JudikaturJustiz3Ob155/16i

3Ob155/16i – OGH Entscheidung

Entscheidung
18. Oktober 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Martin Stossier, Rechtsanwalt, Wels, Ringstraße 4/Plobergerstraße 7, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der W***** GmbH, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 43.115,46 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse 22.790,08 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 16. März 2016, GZ 1 R 157/15m 14, womit das Urteil des Landesgerichts Wels vom 30. Juli 2015, GZ 1 Cg 42/14t 10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.241,25 EUR bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit Beschluss des Landesgerichts Wels vom 22. Juli 2014 wurde über das Vermögen der W***** GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung eröffnet, das nach Rücknahme des Sanierungsplanantrags als Konkursverfahren fortgeführt wurde. Der Kläger wurde zunächst zum Sanierungs- und in der Folge zum Masseverwalter bestellt.

Die Schuldnerin bot Lehrgänge universitären Charakters mittels „internetbasierender“ Fernlehre an. Aufgrund einer Gesetzesänderung lief die Genehmigung für alle privaten Anbieter mit Ende des Jahres 2012 aus. Die Schuldnerin strebte deshalb zunächst eine Akkreditierung als Privatuniversität und letztlich eine Kooperation mit einer Fachhochschule an. Trotz dieser Bemühungen und eines im Jahr 2013 erfolgten Personalabbaus erwirtschaftete die Schuldnerin in den Jahren 2012 und 2013 einen Verlust von insgesamt rund 1.360.000 EUR.

Bei einer Betriebsprüfung im Oktober 2013 fiel der zuständigen Mitarbeiterin des Finanzamts der Umsatzeinbruch im Jahr 2012 zwar auf, dieser konnte ihr jedoch seitens der Schuldnerin damit plausibel erklärt werden, dass sie wegen der Gesetzesänderung schon im Jahr 2012 keine neuen Studenten mehr aufnehmen habe können. Die Schuldnerin wies auch darauf hin, dass ein Vertrag mit einer Fachhochschule bestehe und es „wieder bergauf gehen“ werde. Aufgrund der Gewinnvorträge aus den Vorjahren, die zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht aufgebraucht waren, beurteilte die Mitarbeiterin des Finanzamts den Verlust des Jahres 2012 als nicht besorgniserregend.

Während dieser für das Unternehmen kritischen Phase stellte die Schuldnerin zwischen 15. November 2012 und 11. Februar 2014 an die Beklagte insgesamt vier Ansuchen um Zahlungserleichterung, die allesamt bewilligt wurden. Ab Mitte 2013 wurden auch Exekutionsverfahren gegen die Schuldnerin anhängig gemacht, von denen die Beklagte jedoch nichts wusste. Die Rückstandsanalyse, ein von der Beklagten verwendetes Instrument zur Erkennung von Zahlungsunfähigkeit und zur Vermeidung allfälliger Anfechtungen, ergab keinen Hinweis auf eine Gefahr der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin.

Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, dass sich ihre wirtschaftliche Situation erheblich verbessert habe, weil die Restrukturierungsmaßnahmen zu greifen begonnen hätten und auch die Umsätze gesteigert worden seien. Von der Beklagten am 9. September und am 11. November 2013 erlassene Rückstandstitel wurden nach erstmaliger Aufforderung von der Schuldnerin sofort beglichen. Zusätzlich durchgeführte Buchungsabfragen der Beklagten ergaben bis zum 10. Juni 2014 (dem Tag des Eintritts des Terminsverlusts bezüglich der zuletzt geschlossenen Ratenvereinbarung vom 11. Februar 2014) keine Auffälligkeiten auf dem Lohnsteuerkonto der Schuldnerin.

Parallel zu ihren Bemühungen, einen neuen Partner zu finden, entwickelte die Schuldnerin Blockformen mit eigenen Produkten und reichte gemeinsam mit ihrer Hausbank bei der A***** GmbH (AWS) einen Antrag auf Gewährung von Fördermitteln ein, der am 9. November 2013 in Höhe von 1.000.000 EUR genehmigt wurde. In der Annahme, dass die gesamten genehmigten AWS Fördermittel über die Bank an sie fließen würden, hielt der Geschäftsführer der Schuldnerin dieses Projekt für finanzierbar. Bei einer Besprechung mit Vertretern der Bank am 15. November 2013 erfuhr er jedoch, dass die Bank die Hälfte der Mittel zur Tilgung von Verbindlichkeiten der Schuldnerin aus in den Jahren 2007 und 2009 aufgenommenen Krediten verwenden, also nur 500.000 EUR an sie weiterleiten werde. Hätte er dies bereits vor Unterfertigung der Verträge und Begebung zweier Wechsel in Höhe von insgesamt 250.000 EUR zur Besicherung erfahren, hätte er sogleich einen Konkursantrag gestellt. Eine im Anschluss an dieses Gespräch in Auftrag gegebene Fortbestehensprognose, die (erst) im April 2014 vorlag, ergab, dass der Schuldnerin zwischen 250.000 und 350.000 EUR an zusätzlicher Liquidität fehlten. Nach einem neuerlichen Gespräch zwischen der Schuldnerin und der Bank am 9. April 2014 war endgültig klar, dass die Bank die Auszahlung des zweiten Teilbetrags von 500.000 EUR verweigerte. Die Bezahlung der Verbindlichkeiten der Schuldnerin [gemeint: aus den Fördermitteln] erfolgte nach Maßgabe der Bank und nicht aufgrund der Vorschlagsliste, die die Schuldnerin dieser übermittelt hatte.

Im März 2014 zerschlugen sich Gespräche der Schuldnerin mit einem türkischen Fernlehrinstitut, nachdem die Bank mitgeteilt hatte, dass sie für dieses Geschäft nicht zur Verfügung stehe. Der Versuch der Klägerin, einen Investor zu gewinnen, scheiterte im Juni 2014. Noch am 3. Juli 2014 teilte die Schuldnerin jedoch der Beklagten mit, dass sich ihre wirtschaftliche Situation stark verbessert habe und man mit zwei Investorengruppen „quasi handelseinig“ sei; die Finalisierung der Gespräche mit den Investoren werde binnen 10 bis 14 Tagen erfolgen und dann werde die Krise überstanden sein.

Der Kläger focht (neben weiteren Zahlungen, die jeweils nicht 5.000 EUR überstiegen und deshalb nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens sind) zwei Lohnsteuerzahlungen der Schuldnerin vom 25. März 2014 und vom 18. April 2014 in Höhe von insgesamt 22.790,08 EUR wegen Kenntnis bzw fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit, der Begünstigungs- und der Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin nach den §§ 28, 30 und 31 IO an. Die Schuldnerin sei spätestens zum 31. Dezember 2012 insolvenzrechtlich überschuldet und ab Mitte 2013 auch zahlungsunfähig gewesen. Die Bilanz zum 31. Dezember 2012 sei der Beklagten spätestens im Oktober 2013 mit den entsprechenden Steuererklärungen übermittelt worden. Einer Institution wie dem Finanzamt, das auf Steuererklärungen und damit verbundene Jahresabschlüsse spezialisiert sei, hätte der gravierende Umsatzrückgang und der damit einhergehende massive Verlust auffallen müssen. Die Beklagte hätte sich näher mit der wirtschaftlichen Gebarung der Schuldnerin auseinandersetzen müssen. Hätte sie in das Exekutionsregister Einsicht genommen, hätte sie erfahren, dass zahlreiche Exekutionen gegen die Schuldnerin geführt worden seien. Die Schuldnerin habe die angefochtenen Zahlungen in der Absicht geleistet, die übrigen Gläubiger zu benachteiligen, weil ihrem Geschäftsführer bewusst gewesen sei, dass er für die Abgabenverbindlichkeiten persönlich hafte. Diese Absicht sei der Beklagten bekannt gewesen bzw hätte ihr bei Vornahme der gebotenen Nachforschungen bekannt sein müssen.

Die Beklagte wendete ein, die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin sei ihr weder bekannt gewesen noch habe es Anhaltspunkte dafür gegeben. Sie habe vom Vorliegen einer bloßen Zahlungsstockung ausgehen dürfen. Eine allfällige Benachteiligungs- oder Begünstigungsabsicht der Schuldnerin sei ihr ebenfalls nicht bekannt gewesen. Lohnsteuerzahlungen seien generell nicht anfechtbar.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Eine Anfechtung von Lohnsteuerzahlungen nach den §§ 30 und 31 IO scheide nach der Rechtsprechung von vornherein aus, und eine Anfechtung nach § 28 IO müsse bereits an der nach den Feststellungen fehlenden Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin scheitern.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Die Feststellung des Erstgerichts zur fehlenden Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin sei nicht zu beanstanden. Einer Anfechtung der Lohnsteuerzahlungen nach den §§ 30 und 31 IO stehe die einhellige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entgegen.

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision hinsichtlich der Anfechtung der Zahlungen vom 25. März 2014 und vom 18. April 2014 nachträglich zu, weil der Oberste Gerichtshof zu 2 Ob 185/03z die Anfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen nach § 28 IO bejaht, sich aber bisher nicht mit der Kritik von König (Anfechtung 5 Rz 10/18) an der Rechtsprechung bezüglich der Unanfechtbarkeit von Lohnsteuerzahlungen nach den §§ 30 und 31 IO auseinandergesetzt habe.

In seiner Revision macht der Kläger geltend, die Beklagte sei in fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit und damit auch der Benachteiligungs- und Begünstigungsabsicht der Schuldnerin gewesen. Die bisherige Judikatur, wonach Lohnsteuerzahlungen nicht nach §§ 30 und 31 IO anfechtbar seien, könne infolge Änderung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Haftung des Vertreters nach §§ 9 und 80 BAO nicht aufrecht erhalten werden.

Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung , die Revision zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Die Revision ist zulässig , aber nicht berechtigt .

Rechtliche Beurteilung

1.1. Nach ständiger Rechtsprechung dienen die Anfechtungstatbestände der §§ 30 und 31 IO dem Schutz des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Gläubiger (

par conditio creditorum): Der Anfechtungserfolg soll die Konkursmasse so stellen, als ob der Konkurs schon bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit (der relevanten Überschuldung) eröffnet worden wäre. Dementsprechend soll ein Gläubiger jene Zahlung (oder Sicherstellung), die er von seinem Schuldner nach Eintritt der Insolvenzvoraussetzungen (aber noch vor Einleitung des gesetzlichen Verfahrens, das die gleichmäßige Befriedigung aller Gläubiger sicherstellen soll) erlangt hat, wieder in den der Befriedigung aller Gläubiger dienenden Fonds (die Konkursmasse) der Schuldnerin zurückstellen (RIS Justiz RS0064417 [T2]; zuletzt 3 Ob 92/16z).

1.2. Schuldner der Lohnsteuer ist gemäß §§ 78 und 83 EStG (nur) der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist lediglich zum „Einbehalten“ (§ 78 EStG) und zur „Abfuhr“ (§ 79 EStG) der Lohnsteuer verpflichtet und haftet hiefür (§ 82 EStG). Ein auf diesen Haftungstatbestand gegründetes Abgabenschuldverhältnis entsteht erst dann, wenn der Haftungstatbestand (Nichtabfuhr bei Fälligkeit) verwirklicht und die Haftung des Arbeitgebers bescheidmäßig geltend gemacht wird (§ 7 iVm § 224 Abs 1 BAO). Erst unter dieser Voraussetzung erfüllt der Arbeitgeber eine eigene Schuld gegenüber dem Gläubiger Finanzamt und wäre demnach – sollte er im Zeitpunkt der Zahlung zahlungsunfähig oder relevant überschuldet sein – zur quotenmäßigen Befriedigung aller Gläubiger verpflichtet (6 Ob 37/01m; 6 Ob 339/00x; RIS Justiz RS0115086;

RS0030848 [T7]).

1.3. Daraus leitet der Oberste Gerichtshof – im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (93/13/0056; 96/14/0080) – ab, dass eine Anfechtung von Abgabenzahlungen nach den §§ 30 und 31 IO nur dann in Betracht kommt, wenn der spätere Schuldner selbst Steuerschuldner ist, weil nur unter dieser Voraussetzung der Grundsatz der par conditio creditorum zum Tragen kommen kann (RIS Justiz

RS0064417 [T3]); bei Lohnsteuerzahlungen des Arbeitgebers ist dies erst nach Erlassung eines Haftungsbescheids nach § 7 iVm § 224 Abs 1 BAO der Fall (6 Ob 339/00x; RIS Justiz RS0115086).

1.4. König ( Anfechtung 5 Rz 10/18) führt dagegen ins Treffen, es gehe in diesem Zusammenhang nicht darum, ob der Schuldner (Dienstgeber) eine eigene oder eine fremde Schuld, für die er haftet (§ 82 EStG) bezahle; entscheidend sei vielmehr, dass das Finanzamt jedenfalls Gläubiger des Dienstgebers sei, auch wenn dieser vorerst (bis zur Erlassung des Haftungsbescheids) nur „eine fremde Schuld schulde“.

Diese Kritik vermag nicht zu überzeugen: Was man selbst schuldet, ist definitionsgemäß gerade keine fremde Schuld, weshalb der Arbeitgeber bei Abführung der Lohnsteuer auch nur eine fremde Schuld iSd § 1358 ABGB zahlt , solange er nicht durch Erlassung eines Haftungsbescheids selbst zum (Mit )Schuldner wird. Der erkennende Senat sieht sich deshalb nicht dazu veranlasst, von der zu 1.3. referierten Rechtsprechung abzugehen.

1.5. Auch das vom Kläger ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 22. September 1999, 96/15/0049, spricht in Wahrheit nicht gegen die dargelegte Rechtsprechung: Dass nach dieser Entscheidung eines verstärkten Senats die rechtskräftige Bestätigung eines (Zwangs )Ausgleichs des Primärschuldners (einer GmbH Co KG) der Geltendmachung der Ausfallshaftung des Vertreters (Organs) des Steuerschuldners für beim Vertretenen uneinbringliche Abgabenschulden (ua Lohnsteuer) gemäß § 9 Abs 1 iVm § 80 BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegensteht, bedeutet nicht, dass der Primärschuldner (als Arbeitgeber) auch ohne Erlassung eines Haftungsbescheids nach § 7 iVm § 224 Abs 1 BAO Steuerschuldner hinsichtlich der Lohnsteuer war.

1.6. Die Vorinstanzen haben deshalb die Berechtigung der Anfechtung der Lohnsteuerzahlungen nach den §§ 30 und 31 IO zu Recht ohne nähere Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen verneint.

2.1. Zu prüfen bleibt, ob eine Anfechtung der Lohnsteuerzahlungen der Schuldnerin nach § 28 IO in Betracht kommt. Diese Möglichkeit wurde zu 10 Ob 54/03v zunächst verneint, dann aber – im Hinblick auf in der Lehre geäußerte Kritik – in der Entscheidung 2 Ob 185/03z (= RIS Justiz RS0115433 [T1]) bejaht. Daran ist festzuhalten.

2.2. Benachteiligung liegt vor, wenn der Befriedigungsfonds im Vergleich zum Zeitpunkt der Vornahme der Rechtshandlung durch Erhöhung der Passiva oder Verringerung der Aktiva verringert wurde (RIS-Justiz RS0064333 [T6]). Zur objektiven Benachteiligung muss auch noch die subjektive Benachteiligungsabsicht des Schuldners treten. Nach ständiger Rechtsprechung handelt der Schuldner in Benachteiligungsabsicht, wenn er nach Eintritt der materiellen Insolvenz im Bewusstsein, dass das Unternehmen nicht mehr saniert werden kann und eine wenn auch verspätete volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich ist, einen Gläubiger voll befriedigt

. Dabei reicht es aus, dass der Schuldner andere Ziele, etwa die Begünstigung des Partners oder auch die Befreiung von einer drohenden Exekution, verfolgt hat und dabei die Benachteiligung anderer Gläubiger als sicher eintretend erkannte oder sich damit bewusst und positiv abfand. Hingegen handelt der einen von mehreren Gläubigern voll befriedigende Schuldner nur in Begünstigungsabsicht und nicht auch in Benachteiligungsabsicht, wenn er – aufgrund einer objektiv unrichtigen Zukunftsprognose – hofft, seine Zahlungsunfähigkeit beheben und damit auch die anderen Gläubiger, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt, voll befriedigen zu können (RIS-Justiz

RS0064185 [T2, T3]).

2.3. Die Vorinstanzen haben eine Benachteiligungsabsicht der Schuldnerin im Einklang mit der soeben dargestellten Rechtsprechung verneint, weil der Geschäftsführer der Schuldnerin – wenn auch objektiv unberechtigt – auch noch im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen davon überzeugt war, die Krise des Unternehmens meistern zu können, zerschlugen sich die (letzten) Gespräche mit einem Investor doch erst im Juni 2014. Eine fahrlässige Unkenntnis der Beklagten von einer – gar nicht vorliegenden – Benachteiligungsabsicht kommt nicht in Betracht. Das Revisionsvorbringen, die Schuldnerin habe die ihr mehrfach gewährten Zahlungserleichterungen wiederholt nicht eingehalten und zahlreiche im Jahr 2013 fällige Abgabenschulden nicht fristgerecht beglichen, findet im festgestellten Sachverhalt aber ohnehin keine Deckung.

3. Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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