JudikaturJustiz2Ob23/06f

2Ob23/06f – OGH Entscheidung

Entscheidung
02. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Veith sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Grohmann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. Josef *****, vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck/Mur, gegen die beklagte Partei A***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft Winternitz, Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens ***** des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien (Streitwert EUR 7.303,62 sA), über den Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien als Rekursgericht vom 20. April 2005, GZ 60 R 32/05v-7, in der Fassung des Ergänzungsbeschlusses vom 18. Juli 2005, GZ 60 R 32/05v-8, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien vom 17. Jänner 2005, GZ 13 C 2018/04s-2, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte die Wiederaufnahme eines Verfahrens, in dem sein Zahlungsbegehren von ATS 100.500/EUR 7.303,62 sA rechtskräftig abgewiesen worden war.

Das Erstgericht wies die Wiederaufnahmsklage, soweit sie sich auf den Wiederaufnahmsgrund eines neuen Beweismittels (§ 530 Abs 1 Z 7 ZPO) stützt, gemäß § 538 Abs 1 ZPO zurück und unterbrach hinsichtlich der weiteren Wiederaufnahmsgründe (§ 530 Abs 1 Z 2 und 3 ZPO) das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung eines einzuleitenden Strafverfahrens.

Das Rekursgericht bestätigte die vom Kläger angefochtene Zurückweisung und sprach in einem Ergänzungsbeschluss aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Verbunden mit seinem Revisionsrekurs beantragte der Kläger die rekursgerichtliche Abänderung des Zulässigkeitsausspruches im Ergänzungsbeschluss dahin, dass der ordentliche Revisionsrekurs zugelassen werde.

Das Rechtsmittel wurde dem Obersten Gerichtshof vom Erstgericht unmittelbar vorgelegt (vgl den Vorlagebericht ON 13).

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof ist derzeit zur Entscheidung über das Rechtsmittel nicht zuständig.

Da der Rechtsmittelzug bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet ist als im wiederaufzunehmenden Verfahren (RIS-Justiz RS0116279; RS0044087 [T1]), ist ein die Zurückweisung der Wiederaufnahmsklage aus formellen Gründen bestätigender Beschluss nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (idF WGN 1997) nicht absolut unanfechtbar (RIS-Justiz RS0023346 [T13]; RS0116279). Eine derartiger Beschluss der zweiten Instanz kann daher unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO angefochten werden.

Der Streitwert der Wiederaufnahmsklage, der - unabhängig von einer hier ohnehin nicht abweichend vorgenommenen Bewertung - jedenfalls dem des Hauptprozesses entspricht (RIS-Justiz RS0042445; RS0042409), liegt innerhalb des Streitwertbereiches des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO. In diesem Fall ist aufgrund der Rechtslage nach der WGN 1997 (BGBl I 1997/140) gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig (§ 528 Abs 3 ZPO). Der vom Wiederaufnahmskläger gestellte Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches ist hingegen nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO zulässig (vgl 1 Ob 13/03y mwN).

Das Erstgericht wird diesen Antrag in sinngemäßer Anwendung des § 507b Abs 2 ZPO dem Rekursgericht vorzulegen haben, an welches der Kläger seinen Antrag auch gerichtet hat (AS 51).

Rechtssätze
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