JudikaturJustiz2Ob122/23i

2Ob122/23i – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Oktober 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte Hon. Prof. PD Dr. Rassi, MMag. Sloboda, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. C* und 2. G*, beide vertreten durch Poduschka Partner Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, wider die beklagte Partei E*, vertreten durch DUMFARTH KLAUSBERGER Rechtsanwälte GmbH Co KG in Linz, und deren Nebenintervenientinnen 1. C*, vertreten durch Mag. Klaus Ferdinand Lughofer LL.M., Dr. Verena Haumer, Mag. Ariane Jazosch und Mag. Thomas Moser, Rechtsanwälte in Linz, und 2. F*, vertreten durch bpv Hügel Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 13.080 EUR sA und Feststellung, über die Revisionen der beklagten Partei und der Erstnebenintervenientin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 22. März 2023, GZ 3 R 145/22x 47, mit dem das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 12. September 2022, GZ 9 Cg 18/21y 32, abgeändert wurde, beschlossen und zu Recht erkannt:

Spruch

I. Die Revision der Erstnebenintervenientin wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit jeweils 301,24 EUR (darin enthalten 50,21 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

II. Der Revision der beklagten Partei wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass es – unter Einschluss der rechtskräftigen Teilabweisung des Zahlungs- und der Abweisung des Feststellungsbegehrens – insgesamt lautet:

„Die Klagebegehren,

1. die beklagte Partei sei schuldig, den klagenden Parteien 13.080 EUR samt 4 % Zinsen daraus seit 19. 7. 2018 zu zahlen, sowie

2. es werde mit Wirkung zwischen den Parteien festgestellt, dass die beklagte Partei für jeden Schaden haftet, der der klagenden Partei aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung im Motortyp F1AE3481D des Fiat Wohnmobile Capron T348, Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN): * zukünftig entsteht,

werden abgewiesen.“

Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens hat insoweit das Erstgericht zu entscheiden.

Text

Begründung und E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

[1] Die Kläger erwarben im Juni 2018 bei der Beklagten ein entsprechend der Abgasnorm Euro 5 typengenehmigtes, erstmals 2014 zugelassenes, im Juli 2018 übergebenes Wohnmobil der Marke Fiat um 43.600 EUR mit einem Kilometerstand von 67.400. Das Fahrzeug ist mit einer „Abgasstrategie“ ausgestattet, die die Abgasrückführung nach einer Fahr- und Betriebszeit des Motors von 22 Minuten unabhängig von der Außen- oder Umgebungstemperatur erheblich reduziert oder überhaupt unterbindet. Ein nur vom Hersteller des Fahrzeugs einspielbares Software-Update, das die Modulation der Abgasrückführungsrate unterbinden würde, gibt es nicht.

[2] Andere Wohnmobileigentümer machten den Erstkläger im Jahr 2020 darauf aufmerksam, dass es „sein Fahrzeug betreffend etwas geben könnte“. Erst durch das Erstgespräch mit der Klagevertreterin am 5. 2. 2021 erlangten die Kläger Kenntnis von einer allenfalls unzulässigen Abschalteinrichtung.

[3] Die Kläger begehren mit ihrer im Juni 2021 eingebrachten Klage gestützt auf Gewährleistung und Irrtum die Zahlung von 13.080 EUR (30 % des Kaufpreises). Die verbaute „Abgasstrategie“ stelle eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Sie seien beim Kauf davon ausgegangen, ein wertstabiles und technisch einwandfreies Fahrzeug zu erwerben, das nicht über eine illegale Abschalteinrichtung verfüge. Das Vorhandensein eines typengenehmigungsfähigen Zustands sei eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft. Eine – überdies nicht zumutbare – Verbesserung werde nicht angeboten und sei nicht möglich, weil in sämtlichen Modellen mit diesem Motortyp die gleiche Abschalteinrichtung programmiert sei. Nach der relativen Berechnungsmethode ergebe sich ein Rückerstattungsanspruch in Höhe von 30 % des Kaufpreises, was (auch) dem mangelbedingt verminderten Verkehrswert entspreche. Hätten sie bei Vertragsabschluss vom Mangel gewusst, hätten sie um den begehrten Betrag weniger gezahlt.

[4] Die Beklagte wendet ein, der Kaufvertrag sei nur mit dem Erstkläger zustande gekommen. Es liege keine unzulässige Abschalteinrichtung vor. Das Fahrzeug verfüge über eine aufrechte, für die Gerichte bindende Typengenehmigung, sodass kein Sach- oder Rechtsmangel bestehe. Eine bestimmte Eigenschaft des Motors sei nicht bedungen gewesen. Eine allfällige Preisminderung sei nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln, zu der die Kläger jedoch kein Vorbringen erstattet hätten. Ebenso fehle Vorbringen zum Beginn des Zinsenlaufs. Allfällige Gewährleistungsansprüche seien überdies verjährt. Ein von der Beklagten veranlasster Geschäftsirrtum liege nicht vor. Der Hersteller sei ihr nicht zurechenbar.

[5] Die Erstnebenintervenientin (Herstellerin des Aufbaus) sowie die Zweitnebenintervenientin (Verkäuferin des Basisfahrzeugs der Marke Fiat Ducato an die Erstnebenintervenientin) schlossen sich im Wesentlichen dem Vorbringen der Beklagten an.

[6] Das Erstgericht verpflichtet die Beklagte zur Zahlung von jeweils 2.180 EUR samt 4 % Zinsen seit 19. 7. 2018 an die Kläger, stellte die Haftung der Beklagten für künftige Schäden, die den Klägern aus dem Einbau der unzulässigen Abschalteinrichtung entstehen, fest und wies das Zahlungsmehrbegehren ab. Rechtlich bejahte es die Aktivlegitimation auch der Zweitklägerin, weil es dem Willen der Parteien entsprochen habe, dass auch sie Partei des nur vom Erstkläger unterfertigten, schriftlichen Kaufvertrags sei. Die „Abgasstrategie“ sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, deren Vorliegen auch eine mangelnde Rechtsbeständigkeit der erteilten Typengenehmigung nach sich ziehe. Dies begründe einen Rechtsmangel, der noch nicht verjährt sei. Die (objektive) Wertminderung belaufe sich auf 10 % des Kaufpreises. Insoweit hätten die Kläger Anspruch auf Preisminderung. Mangels Vorliegens einer Solidarschuld habe die Beklagte ihnen jeweils 2.180 EUR zu zahlen. Auch das Feststellungsbegehren bestehe zu Recht.

[7] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung über das Zahlungsbegehren, wies aber das Feststellungsbegehren ab. Es bejahte gestützt auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht die Aktivlegitimation auch der Zweitklägerin. Die „Abgasstrategie“ sei eine unzulässige Abschalteinrichtung, die nicht nur einen (verjährten) Sachmangel, sondern im Hinblick auf auf die daraus resultierende Anfechtbarkeit der Typengenehmigung durch Umweltschutzverbände (EuGH C 873/19) auch einen nicht verjährten Rechtsmangel wegen der fehlenden Rechtsbeständigkeit der Typengenehmigung begründe. Der geltend gemachte Preisminderungsanspruch bestehe mangels angebotener und möglicher Verbesserung zu Recht. Zwar habe das Erstgericht nicht die gebotene relative Berechnungsmethode angewandt. Die Beklagte lege aber nicht dar, dass diese zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Bereicherungsrechtliche Vergütungszinsen stünden den Klägern ab Kaufvertragsabschluss zu. Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil noch keine oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Beurteilung der Abgasstrategie bei Fiat-Motoren vorliege und noch nicht zur Rechtsbeständigkeit der Typengenehmigung und dem damit verbundenen Rechtsmangel Stellung genommen worden sei.

[8] Gegen diese Entscheidung richten sich die Revisionen der Beklagten sowie der Erstnebenintervenientin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit den Abänderungsanträgen, auch das restliche Zahlungsbegehren abzuweisen. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt.

[9] Die Kläger beantragen, die Revisionen zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die Revision der Erstnebenintervenientin ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) – mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO unzulässig .

[11] Die Revision der Beklagten ist hingegen zulässig , weil dem Berufungsgericht bei Bejahung des Rechtsmangels eine aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. Sie ist auch berechtigt .

I. Revision der Erstnebenintervenientin

[12] 1. Die Erstnebenintervenientin befasst sich in ihrer Revision ausschließlich mit der Zulässigkeit des Umstiegs von den primären auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe und argumentiert, das bloß unterbliebene aktive Anbieten einer Verbesserung berechtige nicht zur Preisminderung. Mangels Feststellungen zur Unmöglichkeit einer Verbesserung könnten die Kläger nicht auf die sekundären Gewährleistungsbehelfe umsteigen.

[13] 2. Die Erstnebenintervenientin übergeht in ihrer Revision die Feststellungen des Erstgerichts, nach denen es für das gegenständliche Fahrzeug kein nur vom Hersteller bereitstellbares Software-Update gibt, um die Abschalteinrichtung zu entfernen und so die – daraus resultierende – fehlende Rechtsbeständigkeit der Typengenehmigung zu sanieren. Dass es andere Verbesserungsmöglichkeiten gäbe, behauptet die Revision nicht. Da nach den Feststellungen der – von den Vorinstanzen bejahte (vgl dazu aber Pkt II. 3.) – Mangel nicht behebbar ist, kommt eine Verbesserung nicht in Betracht.

[14] Mangels auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts ausgeführter Rechtsrüge (RS0043603) wird insoweit keine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt.

[15] 3. Mit den übrigen, vom Berufungsgericht in seiner Zulassungsbegründung zum hier ausschließlich relevanten Rechtsmangel aufgeworfenen Rechtsfragen setzt sich das Rechtsmittel überhaupt nicht auseinander, sodass die Revision trotz der Zulässigerklärung durch das Gericht zweiter Instanz zurückzuweisen ist (vgl RS0102059 [T21]).

II. Revision der Beklagten:

[16] 1. Die Beklagte argumentiert – soweit noch relevant – sie schulde als Verkäuferin bloß die Verschaffung des Eigentums am Fahrzeug, aber keine weitere Rechteeinräumung, sodass kein Rechtsmangel vorliege.

2. Gewährleistung

2.1 Sachmangel

[17] Die Qualifikation der verbauten „Abgasstrategie“ als unzulässige, einen Sachmangel begründende (vgl 10 Ob 2/23a Rz 51) Abschalteinrichtung iSd – unstrittig anwendbaren – Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EU, zieht die Revision nicht (mehr) in Zweifel, sodass darauf schon deshalb nicht mehr einzugehen ist (RS0043352 [T30]).

[18] Bei Sachmängeln beginnt die Gewährleistungsfrist mit der körperlichen Übergabe der Sache zu laufen. Der Beginn des Laufs der Gewährleistungsfrist wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass im angegebenen Zeitpunkt der Ablieferung die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war (RS0018982). Auch ist nicht von einer im Vertrag zugesicherten (abgasrelevanten) Eigenschaft auszugehen, die den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Erkennbarkeit hinausschieben würde (RS0018982 [T11]), weil solche Umstände nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren. Nach der Rechtsprechung ist das Nichtvorhandensein einer Abschalteinrichtung im Allgemeinen auch keine zugesicherte, sondern eine gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft (3 Ob 148/22v Rz 17). Aufgrund der Übergabe des Fahrzeugs im Juli 2018 war die Gewährleistungsfrist (§ 933 ABGB idF vor dem Gewährleistungs RL Umsetzungsgesetz BGBl I 2021/175) bei Einbringung der Klage im Juni 2021 bereits abgelaufen.

2.2 Rechtsmangel

[19] Die aus dem Vorliegen der unzulässigen Abschalteinrichtung resultierende, fehlende Rechtsbeständigkeit der Typengenehmigung vermag auch keinen (noch nicht verjährten) Rechtsmangel zu begründen (vgl zum Verjährungsbeginn bei Rechtsmängeln: 8 Ob 113/21g Pkt 3.).

[20] Zu 3 Ob 40/23p (Pkt 3.2 f) hat der Oberste Gerichtshof zu diesem Thema bereits wie folgt Stellung genommen:

„In dieser Hinsicht ist maßgebend, dass bei Übergabe des Fahrzeugs – so wie auch derzeit noch – die Typengenehmigung aufrecht war.

Nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 5/07t begründet die Möglichkeit der nachträglichen Abänderung oder Aufhebung einer behördlichen Genehmigung für die Benützbarkeit eines Fahrzeugs im Straßenverkehr keinen bei der Übergabe vorhandenen Rechtsmangel (§ 924 ABGB). Eine Abänderung oder Aufhebung eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheids nach § 68 AVG wirke nur ex nunc, also für die Zukunft, und nicht auf den Zeitpunkt der Übergabe zurück. Schon deshalb könne die rein hypothetische Möglichkeit einer Änderung oder Beseitigung nicht zur Wandlung berechtigen. Ein derartiger Fall sei mit einer – einen Rechtsmangel begründenden – gegen jederzeitigen Widerruf erteilte Baubewilligung bei einem Haus nicht vergleichbar.

3.3 An diesen Grundsätzen ist auch hinsichtlich der EG Typengenehmigung, die aufgrund der Übereinstimmungsbescheinigung zur Zulassung im Inland führt, festzuhalten. Der Rechtsmangel besteht im Fehlen der behördlichen Zulassung, sodass das Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nicht in Betrieb genommen werden darf. Maßgebender Zeitpunkt für das Vorliegen dieses Rechtsmangels ist jener der Übergabe. Die zu diesem Zeitpunkt bloß befürchtete mangelnde Rechtsbeständigkeit der EG Typengenehmigung bzw die bloß befürchtete, also nicht konkret drohende Aufhebung der Zulassung ist demnach kein Rechtsmangel. Soweit aus dem Unterbrechungsbeschluss zu 8 Ob 113/21g etwas Anderes ableitbar sein sollte, wird dieser Entscheidung nicht gefolgt.

Da im Anlassfall die EG Typengenehmigung und die Zulassung für das Klagsfahrzeug nach wie vor aufrecht sind und keine behördlichen Nutzungsverbote oder Nutzungsbeschränkungen gegeben sind, besteht kein Rechtsmangel. Argumente, warum trotz der dargelegten Rechtsgrundsätze dennoch ein beachtlicher Rechtsmangel vorliegen soll, hat die Klägerin auch nicht vorgetragen. Sie kann sich damit auch nicht auf einen Rechtsmangel stützen.“

[21] Der erkennende Senat schließt sich diesen, auch für den vorliegenden Fall einschlägigen Ausführungen an. Das verbliebene Zahlungsbegehren kann daher nicht auf Gewährleistungsrecht gestützt werden.

3. Irrtum

[22] 3.1 Die Kläger haben sich im erstinstanzlichen Verfahren auch auf das Vorliegen eines wesentlichen, von der Erstbeklagten veranlassten Geschäftsirrtums gestützt.

[23] 3.2 Bei der Irrtumsanfechtung gemäß § 871 ABGB muss der Kläger einen Sachverhalt behaupten, aus dem sich ergibt, dass sein Geschäftsirrtum (hier über eine für das Geschäft bedeutsame Eigenschaft) wesentlich war und entweder vom Beklagten veranlasst wurde oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (RS0093831). Nach der Rechtsprechung bedeutet „veranlassen“ nur eine adäquate Verursachung des Irrtums. Absichtlich oder zumindest fahrlässige Irreführung wird nicht vorausgesetzt. Es genügt jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten (RS0016195; RS0016188; 8 Ob 25/10z). In dieser Hinsicht kommen etwa unrichtige Werbeaussagen in Betracht, die einer Sache in Wahrheit nicht vorhandene Eigenschaften zumessen (vgl 7 Ob 177/98z). Ein Irrtum wird iSd § 871 ABGB auch dann „durch den anderen Teil veranlasst“, wenn er nicht vom Vertragspartner selbst, sondern von einer Person hervorgerufen wurde, die für den Vertragspartner beim Vertragsabschluss oder bei dessen Vorbereitung tätig war (RS0016196).(Verhandlungs-)Gehilfen, derer sich der Vertragspartner des Irrenden bei den Vertragsverhandlungen bedient, sind nicht Dritte iSd § 875 ABGB, soweit sie im Rahmen des Auftrags tätig sind (RS0016309).

[24] Aus den Feststellungen ergibt sich, dass konkrete Eigenschaften, insbesondere auch motor- oder abgasbezogene Eigenschaften des Klagsfahrzeugs überhaupt nicht Gegenstand der Vertragsverhandlungen waren. Auch für bestimmte dahingehende Werbeaussagen bestehen keine Anhaltspunkte. Dass die Beklagte Kenntnis davon gehabt hätte, dass beim Motor des Klagsfahrzeugs eine unzulässige Abschalteinrichtung installiert war, oder Repräsentanten des Herstellers in die Vertragsverhandlungen eingebunden gewesen wären, behaupten nicht einmal die Kläger. Aus diesem Grund kann der Beklagten auch nicht die Verletzung einer gebotenen Aufklärung angelastet werden. Mangels Irrtumsveranlassung scheitert auch eine irrtumsrechtliche Vertragsanpassung.

[25] Das Urteil des Berufungsgerichts war daher im Sinn einer gänzlichen Abweisung der Klage abzuändern.

III. Kosten:

[26] 1. Der in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt steht einer Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revisionen nicht entgegen (RS0129365 [T3]). Bei Beantwortung der Revision der Erstnebenintervenientin durch die Kläger waren bereits beide Revisionen zugestellt, sodass keine Notwendigkeit gesonderter Rechtsmittelbeantwortungen bestand (RS0036159). Grundlage einer Kostenentscheidung können daher nur die Kosten einer Rechtsmittelbeantwortung sein, wobei der Streitgenossenzuschlag den Mehraufwand infolge der Beantwortung zweier Revisionen abgilt (RS0036159 [T2]). Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision der Erstnebenintervenientin hingewiesen. Ihnen steht daher gegen den Unterliegenden voller Kostenersatz – mit Ausnahme des Streitgenossenzuschlags – zu (RS0090822 [T4]). Da die unterlegene Erstnebenintervenientin nicht zum Kostenersatz herangezogen werden kann (RS0035816), ist die Beklagte, der die Disposition über die Revision ihrer Erstnebenintervenientin offengestanden wäre, zum Kostenersatz verpflichtet (RS0036057 [T6a]; 3 Ob 193/22m Rz 6). Auf Basis der im Revisionsverfahren relevanten Bemessungsgrundlage von 4.360 EUR ergibt sich der aus dem Spruch ersichtliche Ersatzbetrag, wobei aufgrund der Vertretung der Kläger durch denselben Rechtsanwalt mangels unterschiedlicher Beteiligung am Streitgegenstand von dessen Entlohnung nach Kopfteilen auszugehen und ihnen daher lediglich anteiliger Kostenersatz zuzusprechen ist (2 Ob 162/22w Rz 28 mwN).

[27] 2. In der Hauptsache war die Kostenentscheidung gemäß § 52 Abs 3 ZPO dem Erstgericht vorzubehalten.

Rechtssätze
5