JudikaturJustiz3Ob142/93

3Ob142/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. November 1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger, Dr.Angst, Dr.Graf und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dietmar F*****, und 2. Mag.Beate F*****, beide vertreten durch Dr.Wolfgang Moringer, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen Feststellung, infolge Revisionsrekurses der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 21.Juli 1993, GZ R 635/93-5, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Vöcklabruck vom 28. Mai 1993, GZ 3 C 39/93z-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird aufgetragen, über die Klage unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund das gesetzmäßige Verfahren durchzuführen.

Die Rechtsmittelkosten sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren mit ihrer Klage, in deren Kopf als Gegenstand "Feststellung" angeführt ist, die Feststellung, daß ein bestimmtes, näher bezeichnetes Pferd nicht mit dem Pfandrecht des Finanzamtes Gmunden aus einer gegen eine namentlich genannte Abgabenschuldnerin geführten Exekution belastet sei. Sie bringen dazu vor, daß sie das Pferd am 1.2.1993 um den Betrag von 58.000,-- S von einer von der Abgabenschuldnerin verschiedenen Person gekauft und in ihren Besitz übergeben erhalten hätten. Die Republik Österreich habe nun dargetan, daß das Pferd am 19.5.1992 vom Finanzamt Gmunden zugunsten einer Abgabenschuld von 61.206,-- S gepfändet worden sei. Diese Pfändung sei jedoch rechtsunwirksam, zumal sie bloß im Büro der Abgabenschuldnerin durch Ergänzung des Pfändungsprotokolls vorgenommen worden sei. An diesem Ort habe sich das Pferd aber zur Zeit der Pfändung nicht befunden. Es sei deshalb ein wirksames "Exekutionsrecht" nicht begründet worden. Das von der beklagten Partei behauptete Pfandrecht an dem Pferd tangiere sie in ihren uneingeschränkten Eigentums- und Besitzrechten daran. Es werde sohin Widerspruch gegen die Exekution erhoben. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichtes Vöcklabruck gründe sich auf § 14 Abs.3 AbgEO.

Das Erstgericht wies die Klage zurück. Das Recht, das die Vornahme der Exekution unzulässig mache, müsse dem Widerspruchswerber schon zur Zeit des Vollzuges zugestanden sein. Dies sei hier aber nach dem Vorbringen in der Klage nicht der Fall, weil die Kläger das Pferd erst nach dem Vollzug gekauft hätten. Es handle sich bei ihrer Klage daher um keine Exszindierungsklage, was sich auch aus dem Klagebegehren ergebe. Vielmehr liege eine dem § 68 EO nachgebildete Beschwerde gegen den Pfändungsvollzug vor, über die das Finanzamt zu entscheiden habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Mit der Klage werde nicht die Entscheidung darüber begehrt, ob den Klägern ein Recht an dem gepfändeten Pferd zustehe, das die Vollstreckung unzulässig mache, sondern die Prüfung der Gesetzmäßigkeit und Wirksamkeit der finanzbehördlichen Pfändung. Das Klagebegehren sei demgemäß auch nicht auf Unzulässigerklärung der Exekution gerichtet. Zur Bekämpfung einer gesetzwidrigen Pfändung stehe aber die im § 18 Z 5 AbgEO erwähnte Beschwerde gegen den Vollstreckungvollzug zu Gebote. Die Klage könne auch nicht als Eigentumsfreiheitsklage im Sinn des § 523 2.Fall ABGB angesehen werden, weil eine solche Klage nur gegen nicht hoheitliche Eingriffe in das Eigentumsrecht erhoben werden könne. Die Einhebung von Abgaben erfolge jedoch durch Hoheitsakt.

Rechtliche Beurteilung

Der von den Klägern gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist berechtigt.

Entscheidend ist, ob die Klage als Klage nach § 14 Abs.2 AbgEO anzusehen ist. Mit dieser Klage, die dem § 37 EO nachgebildet ist, wird im Sinn des § 14 Abs 1 AbgEO von einer dritten Person gegen die finanzbehördliche Vollstreckung Widerspruch mit der Behauptung erhoben, daß ihr an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht zustehe, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. Liegt eine solche Klage vor, so ist es ohne Bedeutung, ob die Kläger vorher beim Finanzamt Widerspruch erhoben haben (EvBl. 1993/50).

Bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs ist vom Klagebegehren und dem zur Begründung dieses Begehrens vorgebrachten Sachverhalt (den Klagsbehauptungen) auszugehen (WBl. 1989, 195; JBl. 1986, 441; MietSlg. 33.573/20 ua). Hier haben die Kläger behauptet, daß sie an dem von der Vollstreckung betroffenen Gegenstand Eigentum erworben haben. Das Eigentum bildet aber ein Recht, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde. Sie haben daher einen Rechtsgrund geltend gemacht, der mit einer Klage nach § 14 Abs.2 AbgEO geltend gemacht werden kann und muß (vgl SZ 14/167; Rechberger-Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 375). Berücksichtigt man dazu noch, daß sie erklärt haben, gegen die "Exekution" Widerspruch zu erheben, und daß sie sich zur Zuständigkeit des Erstgerichtes auf § 14 Abs.3 AbgEO berufen haben, so muß angenommen werden, daß sie eine Klage nach § 14 Abs.2 AbgEO eingebracht haben.

Nicht ausschlaggebend ist für sich allein, daß das Klagebegehren nicht, wie bei Klagen nach § 37 EO üblich und richtig, auf Unzulässigerklärung der Exekution (hier somit der Vollstreckung) gerichtet ist (vgl Heller-Berger-Stix I 479). Liegt eine Klage nach § 37 EO (oder § 14 Abs.2 AbgEO) vor, so ist dem Urteilsspruch nämlich von Amts wegen die richtige Fassung zu geben (Rsp 1934/180; s ferner zum vergleichbaren Fall der Oppositionsklage EFSlg 52.301 ua). Ebensowenig ist es für die Frage der Zulässigkeit des Rechtswegs von Bedeutung, ob das Vorbringen der Kläger ausreicht, die Unzulässigkeit der Vollstreckung darzutun. Dies ist eine Frage der Schlüssigkeit der Klage, auf die erst in dem hierüber durchgeführten Rechtsstreit Bedacht zu nehmen ist. Wenn die Kläger außer dem mit Klage nach § 14 Abs.2 AbgEO geltend gemachten Rechtsgrund noch einen weiteren heranziehen, über den die Abgabenbehörden zu entscheiden haben (Wirksamkeit der Pfändung), bedeutet dies nur, daß dieser Rechtsgrund das Klagebegehren nicht zu rechtfertigen vermag.

Das Erstgericht wird daher über die Klage das gesetzmäßige Verfahren durchzuführen haben.

Der Ausspruch über die Rechtsmittelkosten beruht auf § 52 Abs.1 ZPO.

Rechtssätze
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