JudikaturJustiz2Ob13/90

2Ob13/90 – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Mai 1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich K***, Kraftfahrzeugmechaniker, Am Rosenhag 42, 4600 Wels, vertreten durch Dr. Walter Breitwieser und Dr. Walter Breitwieser jun., Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei Verlassenschaft nach dem am 15.2.1988 verstorbenen Johannes E***, zuletzt wohnhaft Gerlham 26, 4863 Seewalchen, vertreten durch Dr. August Rogler, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, wegen S 681.398 sA und Feststellung (S 25.000), Revisionsstreitwert S 221.025 hinsichtlich der klagenden Partei und S 216.410,67 hinsichtlich der beklagten Partei, infolge Revision der klagenden und der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 12.10.1989, GZ 6 R 158/89-54, womit infolge Berufung der klagenden und der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 20.3.1989, GZ 3 Cg 245/87-44, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Beiden Revisionen wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei an Kosten des Revisionsverfahrens den Betrag von S 619,20 (darin Umsatzsteuer von S 103,18, keine Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 11.6.1986 ereignete sich gegen 12,35 Uhr im Bereich der Einmündung der Dr. Schuhstraße in die Attersee-Bundesstraße in Seewalchen ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Halter und Lenker des Motorrades mit dem Kennzeichen O-116.711 und der am 22.1.1972 geborene Johannes E*** als Radfahrer beteiligt waren. Der auf der Attersee-Bundesstraße fahrende Radfahrer wurde bei dem Versuch, nach links in die Dr. Schuhstraße abzubiegen, von dem ihn überholenden Kläger gerammt. Dabei kamen beide Fahrzeuge zu Sturz. Beide Lenker wurden schwer verletzt. E*** verstarb am 15.2.1988 an den Unfallsfolgen. Eine strafgerichtliche Verurteilung eines der beiden beteiligten Lenker erfolgte nicht. Im vorliegenden Rechtsstreit begehrte der Kläger aus dem Rechtsgrund des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall zuletzt (ON 43 S 204) die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von S 681.398 sA; überdies stellte er ein auf Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Unfallschäden im Ausmaß von 50 % gerichtetes Feststellungsbegehren. Das Kapitalbegehren des Klägers umfaßte unter anderem ein Schmerzengeld von S 850.000 und eine Verunstaltungsentschädigung von S 200.000. Dem Grunde nach stützte der Kläger sein Begehren im wesentlichen darauf, daß ihn selbst ein mit 50 % zu bewertendes Mitverschulden an diesem Verkehrsunfall treffe, daß aber auch E*** ein Verschulden im gleichen Ausmaß anzulasten sei. Der Kläger habe beabsichtigt, auf der Attersee-Bundesstraße geradeausfahrend die Kreuzung mit der Dr. Schuhstraße zu überqueren. E*** sei mit seinem Fahrrad unauffällig am rechten Fahrbahnrand gefahren, weswegen der Kläger ein Überholmanöver eingeleitet habe. Als sich der Kläger bereits in Überholposition befunden habe, sei E***, ohne ein Handzeichen zu geben oder sich zur Fahrbahnmitte hin einzuordnen, überraschend nach links in die Dr. Schuhstraße abgebogen. Der Kläger habe die Kollision nicht mehr vermeiden können.

Die Beklagte wendete dem Grunde nach im wesentlichen ein, daß das Alleinverschulden am Zustandekommen dieses Unfalles den Kläger treffe. E*** habe beabsichtigt, mit seinem Fahrrad von der Attersee-Bundesstraße nach links in die Dr. Schuhstraße abzubiegen. Er habe rechtzeitig ein Handzeichen nach links gegeben und sich zur Straßenmitte hin eingeordnet. Auch noch in der eingeordneten Position habe er ein Handzeichen gegeben. Als sich E*** bereits auf dem linken Fahrstreifen befunden habe, sei er vom Kläger gerammt worden, der trotz des Handzeichens und der zum Linksabbiegen eingeordneten Fahrposition des E*** diesen mit überhöhter Geschwindigkeit links habe überholen wollen. Der Kläger sei mindestens mit 80 km/h gefahren, obwohl an der Unfallstelle lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h erlaubt gewesen sei. Bei Einhaltung dieser erlaubten Höchstgeschwindigkeit durch den Kläger wäre der Unfall vermeidbar gewesen.

Schließlich wendete die Beklagte Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall in der Höhe von S 1,106.584,50 (darin enthalten ein Schmerzengeldanspruch des Verstorbenen von S 1,000.000) aufrechnungsweise gegen die Klagsforderung ein. Das Erstgericht entschied, daß die Klagsforderung mit S 581.398 sA zu Recht und mit S 100.000 sA nicht zu Recht besteht und daß die eingewendete Gegenforderung mit S 453.247,25 zu Recht und darüber hinaus (bis zur Höhe der als berechtigt erkannten Klagsforderung) nicht zu Recht besteht. Es verurteilte daher die Beklagte zur Zahlung von S 128.150,75 sA an den Kläger und wies dessen auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 553.247,25 sA gerichtetes Mehrbegehren ab. Dem Feststellungsbegehren des Klägers gab es statt. Diese Entscheidung des Erstgerichtes wurde von beiden Streitteilen mit Berufung bekämpft.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Berufungsgericht beiden Berufungen teilweise Folge. Es änderte die Entscheidung des Erstgerichtes dahin ab, daß es die Klagsforderung mit S 506.822 als zu Recht bestehend und mit S 174.576 als nicht zu Recht bestehend und die eingewendete Gegenforderung mit S 480.948 als zu Recht bestehend und darüber hinaus bis zur Höhe der als zu Recht bestehend erkannten Klagsforderung als nicht zu Recht bestehdnd erkannte. Es verurteilte die Beklagte zur Zahlung von S 25.874 sA und gab dem Feststellungsbegehren des Klägers in Ansehung von 40 % seiner künftigen Schäden aus diesem Verkehrsunfall statt; das auf Zahlung eines weiteren Betrages von S 655.524 sA gerichtete Leistungsmehrbegehren und das Feststellungsmehrbegehren wies es ab. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richten sich die Revisionen beider Streitteile. Der Kläger bekämpft sie aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß "ausgehend von einer gleichteiligen Verschuldensaufteilung die Klagsforderung mit S 641.438 und die Gegenforderung mit S 399.539 als zu Recht bestehend festgestellt und folglich die Beklagte schuldig erkannt wird, dem Kläger den Betrag von S 241.899 sA zu bezahlen und daß weiters dem Feststellungsbegehren für künftige Folgen und Schäden mit insgesamt 50 % stattgegeben wird"; hilfsweise stellt er einen Aufhebungsantrag. Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, "daß unter Zugrundelegung einer Haftungsteilung von 2 : 1 zu Gunsten der Beklagten die Klagsforderung mit S 293.744,66, die Gegenforderung jedoch mit S 735.221 als zu Recht bestehend festgestellt, das Leistungsbegehren sohin zur Gänze abgewiesen und dem Feststellungsbegehren lediglich im Ausmaß eines Drittels der Haftung der beklagten Partei stattgegeben werde"; hilfsweise stellt auch sie einen Aufhebungsantrag.

Beide Streitteile haben Revisionsbeantwortungen mit dem Antrag erstattet, der Revision des Gegners keine Folge zu geben. Beide Revisionen sind zulässig, sachlich aber nicht berechtigt. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die Frage der Schadensteilung sowie die Höhe der Schadenersatzansprüche des Klägers aus dem Titel des Schmerzengeldes und der Verunstaltungsentschädigung und des verstorbenen Johannes E*** aus dem Titel des Schmerzengeldes.

Der in der Revision der Beklagten geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, was nicht näher zu begründen ist (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die Vorinstasnzen gingen im wesentlichen von folgendem für die Beurteilung der im Revisionsverfahren noch strittigen Rechtsfragen relevanten Sachverhalt aus:

Die Unfallstelle befindet sich auf der Attersee-Bundesstraße 151 im Bereich des Straßenkilometers 8,6. Im Unfallsbereich ist die Fahrbahn asphaltiert und 7,5 m breit. Die Straße nähert sich in Fahrtrichtung der Streitteile leicht ansteigend und annähernd geradlinig dem Unfallsbereich an. Die Sichtweite beträgt ständig zumindest 100 m. Einen Meter nach Straßenkilometer 8,6 beginnt linksseitig (in Fahrtrichtung der Streitteile) die Einmündung der einen Winkel von 135 Grad zur Fahrbahnlängsachse der B 151 einnehmenden Dr. Schuhstraße. Diese ist nicht durch Verkehrszeichen angekündigt. Der Einmündungstrichter der Dr. Schuhstraße weist zur B 151 eine Länge von 17 m auf, wobei der Trichter in eine links neben der Fahrbahn der B 151 gelegene Autobushaltestelle übergeht. Die Fahrbahn der B 151 ist von dem asphaltiert ausgeführten Autobushaltestellenbereich durch einen gepflasterter Rinnstein getrennt. Zur Unfallszeit war 16 m nach Straßenkilometer 8,6 ein 3 m breiter Schutzweg über die B 151 angebracht. Die Steigung der B 151 in Annäherung an die Unfallstelle beträgt zunächst 2 bis 3 %, im Unfallsbereich 1 bis 2 %. Der zum Unfallszeitpunkt 14-jährige Johannes E*** näherte sich auf der B 151 der späteren Unfallstelle und beabsichtigte, in die Dr. Schuhstraße nach links abzubiegen. Er hielt eine Fahrlinie 1,35 m vom rechten Fahrbahnrand der B 151 und damit einen Abstand von 2,4 m zur Fahrbahnmitte ein. Er legte bis zum Anstoß einen Abbiegebogen von 5,6 m mit einer Abbiegegeschwindigkeit von ca 10 km/h zurück. Die Abbiegezeit bis zum Anstoß betrug 2 Sekunden. Die Abbiegeabsicht des E*** war für den Kläger 1,3 Sekunden lang erkennbar. Der Anstoß ereignete sich in einer Winkelstellung des Fahrrades von 90 Grad zur Fahrbahnlängsachse, wobei zum Kollisionszeitpunkt die Front des Rades die Fahrbahnmitte um 1,5 m überschritt. Ob der Radfahrer vor Beginn des Abbiegens ein Handzeichen nach links gab, ist nicht feststellbar.

Der Kläger hielt eine Ausgangsgeschwindigkeit von ca 90 km/h ein. Er befand sich zumindest zwei Sekunden vor dem Anstoß bereits seitenversetzt zum Fahrrad, wobei er eine Fahrlinie in der Fahrbahnmitte oder bis zu 1 m links der Fahrbahnmitte einhielt. Er beabsichtigte, den Beklagten mit einem Seitenabstand von zumindest 1,7 m zu überholen. Der Kläger befand sich 2 Sekunden vor dem Anstoß 50 m vor der Unfallstelle. Der Anstoß ereignete sich in einem Bereich 1 bis 10 m nach dem Straßenkilometer 8,6 auf der B 151 links der Fahrbahnmitte. Dabei wurde das Fahrrad 36 bis 46 m weit abgeschleudert, der Fahrradlenker 57 bis 67 m. Das Motorrad und der Kläger kamen zwischen 59 und 69 m nach der Anstoßstelle zum Stillstand. Der Kläger befand sich 1,3 Sekunden vor dem Anstoß 32,5 m vor der Unfallstelle. Er hätte sein Motorrad bei 90 km/h aus 67 m Entfernung vor der Unfallstelle bei Reaktionseinleitung 2,7 Sekunden vor dem Anstoß anhalten können. Ob E*** zumindest 0,7 Sekunden vor Beginn des Abbiegemanövers (2,7 Sekunden vor dem Anstoß) ein Handzeichen gab, ist nicht feststellbar. Aus 60 km/h hätte der Kläger sein Mottorad auf einer Wegstrecke von 33,5 m anhalten können. Bei Reaktionseinleitung 32,5 m vor dem Anstoß und Einhaltung einer Geschwindigkeit von 60 km/h hätte die Geschwindigkeit des Radfahrers an der Anstoßstelle lediglich 14 km/h betragen. Darüber hinaus wäre die Annäherungszeit nicht 1,3 Sekunden, sondern 2,6 Sekunden gewesen, in welchem Zeitraum E*** eine Wegstrecke von 3,5 m zurückgelegt hätte. Er hätte daher bei Reaktionseinleitung 32,5 m vor der tatsächlichen Anstoßstelle (1,3 Sekunden vor dem Anstoß) aus 60 km/h die Fahrlinie des Klägers bereits geräumt gehabt. Bei Abbiegebeginn des Radfahrers befand sich das Motorrad für diesen bei Zurückblicken im Sichtbereich, es wäre für ihn in seitenversetzter Position erkennbar gewesen.

Nicht festgestellt werden kann, daß der Kläger das Motorrad vor dem Anstoß abgebremst hat. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß er vor dem Anstoß einen Seitenversatz nach links in der Zeit von ca. 0,3 Sekunden im Ausmaß von 0,5 bis 1 m durchführte. Die Überdeckung beider Fahrzeuge zum Anstoßzeitpunkt betrug 1 m, wobei der Radfahrer in der Sekunde eine Wegstrecke von 2,78 m zurücklegte. Die Unfallstelle liegt im Freilandgebiet. Zur Unfallszeit bestand eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h im Unfallsbereich.

Der am 4.7.1966 geborene Kläger erlitt bei dem Unfall eine Hirnprellung oder Hirnquetschung mit nachfolgender Halbseitenlähmung, einen Bruch beider linker Knöchel, einen Unfallsschock sowie mehrfache Prellungen und petechiale Blutungen. Der Verletzungsrad war schwer. Nach dem Unfall wurde der Kläger in die Unfallabteilung des LKH Vöcklabruck gebracht und dort zunächst bis 21.11.1986 stationär behandelt. Es wurde eine Infusionsbehandlung durchgeführt und das linke Bein in einem Gipsverband ruhig gestellt, wobei es zum Auftreten von Streckkrämpfen kam. Der Kläger wurde künstlich beatmet und medikamentös gedämpft, wobei weiterhin Streckkrämpfe auftraten. Es traten trotz der Behandlung mit Antibiotika Temperatursteigerungen bis 39 Grad auf. Der Versuch, den Kläger vom Beatmungsgerät abzuhängen, scheiterte zunächst; die Eigenatmung war erst ab 2.7.1986 möglich. Nach Beendigung der Beatmung wurde mit der Mobilisation begonnen. Der Kläger wurde am 5.8.1986 von der Intensivstation verlegt und auf der Normalstation weiterbehandelt. Nach einer kurzzeitigen Entlassung in häusliche Pflege vom 21.11.1986 bis 24.11.1986 wurde der Kläger im Rehabilitationszentrum Weißer Hof in Klosterneuburg bis 29.6.1987 stationär behandelt. In dieser Zeit wurde eine logopädische Behandlung durchgeführt und versucht, den Kläger zu mobilisieren. Wegen der bestehenden Inkontinenz mußte der Kläger Windeln tragen bzw. ein Urinal. Es wurde eine logopädische Behandlung durchgeführt und versucht, den Kläger mit Krankengymnastik zu mobilisieren. Dies gelang soweit, daß der Kläger mit Stützkrücken im 4-Punkt-Abstützgang, allerdings nur wenige Schritte, gehen konnte. Während des Krankenhausaufenthaltes war es beim Kläger zum Wundliegen der linken Ferse gekommen, welche wunde Stelle durch Salbenverbände weitgehend zur Abheilung gebracht werden konnte. Am 29.6.1987 wurde der Kläger aus dem Rehabilitationszentrum entlassen. Es folgten weitere Behandlungen bei einem Urologen in Vöcklabruck. Seit 1.7.1987 wird der Kläger häuslich von seinen Eltern gepflegt. Im Rahmen eines stationären Krankenhausaufenthaltes vom 1.2. bis 5.2.1988 wurde in der Unfallabteilung des LKH Vöcklabruck das Fixationsmaterial vom Sprunggelenk entfernt. Diese Behandlung konnte nach komplikationsloser Wundheilung am 19.2.1988 abgeschlossen werden. Der Kläger steht nach wie vor in Behandlung im Ambulatorium der Gebietskrankenkasse Wels. Es wird dreimal wöchentlich eine Bobath-Therapie durchgeführt, zweimal wöchentlich eine logopädische Behandlung. Wegen nach dem Unfall aufgetretener Hautausschläge und aufgetretener Schuppen ist eine hautärztliche Behandlung und die Verwendung einer Spezialseife und eines Spezialshampoos notwendig. Der Kläger verspürt gelegentlich auftretende Kopfschmerzen; er ist zeitweilig depressiv verstimmt, fallweise aggressiv und leidet unter einem unfallsbedingten Gesichtsfelddefekt. Der Kläger lag bis ca sechs Wochen nach dem Unfall in tiefer Bewußtlosigkeit. Im August 1986 kam es langsam zu einer Aufhellung der Bewußtseinslage, wobei deutliche Anzeichen einer Halbseitenlähmung rechts sowie eine beträchtliche sensomotorische Aphasie mit hirnorganischem Psychosyndrom bestanden. Während des Aufenthaltes in Klosterneuburg zeigte sich insbesondere eine schwere Störung des Sprachverständnisses und ein deutliches hirnorganisches Psychosyndrom. Der Kläger war stark verlangsamt und schwerfällig. Die Auffassung war verzögert, die Kritikfähigkeit vermindert, die Konzentrationsfähigkeit gestört, der Eigenantrieb vermindert. Der derzeitige Zustand des Klägers ist so, daß er vor allem rechts beim Blicken in die Ferne unter einem Gesichtsfelddefekt zu leiden hat. Er hat Wortfindungsstörungen und kann Sätze nicht zusammenhängend lesen oder sprechen. Die rechte Seite ist gelähmt. Er benötigt zu jeder Tätigkeit (An- und Ausziehen, Vorschneiden des Essens, auf die Toilette setzen) Hilfe. Das Kurzzeitgedächtnis ist beträchtlich gestört. Er kann Inhalte nur schlecht erfassen und Zusammenhänge nur schlecht herstellen. Der Kläger lebt seit dem Unfallereignis zurückgezogen; er ist depressiv, traurig, antriebsarm und freudlos. Manchmal ist er auch jähzornig, aggressiv und aufbrausend. Die Sprache des Klägers ist hochgradig verlangsamt und abgehackt, zusammenhängende Sätze kann der Kläger nicht sprechen. Er ist bei klarem Bewußtsein und persönlich, zeitlich und örtlich orientiert. Der Gedankengang ist in Ordnung, der Gedankenablauf jedoch hochgradig verlangsamt. Der Kläger ist durch seine spastische Halbseitenlähmung bei seinen alltäglichen Verrichtungen, die er nur mit Mühe und Unterstützung anderer Personen ausführen kann, hochgradig behindert. Es besteht eine stark behindernde, spastische Halbseitensymptomatik rechts, ein Gesichtsfelddefekt sowie eine hochgradige sensomotorische Aphasie. Der rechte Arm ist beträchtlich bewegungseingeschränkt, die rechte Hüfte ist versteift. Es besteht eine beträchtliche Bewegungseinschränkung der übrigen Gelenke des rechten Beines. Das linke Sprunggelenk ist teilversteift, wobei zwar der Innen- und Außenknöchelbruch in guter Stellung geheilt sind; es ist jedoch zur Bandverknöcherung gekommen. Es besteht weiters eine Verkürzung und Versteifung der rechten Hüfte und auch eine Weichteilverkalkung im Bereich der linken Hüfte. Die bestehenden Unfallfolgen bewirken eine dauernde 100%ige Minderung der Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Kläger ist hilflos und auf ständige fremde Hilfe angewiesen. Spät- und Dauerfolgen sind nach der Schädel-Hirn-Verletzung, durch die Weichteilverkalkungen und nach der Sprunggelenksverletzung sowie durch die bestehende Abflußstörung des Harns möglich. Der Kläger reagierte in den ersten Wochen nach dem Unfallsereignis, während welchen Zeitraumes eine hochgradige Eintrübung des Bewußtseins gegeben war, auf Schmerzreize nach den Operationen. Es bestanden gerafft vier bis sechs Wochen starke Schmerzen. Bei der Mobilisation und nach den starken Schmerzen bestanden acht bis zehn Wochen mittelstarke Schmerzen. Nach den mittelstarken Schmerzen bestanden leichte Schmerzen im Ausmaß von fünf bis sechs Monaten. Insgesamt sind derzeit die Restbeschwerden und Schmerzen bis fünf Jahre nach dem Unfallereignis absehbar. Den festgestellten Schmerzen liegt der derzeit beim Kläger gegebene günstige Mobilisationsverlauf zugrunde. Der Kläger ist seit der Entlassung aus dem Rehabilitationszentrum in Klosterneuburg am 29.6.1987 auf fremde Hilfe angewiesen. Er wird bis zum Zeitraum von ca fünf Jahren ab dem Unfall auf fremde Hilfe angewiesen sein. Ob die Operation eines der beiden Hüftgelenke notwendig werden wird, ist derzeit nicht absehbar.

Dem Kläger ist seine Behinderung bewußt. Es besteht eine hochgradige Behinderung im Privatleben. Der Kläger wird mit großer Wahrscheinlichkeit in das Berufsleben nicht mehr eintreten können. Die schweren Behinderungen, die als Unfallsfolgen verblieben sind, führen zu schwersten psychischen Beeinträchtigungen. Der Kläger kann derzeit größere Strecken nur mit dem Rollstuhl zurücklegen. Der Kläger ist ledig; er war zum Unfallszeitpunkt arbeitslos.

Der am 22.1.1972 geborene Johannes E*** erlitt bei dem Unfall eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung mit Hirnprellung, Hirnquetschung und einem subduralen und epiduralen Bluterguß mit langdauernder Bewußtlosigkeit, einen Bruch des linken Oberschenkels, einen Bruch des linken unteren Schambeinastes und eine geringe Dehnung der Kreuzdarmbeingelenke, mehrfache Rißquetschwunden in der rechten Schläfengegend, in der Oberlippenschleimhaut und am Kinn sowie eine Prellung des Oberkiefers. Der Verletzungsgrad war schwer. Die Verletzungen waren lebensbedrohlich. Er wurde nach dem Unfall in bewußtlosem Zustand in die Unfallabteilung des Krankenhauses Vöcklabruck aufgenommen. Er wurde dort bis 20.8.1986 behandelt, und zwar wurde die Hirnverletzung operativ behandelt und der Oberschenkelbruch mit einem Streckverband ruhig gestellt. Es war künstliche Beatmung erforderlich. Die Wunden wurden gereinigt und genäht. Nach einer Nachblutung nach der Schädeloperation wurde am 12.6.1986 eine Nachoperation durchgeführt. Am 25.6.1986 wurde der Oberschenkelbruch mit einer Platte und Schrauben stabilisiert. Am 1.7.1986 mußte ein Luftröhrenschnitt durchgeführt werden. Es kam zu Hautnekrosen in der Scheitelgegend und in der Hinterhauptgegend. Diese Hautnekrosen wurden am 10. oder 11.7.1986 operiert. Dabei wurden die abgestorbenen Hautteile enfernt und wurde eine Schwenklappenplastik und Verschiebelappenplastik durchgeführt. Der Verletzte wurde durch Infusionen und über eine Sonde ernährt; es wurde ein Blasenkatheter eingelegt. Trotz antibiotischer Behandlung kam es zu Temperatursteigerungen bis zu 39,2 Grad. Am 20.8.1986 wurde zur Behandlung des aufgetretenen erhöhten Hirndruckes der Verletzte auf die neurochirurgische Abteilung der Landesnervenklinik Salzburg verlegt und dort bis 28.8.1986 behandelt. Es bestand ein appallisches Syndrom, ein Dekubitalgeschwür am Hinterkopf und in der Gesäßgegend.

Am 28.8.1986 wurde Johannes E*** ins AKH Vöcklabruck verlegt und am 16.9.1986 auf die neurologische Universitätsklinik in Wien. Dort wurden in mehreren operativen Eingriffen der Knochendefekt in der linken Scheitel-, Schläfen- und Hinterhauptgegend behandelt. Es wurde ein sogenannter Hickmannkatheter eingebracht. Wegen der Kontrakturen an den Gliedmaßen wurden orthopädische Behandlungen in Aussicht genommen. Nach den Eingriffen wurde bei der Prüfung auf Schmerzreaktionen festgestellt, daß ein Hochziehen des linken Mundwinkels bestand. Ende November 1986 traten erstmals Reaktionen auf Schmerzreize auf. An der orthopädischen Klinik wurden dann Operationen zur Beseitigung der Kontrakturen durchgeführt. Der Beklagte reagierte auf Schmerzreize und begann hierauf zu weinen.

Anfang Dezember 1986 wurden erstmals emotionale Reaktionen festgestellt. Die Harnentleerung erfolgte durch einen Katheter. Ende Dezember 1986 waren kurzzeitige Blickkontakte möglich. Eine im Februar 1987 infolge starker Verschleimung auftretende Lungenentzündung wurde mit Antibiotika behandelt. Nach dieser Lungenentzündung kam es zu einer Verschlechterung des neurologischen Befundes. E*** wurde zur Behandlung der Kontrakturen an die orthopädische Klinik nach Gersthof verlegt. Nach den Beinoperationen kam es wieder zu einer Verschlechterung des neurologischen Befundes, weshalb am 31.3.1987 die Rückverlegung an die neurologische Universitätsklinik erfolgen mußte. Auf Schmerzreize war eine Verstärkzung der Beugestellung der Gliedmaßen festzustellen. Neben der frischen Operationswunden und Narben traten neuerlich Dekubitalgeschwüre auf.

Ende Mai 1987 wurde das Geschwür an der linken Hüfte durch eine Lappenplastik gedeckt, wobei der Eingriff wiederholt werden mußte, da die Wunde neuerlich aufplatzte. Ende Juni 1987 wurde festgestellt, daß sich der Patient auf Ansprechen dem Stationspersonal zuwendete. Er war nicht sprechfähig. Vom 23.12.1987 bis 15.2.1988 befand sich Johannes E*** in häuslicher Pflege. Er litt hiebei unter ständigen Schmerzen und wies spastische Verkrampfungen auf. Es mußte eine Nasensonde regelmäßig gewechselt werden. Es bestand eine künstliche Harnableitung, die jeweils auszutauschen war. Es bestand ein ständiger Tränenfluß, verbunden mit einer Reaktion auf Schmerzreize. Insbesondere beim Umlagern war ein Stöhnen zu vernehmen und es trat sehr starkes Verkrampfen durch hiebei auftretende Schmerzen auf.

Am 15.2.1988 ist Johannes E*** an den Folgen des Unfalles verstorben.

Der Zustand des Johannes E*** nach dem Unfall entspricht dem eines traumatischen appallischen Syndromes. Es trat am 11.6.1986 eine tiefe Bewußtlosigkeit ein, wobei zunächst keine Schmerzen verspürt wurden. Durch den unmittelbar durch den Unfall hervorgerufenen Ausfall weiter Teile des Gehirnes fehlte anfänglich jede Schmerzempfindung; es bestand Lebensgefahr. In der Folge kam es durch Kompensationsmechanismen durch ungeschädigte Gehirnteile zu einer Reaktion auf Schmerzreize. Auch in den ersten fünf Monaten nach dem Unfallsereignis hat Johannes E*** Schmerzen verspürt. Vom Unfallstag bis zum Ableben am 15.2.1988 war Johannes E*** (gerafft) ein Viertel dieses Überlebenszeitraumes ohne Schmerzempfindung, ein Viertel in einem Zustand, der sehr starken oder quälenden Schmerzen gleichzusetzen ist, ein weiteres Viertel in einem Zustand, der starken Schmerzen gleichzusetzen ist, sowie ein weiteres Viertel des Überlebenszeitraumes in einem Zustand, der mittelstarken Schmerzen gleichzusetzen ist.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im wesentlichen dahin, daß sowohl der Kläger als auch Johannes E*** durch ihre Fahrweise gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen hätten. E*** habe sich vor dem Linksabbiegen entgegen der Vorschrift des § 12 Abs. 1 StVO nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet gehabt und habe auch den Nachfolgeverkehr nicht in gehöriger Weise beobachtet. Dem Kläger falle eine beträchtliche Geschwindigkeitsüberschreitung zur Last. In Anbetracht dieser Umstände sei von einer Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1 auszugehen. Dem Kläger gebühre ein angemessenes Schmerzengeld von (ungekürzt) S 700.000 und eine Verunstaltungsentschädigung von (ungekürzt) S 150.000, dem verstorbenen Johannes E*** ein Schmerzengeld von (ungekürzt) S 800.000.

Das Berufungsgericht führte rechtlich im wesentlichen aus, es sei ein Verschulden des E*** insoweit erwiesen, als er zu Beginn seines Linksabbiegemanövers nicht zur Fahrbahnmitte hin eingeordnet gewesen sei. Das Verschulden des Klägers liege in einer nicht unbeträchtlichen Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Bei Abwägung des beiderseitigen Verschuldens sei auch zu berücksichtigen, daß E*** zur Unfallszeit erst 14 Jahre alt gewesen sei. Unter diesen Umständen müsse die dem Kläger vorwerfbare Fahrlässigkeit im Zusammenhang mit der von ihm zu vertretenden Betriebsgefahr seines Motorrades schwerer ins Gewicht fallen als die dem minderjährigen Johannes E*** vorwerfbare Fahrlässigkeit. Unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall gegebenen Umstände erscheine eine Schadensteilung im Verhältnis von 2 : 3 zu Lasten des Klägers gerechtfertigt.

Die Bemessung der dem Kläger gebührenden Verunstaltungsentschädigung durch das Erstgericht sei zu billigen. Hingegen gebühre dem Kläger ein angemessenes Schmerzengeld von (ungekürzt) S 820.000, dem verstorbenen Johannes E*** jedoch nur ein angemessenes Schmerzengeld von (ungekürzt) S 700.000. Zur Frage der Verschuldensteilung versucht der Kläger in seiner Rechtsrüge darzutun, daß bei seiner Meinung nach richtiger rechtlicher Beurteilung beide Beteiligte ein gleichteiliges Verschulden treffe, während sich die Beklagte in ihrer Rechtsrüge auf den Standpunkt stellt, daß eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 2 zu Lasten des Klägers vorzunehmen sei. In dieser Frage kann wegen des engen sachlichen Zusammenhanges zu beiden Rechtsmitteln gleichzeitig Stellung genommen werden. Die Beklagte geht in ihren Revisionsausführungen weitgehend nicht von den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen aus, sondern versucht diese in im Revisionsverfahren unzulässiger Weise zu bekämpfen. Insoweit ist ihre Rechtsrüge nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt und kann dazu nicht Stellung genommen werden. Ihren Ausführungen zur Frage der Beweislast ist zu entgegnen, daß nach ständiger Rechtsprechung (ZVR 1985/153 mwN uva) die Behauptungs- und Beweislast für die Tatumstände, aus denen ein die Haftung für die Unfallsfolgen begründendes Verschulden des Gegners abgeleitet wird, den trifft, der sich auf ein solches Verschulden beruft; jede in dieser Richtung verbleibende Unklarheit in tatsächlicher Hinsicht geht zu Lasten dessen, der ein Verschulden des Gegners behauptet. Trägt man unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt den im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren Negativfeststellungen der Vorinstanzen Rechnung, dann ist, geht man von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, dem Kläger nur insoweit ein Verschulden an dem eingetretenen Unfall anzulasten, als er entgegen der Vorschrift des § 20 Abs. 2 StVO eine weitaus überhöhte Geschwindigkeit einhielt, indem er trotz der im Unfallsbereich bestehenden Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h mit einer Geschwindigkeit von 90 km/h fuhr. Daß dieses verkehrsordnungswidrige Verhalten des Klägers für den eingetretenen Unfall kausal war, ergibt sich eindeutig aus den Feststellungen der Vorinstanzen. Hingegen ist die schuldhafte und unfallskausale Übertretung weiterer Verkehrsvorschriften dem Kläger nicht anzulasten; insbesondere ergibt sich aus en Feststellungen der Vorinstanzen keine Reaktionsverzögerung auf das für ihn erkennbare Fehlverhalten des E***.

E*** ist anzulasten, daß er bei seinem Linksabbiegemanöver die Vorschrift des § 12 Abs. 1 StVO insofern verletzte, als er sich nicht zur Fahrbahnmitte hin einordnete. Er wäre im Sinne der ständigen Rechtsprechung (ZVR 1980/255 mwN uva) unter diesen Umständen verpflichtet gewesen, unmittelbar vor dem Abbiegen nochmals den nachfolgenden Verkehr zu beobachten. Hätte er dies getan, dann hätte er nach den Feststellungen der Vorinstanzen den bereits in Überholposition herankommenden Kläger sehen können und unter diesen Umständen von dem Abbiegemanöver Abstand nehmen müssen.

Es sind also beiden beteiligten Verkehrsteilnehmern schwerwiegende schuldhafte Verstöße gegen Verkehrsvorschriften anzulasten, wobei einerseits E*** durch sein vorschriftswidriges Linksabbiegemanöver das den Unfall einleitende Fehlverhalten setzte, während andererseits dem Kläger die Einhaltung einer weitaus überhöhten Geschwindigkeit zur Last liegt. Aus dem in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz, daß das Verschulden unmündiger Minderjähriger in der Regel milder zu beurteilen ist als sonst unter gleichen Umständen das Verschulden Erwachsener (ZVR 1988/39 mwN uva), ist zu Gunsten des E*** nichts abzuleiten, weil dieser zur Unfallszeit bereits das 14. Lebensjahr vollendet hatte und daher nicht mehr unmündig war (§ 21 Abs 2 ABGB). Das Verschulden eines mündigen Minderjährigen könnte allenfalls dann milder zu beurteilen sein als das eines Volljährigen, wenn im Einzelfall wegen eines Mangels der vollen Einsichtsfähigkeit dem Minderjährigen ein geringerer Vorwurf der Willensbildung gemacht werden könnte (ZVR 1988/28). Für das Vorliegen eines solchen Mangels auf Seiten des E*** fehlt aber im vorliegenden Fall jeder Anhaltspunkt; es wurden in dieser Richtung auch keine Behauptungen aufgestellt. Allerdings erreicht die dem Kläger anzulastende Geschwindigkeitsüberschreitung gerade unter Berücksichtigung des Umstandes, daß nach den Feststellungen der Vorinstanzen E*** mit dem Fahrrad nicht äußerst rechts fuhr und schon aus diesem Grund für den Kläger Anlaß zu besonderer Vorsicht bestand, ein solches Ausmaß, daß es gerechtfertigt erscheint, seine Fahrweise als in hohem Maße rücksichtslos und verkehrsgefährdend zu qualifizieren. Im Hinblick darauf erscheint es zutreffend, das dem Kläger anzulastende Verschulden als geringfügig schwerwiegender zu beurteilen als das dem E*** vorzuwerfende Fehlverhalten. Unter diesen Umständen ist in der vom Berufungsgericht im Sinne der §§ 7 EKHG, 1304 ABGB vorgenommenen Verschuldensteilung im Verhältnis von 2 : 3 zu Lasten des Klägers ein Rechtsirrtum nicht zu erkennen.

Im übrigen versucht die Beklagte in ihrer Revision darzutun, daß das dem Kläger gebührende Schmerzengeld mit nur S 500.000 zu bemessen wäre, die ihm gebührende Verunstaltungsentschädigung mit nur S 100.000; hingegen gebühre E*** ein angemessenes Schmerzengeld von S 1,000.000 (die einzelnen Beträge verstehen sich ungekürzt).

Rechtliche Beurteilung

Auch hier ist dem Rechtsmittel der Beklagten nicht zu folgen. Die dargestellten Verletzungsfolgen auf Seiten des Klägers sind

schwerwiegend und seine verletzungsbedingte Verunstaltung erreicht einen solchen Grad, daß es unter Bedachtnahme auf Zusprüche in ähnlichen Fällen in keiner Weise zu beanstanden ist, wenn ihm das Berufungsgericht ein Schmerzengeld von (ungekürzt) S 820.000 und eine Verunstaltungsentschädigung von (ungekürzt) S 150.000 zuerkannte. Gewiß waren die Verletzungen des E*** noch beträchtlicher als die des Klägers; sie haben auch zu seinem Tod geführt. Im Hinblick darauf aber, daß E*** den Unfall nur um etwa 20 Monate überlebte, ist kein Rechtsirrtum darin zu erkennen, wenn das Berufungsgericht das ihm zustehende Schmerzengeld mit (ungekürzt) S 700.000 bemessen hat.

Den Revisionen beider Streitteile muß daher ein Erfolg versagt bleiben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kosten ihrer erfolglosen Rechtsmittel haben beide Streitteile selbst zu tragen. Hingegen gebührt der Beklagten der Ersatz der Differenz der Kosten der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Revisionsbeantwortungen.

Rechtssätze
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