Spruch I.) Die Revision wird, soweit sie sich dagegen richtet, dass die betriebenen Unterhaltsansprüche der beklagten Partei aus dem Vergleich vom 28. Dezember 2001 nur insoweit erloschen sind, als sie im Zeitraum 1. bis 31. Mai 2006 den monatlichen Betrag von 167,38 EUR und von 1. bis 30. Juni 2006 den mo…
Text Entscheidungsgründe: Mit dem am 28. Dezember 2001 vor dem Bezirksgericht (BG) Bruck an der Mur zu AZ 1 P 1347/95v geschlossenen Vergleich (im Folgenden nur 1. Vergleich) verpflichtete sich der Kläger, dem Beklagten, seinem am 18. März 1986 geborenen Sohn, der jetzt Rechtswissenschaften studiert, ei…
Rechtliche Beurteilung Der Streitwert einer Oppositionsklage betreffend einen Unterhaltsexekutionstitel ist gleich dem nach § 58 Abs 1 JN zu berechnenden Wert des Unterhaltsanspruchs selbst, vermehrt um den betriebenen rückständigen Unterhalt (3 Ob 201/01g = SZ 74/141 uva, zuletzt 3 Ob 233/07x; RIS Justiz RS0001624; Mayr…