsauftrag und kommt die Partei diesem nach, so tritt dadurch eine Sanierung der ursprünglichen Fristversäumung nicht ein (RIS Justiz RS0110935). Bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme des Instituts der Verbesserung ist also gar kein Verbesserungsauftrag zu erteilen und selbst wenn ein solcher – unzulässigerweise – erteilt wird, führt dies zu keiner Fristverlängerung (RIS Justiz RS0110935 [T4]). Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, die als Verbesserung eingebrachten Originalrekurse seien als verspätet zurückzuweisen, bedarf daher keiner Korrektur durch den Obersten Gerichtshof.

Rechtssätze
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