JudikaturJustizRS0124792

RS0124792 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
05. März 2024

Für eine vor Freistellung durch den OGH eingebrachte Revisionsrekursbeantwortung steht gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO kein Kostenersatzanspruch zu.

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