RS0036385 – OGH Rechtssatz
RS0036385 – OGH Rechtssatz
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Wenn der Rechtsmittelwerber trotz wiederholt gegebener Rechtsbelehrungen die Formvorschrift des § 467 Z 5 ZPO absichtlich verletzt (um Rechtsanwaltskosten zu sparen), dann steht in klarer und eindeutiger Weise fest, dass die Vorschriften der §§ 84, 85 ZPO nur missbraucht werden sollen. Das mangelhafte Rechtsmittel ist ohne Gewährung einer Frist gemäß § 85 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.