EStG 1988
Gliederung
5. TEIL STEUERABZUG VOM ARBEITSLOHN (LOHNSTEUER)
§ 83 Steuerschuldner
(1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
(2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
1.die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,
2.ein Arbeitgeber ohne inländische Betriebsstätte die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47 Abs. 1 lit. b) nicht entsprechend den Vorschriften dieses Bundesgesetzes berechnet und abgeführt hat.
3.die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
4.eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,
5.eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.
(3) Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.
§ 83 EStG 1988 · EStG 1988 · Einkommensteuergesetz 1988
§ 83 Steuerschuldner
…§ 83. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner. (2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn 1. die Voraussetzungen des § 41 Abs. …
Art. 1 Artikel 1
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 8/2005, zu den §§ 4, 18, 25, 26, 47, 83, 108a und 124 , BGBl. Nr. 400/1988) Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die…
Art. 2 Artikel II
…Artikel I Z 49 für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1989 anzuwenden. 6. § 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste ( § 18 Abs. 6 ), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit…
§ 62a
…er weiß oder wissen musste, dass dies zu Unrecht unterblieben ist, und er kann eine Bruttolohnvereinbarung nicht nachweisen. 3. Der Arbeitnehmer wird gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen. (2) Die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, – wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß…
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