JudikaturJustizRS0013512

RS0013512 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
19. Juni 2013

Mit der Klage nach § 14 Abs 2 AbgEO, die dem § 37 EO nachgebildet ist, wird im Sinn des § 14 Abs 1 AbgEO von einer dritten Person gegen die finanzbehördliche Vollstreckung Widerspruch mit der Behauptung erhoben, daß ihr an einem durch die Vollstreckung betroffenen Gegenstand oder an einem Teil eines solchen ein Recht zustehe, das die Vornahme der Vollstreckung unzulässig machen würde.

Entscheidungen
4