JudikaturJustizRS0064185

RS0064185 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. Oktober 2016

Der Schuldner, der nach Eintritt der materiellen Insolvenz im Bewusstsein, dass das Unternehmen nicht mehr saniert werden kann und eine wenn auch verspätete volle Befriedigung aller Gläubiger auch in Zukunft nicht möglich ist, einen Gläubiger voll befriedigt, handelt in Benachteiligungsabsicht.

Entscheidungen
15