JudikaturJustizRS0022560

RS0022560 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. November 2021

So wie die Behauptungslast und Beweislast für ein Verschulden des Beklagten den Kläger trifft, so trifft den Beklagten die Behauptungslast und Beweislast für ein allfälliges Mitverschulden des Klägers. Hat der Beklagte keinen Mitverschuldenseinwand erhoben, so steht ein allfälliges Mitverschulden des Klägers überhaupt nicht zur Debatte.

Entscheidungen
134