Anfechtbar sind folgende, in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlungen:
1. unentgeltliche Verfügungen des Schuldners, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen worden ist;
2. der Erwerb von Sachen des Schuldners zufolge obrigkeitlicher Verfügung, wenn das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist. Sind diese Sachen von nahen Angehörigen des Schuldners erworben worden, so wird vermutet, daß das Entgelt aus den Mitteln des Schuldners geleistet worden ist.
(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 75/2009)
Rückverweise
IO · Insolvenzordnung
§ 272 Inkrafttreten
…in dieser Fassung anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung erster Instanz nach dem 31. März 2009 liegt. (8) Die Aufhebungen des § 29 Z 3 und des § 55 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2009 treten mit 1. Jänner…
Art. 12 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…und § 216 Abs. 4 KO sowie die in § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1, § 29 Abs. 1, § 60 Abs. 3, § 61 Abs. 5, § 64 Abs. 1 und § 65…
§ 185 Vermögensverzeichnis
…Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zehn Jahre vor Stellung des Antrages zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie nach § 29 Z 1 der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht. (3) Der Schuldner hat die Angaben nach Abs. 1, soweit zumutbar, zu belegen.…
§ 100a Inhalt des Vermögensverzeichnisses
…Vermögensgegenstände er innerhalb der letzten zwei Jahre vor Stellung des Antrags zugunsten seiner nahen Angehörigen vorgenommen hat. Unentgeltliche Verfügungen bleiben, soweit sie gemäß § 29 Z 1 der Anfechtung entzogen sind, außer Betracht.…