JudikaturJustizRS0018982

RS0018982 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. März 2024

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der körperlichen Übergabe zu laufen. Der Beginn des Laufes der Gewährleistungsfristen wird nicht dadurch hinausgeschoben, dass im angegebenen Zeitpunkt der Ablieferung die Entdeckung des Mangels noch nicht möglich war.

Entscheidungen
41