JudikaturJustiz3Ob110/17y

3Ob110/17y – OGH Entscheidung

Entscheidung
04. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofräte Dr. Jensik und Dr. Roch und die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. A***** und 2. S*****, beide vertreten durch Dr. Thomas Stoiberer, Rechtsanwalt in Hallein, gegen die verpflichtete Partei M*****, vertreten durch Dr. Georg Wallner, Rechtsanwalt in Hallein, wegen Vollstreckbarerklärung, über den Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 3. Mai 2017, GZ 22 R 134/17k 22, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Hallein vom 21. Dezember 2016, GZ 21 E 2208/14s 7, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist ausschließlich die von der Betreibenden beantragte Vollstreckbarerklärung des Urteils des Amtsgerichts Mrkonjic Grad vom 28. Februar 2006, P 460/02, womit dem Verpflichteten die Zahlung monatlicher Unterhaltsleistungen für die beiden Betreibenden von 150 EUR und 120 EUR auferlegt wurde. Die Vorinstanzen erklärten das Urteil für in Österreich vollstreckbar. Das Rekursgericht sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts richtet sich das im Rubrum als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Rechtsmittel des Verpflichteten (das inhaltlich jedoch als Antrag an das Rekursgericht, den Unzulässigkeitsausspruch abzuändern, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs ausgeführt ist).

Rechtliche Beurteilung

Die unmittelbare Vorlage des Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof widerspricht der Rechtslage.

Für den Wert des Entscheidungsgegenstands im Verfahren zur Vollstreckbarerklärung ist nach der allgemeinen Regel der betriebene Anspruch entscheidend (RIS Justiz RS0121365; s auch 3 Ob 49/15z). Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands des Rekurs oder Berufungsgerichts in Unterhaltsverfahren kommt es grundsätzlich auf den 36 fachen Betrag (§ 58 Abs 1 JN) jenes monatlichen Unterhaltsbeitrags an, der zum Zeitpunkt der Entscheidung der zweiten Instanz zwischen den Parteien noch strittig war; der Rückstand ist der dreifachen Jahresleistung nicht hinzuzurechnen (stRsp; RIS Justiz RS0103147; RS0122735; RS0114353; 3 Ob 49/15z).

Daher beträgt der Entscheidungsgegenstand beim Erstbetreibenden (150 x 36 =) 5.400 EUR und bei der Zweitbetreibenden (120 x 36 =) 4.320 EUR.

Durch § 84 Abs 4 EO (nunmehr: § 411 Abs 4 EO) wurde nur die Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO unanwendbar; die übrigen Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO iVm § 78 EO und (nunmehr) § 410 Abs 2 (idF EO Novelle 2016 BGBl I 100/2016) EO gelten auch im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung (RIS Justiz RS0116242; vgl 3 Ob 119/16w).

Für den Erstbetreibenden bedeutet das:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a iVm § 78 EO und § 410 Abs 2 EO nF ist der Revisionsrekurs unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 528 Abs 2a ZPO den Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde (3 Ob 49/15z mwN).

Für die Zweitbetreibende gilt Folgendes:

Gemäß § 528 Abs 2 Z 1 ZPO iVm § 78 EO und § 410 Abs 2 EO nF ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand – wie hier – an Geld oder Geldeswert 5.000 EUR nicht übersteigt, sofern es sich nicht um eine Streitigkeit nach § 502 Abs 4 oder 5 ZPO handelt. Gemäß § 502 Abs 4 ZPO gilt die Wertgrenze von 5.000 EUR (ua) nicht in den in § 49 Abs 2 Z 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten. Während § 49 Abs 2 Z 2 JN idF vor dem AußStr BegleitG, BGBl I 112/2003, generell „sonstige Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt“ nannte, sind nach dem Wortlaut dieser Bestimmung idF des AußStr BegleitG Streitigkeiten über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt zwischen in gerader Linie verwandten Personen, also wie im vorliegenden Fall zwischen Vater und Sohn, ausdrücklich ausgenommen. Im Hinblick darauf, dass diese Änderung des § 49 Abs 2 Z 2 JN im Zusammenhang mit der Neufassung des § 114 JN erfolgte, wonach nunmehr über alle gesetzlichen Unterhaltsansprüche zwischen in gerader Linie verwandten Personen im außerstreitigen Verfahren zu entscheiden ist, und nach den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 225 BlgNR 22. GP 12) mit der Neuregelung keine inhaltlichen Änderungen verbunden sein sollten, kann § 49 Abs 2 Z 2 JN iVm § 502 Abs 4 und § 528 Abs 2 Z 1 ZPO aber sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten Fällen – also auch in Streitigkeiten betreffend Angelegenheiten des gesetzlichen Unterhalts zwischen in gerader Linie verwandten Personen – der Revisionsrekurs (nur) dann jedenfalls unzulässig ist, wenn der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nach § 500 Abs 2 Z 3 iVm § 526 Abs 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat (3 Ob 138/08b mwN; 3 Ob 165/15h; RIS Justiz RS0124288).

Der Verpflichtete hat daher – ungeachtet der Bezeichnung des Schriftsatzes im Rubrum als außerordentlicher Revisionsrekurs – zutreffend im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags hinsichtlich beider Betreibenden beim Rekursgericht Abhilfe gesucht ( E. Kodek in Rechberger 4 § 528 ZPO Rz 14), weshalb der Akt diesem Gericht vorzulegen sein wird.

Rechtssätze
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