(1) Bei allen Rechtsträgern sind einzutragen:
1. die Firmenbuchnummer;
2. die Firma;
3. die Rechtsform;
4. der Sitz und die für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift; falls die Bezeichnung des Sitzes nicht mit dem Namen der politischen Gemeinde übereinstimmt, ist außerdem die politische Gemeinde, in der der Sitz liegt, anzugeben;
4a. der Umstand, dass eine für Zustellungen maßgebliche Geschäftsanschrift unbekannt ist;
5. eine kurze Bezeichnung des Geschäftszweigs nach eigener Angabe;
6. Zweigniederlassungen mit ihrem Ort, der für Zustellungen maßgeblichen Geschäftsanschrift und ihrer Firma, wenn sie von der Firma der Hauptniederlassung abweicht;
7. der Tag der Feststellung der Satzung bzw. des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags;
8. Name und Geburtsdatum des Einzelunternehmers, bei anderen Rechtsträgern ihrer vertretungsbefugten Personen sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
9. bei Prokuristen deren Name und Geburtsdatum sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
10. Vereinbarungen nach § 38 Abs. 4 UGB;
11. die Dauer des Unternehmens, wenn sie begrenzt ist;
12. bei Abwicklung (Liquidation) Name und Geburtsdatum der Abwickler (Liquidatoren) sowie der Beginn und die Art ihrer Vertretungsbefugnis;
13. die im Exekutions- und Insolvenzrecht zur Eintragung in das Firmenbuch vorgesehenen Verfügungsbeschränkungen, deren Aufhebung und die Namen der gesetzlichen Vertreter;
14. Eintragungen im Insolvenzverfahren gemäß § 77a Abs.1 IO;
(Anm.: Z 14a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2010)
15. Vorgänge, durch die ein Betrieb oder Teilbetrieb übertragen wird sowie deren Rechtsgrund; die Eintragungen sind sowohl beim Erwerber als auch beim Veräußerer vorzunehmen;
15a. die Feststellung, dass der Rechtsträger als Scheinunternehmen gilt (§ 8 SBBG);
16. sonstige Eintragungen, die gesetzlich vorgesehen sind.
(2) Bei der Eintragung natürlicher Personen ist auch deren Anschrift ersichtlich zu machen.
(2a) Bei natürlichen Personen, die über keine aufrechte Meldung im Inland verfügen, sind in der Anmeldung auch deren Staatsangehörigkeit und Wohnsitzstaat anzugeben. Diese Daten sind nicht in das Firmenbuch einzutragen; sie sind jedoch wie Eintragungen der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ zur Aufnahme in das Unternehmensregister gemäß § 25 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu übermitteln.
(3) Wenn ein Rechtsträger dies beantragt, ist auch die Adresse seiner Internetseite einzutragen.
Rückverweise
FBG · Flughafen-Bodenabfertigungsgesetz
§ 15 Inkrafttreten
…treten für 1. Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder 50 000 t Fracht zu verzeichnen haben, mit Ausnahme des § 3 Abs. 1 Z 2, mit 1. Jänner 1998 in Kraft; 2. Flughäfen, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50 000…
§ 16 Geltungsbereich
…1) Die Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 2 ist für Flughäfen, die jährlich weniger als zwei Millionen Fluggäste oder jährlich weniger als 50 000 t Fracht…
§ 9 Untersagung der Selbstabfertigung
…Abwicklung des Flughafenbetriebes oder die Sicherheit der Luftfahrt gefährdet wird, wenn das Unternehmen gegen Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder gegen arbeits- und sozialrechtliche Vorschriften (§ 3 Abs. 4) verstoßen hat oder wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 7 nicht mehr gegeben sind. (2) Das Leitungsorgan ist von…
ZFBO 2024 · Zivilflugplatz-Betriebsordnung 2024
§ 18 Zivilflugplatz-Bodenabfertigung
…er berechtigt, geeigneten Dritten (Dienstleistende) die Durchführung dieser Bodenabfertigungsdienste zu übertragen. Sämtliche vom Zivilflugplatzhalter hiefür herangezogene Dienstleistende müssen den Anforderungen des § 3 Abs. 2 FBG entsprechen und dem Zivilflugplatzhalter eine Erklärung über ihre Fähigkeiten und Mittel zur Durchführung der betreffenden Bodenabfertigungsdienste abgeben. Diese Erklärung muss jedenfalls die Erfüllung der in…
PSG · Privatstiftungsgesetz
Art. 1 § 13 Eintragung in das Firmenbuch
…zuständig ist jenes Gericht (§ 120 Abs. 1 Z 1 JN), in dessen Sprengel die Privatstiftung ihren Sitz hat. (3) § 3 FBG ist sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind einzutragen: 1. kurze Angabe des Stiftungszwecks; 2. das Datum der Stiftungsurkunde und jede Änderung dieser Urkunde; 3. gegebenenfalls das…
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 12 Inländische Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger
…als solchen nachzuweisen. In die Anmeldung sind die in das Firmenbuch einzutragenden Tatsachen aufzunehmen. (3) In das Firmenbuch einzutragen sind die Angaben gemäß § 3 FBG sowie die für einen Rechtsträger im FBG vorgesehenen besonderen Eintragungen. Weiters sind in das Firmenbuch die Tätigkeit der Zweigniederlassung, das Personalstatut des Rechtsträgers (§§…
RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 22 Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
…ausgenommen Beschlüsse über Eintragungen nach § 3 Abs. 1 Z 8, 9, 12, 13 und 14 sowie § 5a Z 3 FBG; 7. Angelegenheiten nach dem GesAusG; 8. Angelegenheiten nach dem EU UmgrG.…
EU-UmgrG · EU-Umgründungsgesetz
§ 21 Anmeldung und Eintragung der beabsichtigten Umwandlung, Ausstellung der Vorabbescheinigung
…ordnungsgemäß erledigt sind. (11) Die Vorabbescheinigung ist in die Urkundensammlung aufzunehmen. Für den Informationsaustausch über das System der Registervernetzung gilt § 37 Abs. 3 FBG. (12) Sobald das Register des Zuzugsmitgliedstaats über das System der Registervernetzung mitteilt, dass die grenzüberschreitende Umwandlung wirksam geworden ist, hat das Gericht die Gesellschaft unverzüglich…