BundesrechtBundesgesetzeInsolvenzordnungErster Teil InsolvenzrechtErstes Hauptstück Wirkungen der Eröffnung eines InsolvenzverfahrensZweiter Abschnitt Anfechtung der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommenen Rechtshandlungen§ 29

§ 29Anfechtung unentgeltlicher und ihnen gleichgestellter Verfügungen

In Kraft seit 27. Juli 2021
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