JudikaturJustizRS0048077

RS0048077 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Mai 1990

Mit Erreichung des vierzehnten Lebensjahres wird ein Minderjähriger zivilrechtlich grundsätzlich voll deliktsfähig. Es besteht kein Grund, das Verschulden eines bereits vierzehnjährigen Minderjährigen unter sonst gleichen Voraussetzungen milder zu beurteilen als das eines Volljährigen. (hier: unvorsichtiges überqueren der Fahrbahn durch einen knapp über vierzehn Jahre alten Fußgänger).

Entscheidungen
2