JudikaturJustizRS0124288

RS0124288 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
04. Juli 2017

Für die Frage der Revisionszulässigkeit nach § 502 Abs 4 ZPO liegt eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des §49 Abs2 Z2 JN auch dann vor, wenn über eine Oppositionsklage zwischen in gerader Linie verwandten Personen über den aus dem Gesetz gebührenden Unterhalt zu entscheiden ist.

Entscheidungen
5