RS0048077 – OGH Rechtssatz
RS0048077 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Mit Erreichung des vierzehnten Lebensjahres wird ein Minderjähriger zivilrechtlich grundsätzlich voll deliktsfähig. Es besteht kein Grund, das Verschulden eines bereits vierzehnjährigen Minderjährigen unter sonst gleichen Voraussetzungen milder zu beurteilen als das eines Volljährigen. (hier: unvorsichtiges überqueren der Fahrbahn durch einen knapp über vierzehn Jahre alten Fußgänger).