JudikaturJustiz2Ob133/17y

2Ob133/17y – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith, Dr. Musger und Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Weixelbraun Mohr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 25. Oktober 2013 verstorbenen M***** S*****, wegen Feststellung des Erbrechts zwischen den Antragstellern 1. G***** S*****, vertreten durch Dr. Elisabeth Scheuba, Rechtsanwältin in Wien, und 2. Mag. U***** H*****, vertreten durch Neumayer, Walter Haslinger Rechtsanwälte Partnerschaft in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Erstantragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 2017, GZ 48 R 46/17w 148, womit infolge Rekurses des Erstantragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 17. Mai 2016, GZ 7 A 4/15a 95, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Zweitantragstellerin auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erteilte dem Verlassenschaftskurator den Auftrag, die im Besitz eines Dritten befindlichen Sparbücher des Erblassers „sicherzustellen“.

Das Rekursgericht wies den Rekurs des Dritten zurück und gab jenem des Erstantragstellers nicht Folge. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Rekursentscheidung erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Erstantragstellers ist absolut unzulässig:

Auch im Außerstreitverfahren ist Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (RIS-Justiz RS0006497). Es bedarf nicht nur der formellen, sondern auch der materiellen Beschwer, die dann vorliegt, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung beeinträchtigt werden (RIS-Justiz RS0006641, RS0041868, RS0118925).

Die formelle Beschwer des Erstantragstellers mag aufgrund der von Amts wegen ergangenen Entscheidung des Erstgerichts zu bejahen sein. Es fehlt ihm aber jedenfalls an der materiellen Beschwer. Er bestreitet im Revisionsrekurs die Zulässigkeit des außerstreitigen Rechtswegs und des erstgerichtlichen Auftrags, lässt aber nicht erkennen, wodurch seine rechtlich geschützten Interessen beeinträchtigt sein sollen. Ein solcher Eingriff ist auch dann nicht denkbar, wenn der Verlassenschaftskurator gegen den Dritten tatsächlich Maßnahmen ergreift. Mag dies die Rechtsstellung des Dritten beeinträchtigen, so bleibt jene des Erstantragstellers dennoch unberührt. Die Wahrung der Interessen Dritter begründet keine materielle Beschwer (2 Ob 23/16w).

Das Rechtsmittel ist daher unzulässig.

Dass schon das Rekursgericht das Fehlen der Beschwer wahrzunehmen gehabt hätte, kann mangels zulässigen Rechtsmittels nicht aufgegriffen werden (RIS Justiz RS0007095).

Die Zweitantragstellerin hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung selbst zu tragen, weil eine Beantwortung vor ihrer Freistellung durch den Obersten Gerichtshof nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dient (§ 508a Abs 2 Satz 2 ZPO analog; RIS-Justiz RS0124792).

Rechtssätze
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