JudikaturJustizRS0038852

RS0038852 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. Januar 2024

Das Gericht kann dem Urteilsspruch eine dem Gesetz entsprechende, vom Feststellungsbegehren der Partei abweichende Fassung geben, wenn er sachlich nicht mehr oder etwas anderes enthält als das Begehren.

Entscheidungen
60