JudikaturJustiz3Ob116/00f

3Ob116/00f – OGH Entscheidung

Entscheidung
24. Mai 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) V*****, und 2) V*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Gerald Ganzger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die verpflichteten Parteien 1) M*****, und 2) M*****, beide *****, beide vertreten durch Giger, Ruggenthaler Simon Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen Unterlassung über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 11. Februar 2000, GZ 47 R 196/99t bis 47 R 269/99b und 47 R 99/00g-235, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Aus Anlass des außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien wird festgestellt, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen wirkungslos sind, soweit sie die Strafanträge ON 48, 51, 55, 63a, 64, 65, 67, 68, 70, 71, 73 bis 79, 81 bis 93, 95, 113 bis 118, 120 bis 127, 129 bis 137, 139 und 142 zum Gegenstand haben.

Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden - in Abänderung erstgerichtlicher Strafbeschlüsse - gemäß § 355 Abs 1 Satz 2 EO eingebrachte Strafanträge der betreibenden Parteien abgewiesen. Insofern sprach das Gericht zweiter Instanz ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands "bei jedem angefochtenen Beschluss 260.000 S" übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Die betreibenden Parteien wendeten sich gegen die Abweisung der in Abs 1 des Spruchs dieser Entscheidung bezeichneten Strafanträge mit außerordentlichem Revisionsrekurs.

Später gaben die Parteien in einem gemeinsamen Schriftsatz vom 15. 5. 2000 (Einlangen beim Erstgericht) folgende Erklärungen ab:

"1. In der umseits bezeichneten Exekutionssache ziehen die Betreibenden ihr Exekutionsbegehren, insbesondere ihren Antrag auf Exekutionsbewilligung und ihre Strafanträge, unter Anspruchsverzicht zurück.

2. Die Parteien nehmen nunmehr

ABSTAND

von der Entscheidung über noch nicht entschiedene Anträge der betreibenden Parteien an das Erstgericht und stellen den

ANTRAG

auf Einstellung des Exekutionsverfahrens gemäß § 39 Abs 1 Z 6 EO ex tunc, auf Abstandnahme von der Einhebung allenfalls bereits verhängter Geldstrafen und auf Rückzahlung allenfalls bereits eingehobener Geldstrafen."

Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Parteien gibt Anlass zu folgenden Erwägungen:

1. Der Exekutionsordnung sind keine Bestimmungen über zeitliche Grenzen einer Zurückziehung von Strafanträgen nach § 355 Abs 1 Satz 2 EO zu entnehmen. Die Voraussetzungen für die Zurückziehung solcher Anträge können jedoch nicht strenger sein als die für eine Klagerücknahme nach § 483 Abs 3 ZPO. Danach kann die Klage bis zur Entscheidung über die Berufung zurückgenommen werden, wenn der Beklagte zustimmt oder wenn gleichzeitig auf den Anspruch verzichtet wird. Diese Bestimmung ist gemäß § 513 ZPO im Revisionsverfahren, analog dazu aber auch im (Revisions )Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof anzuwenden (6 Ob 272/98p; 3 Ob 2149/96t je mwN).

1. 1. Die betreibenden Parteien zogen (auch) jene Strafanträge "unter Anspruchsverzicht" zurück, die Gegenstand des außerordentlichen Revisionsrekurses sind. Eine solche Zurückziehung kann wirksam nur in Hinsicht auf Strafanträge erklärt werden, über die noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. In analoger Anwendung des § 483 Abs 3 letzter Halbsatz ZPO ist daraufhin die Wirkungslosigkeit der davon betroffenen, noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen der Vorinstanzen auch aus Anlass eines nach der Prozessordnung zulässigen außerordentlichen Revisionsrekurses - deklarativ (6 Ob 272/98p; 3 Ob 2149/96t) - festzustellen.

2. Der soeben erläuterte Ausspruch über die Wirkungslosigkeit der von der Antragszurückziehung (noch) betroffenen Entscheidungen der Vorinstanzen geschieht hier aus Anlass eines außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Parteien, wodurch gleichzeitig auch dieses Rechtsmittel seine atypische Erledigung erfährt, ohne eine Kostenentscheidung nach § 50 Abs 2 ZPO notwendig zu machen. Ein solcher Ausspruch der Wirkungslosigkeit noch nicht rechtskräftiger Entscheidungen der Vorinstanzen über bestimmte Strafanträge nach deren Zurückziehung und nach Zurückziehung des "Exekutionsbegehrens" unter Anspruchsverzicht ist schon deshalb kein Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO, weil es an einer Zurückweisung des Rechtsmittels wegen nachträglichen Wegfalls der Beschwer mangelt. Die betreibenden Parteien haben die Kosten ihres Revisionsrekurses, mit dem das beantragte Prozessziel nicht mehr erreicht werden konnte, nach § 78 EO und § 40 iVm § 50 Abs 1 ZPO selbst zu tragen.

Rechtssätze
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