JudikaturJustiz1Ob48/23z

1Ob48/23z – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely Kristöfel und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Matthias König, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Gemeinde S*, vertreten durch Dr. Paul Bauer und Dr. Anton Triendl ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 272.160 EUR, über die außerordentliche Revision des Klägers (Revisionsinteresse 261.643,50 EUR) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 21. Jänner 2023, GZ 2 R 146/22w-84, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt von der beklagten Gemeinde den Ausgleich des Nutzens, der ihr von 2004 bis 2017 dadurch entstanden sei, dass sie Wasser aus einer Quelle des Klägers zur Versorgung ihres Gemeindegebiets verwendet habe.

[2] Dass Berufungsgericht sprach dem Kläger ein Benutzungsentgelt von 10.516,50 EUR (statt der in erster Instanz zuerkannten 27.000 EUR) zu und wies das Mehrbegehren ab. Da die Beklagte davon ausgehen durfte, zum Wasserbezug berechtigt zu sein, schulde sie das für eine vertragliche Nutzung einer vergleichbaren (Privat )Quelle mit gleicher Schüttung übliche Entgelt. Dieses stehe dem Kläger erst ab April 2011 zu, weil er vorher nicht Eigentümer des Grundstücks mit der Quelle gewesen sei. Die ordentliche Revision sei mangels erheblicher Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine solche Rechtsfrage auf:

[4] 1. Zur unterbliebenen Zustellung des Protokolls der Berufungsverhandlung zeigt der Kläger nicht auf, inwieweit sich der daraus abgeleitete Verfahrensmangel auf das Ergebnis des Verfahrens ausgewirkt haben soll (RS0116273). Die vom Berufungsgericht ergänzend getroffenen Feststellungen können in dritter Instanz nicht bekämpft werden (RS0123663).

[5] 2. Dass der Beklagten durch die Inanspruchnahme der Quelle des Klägers ein Nutzen entstand, wurde vom Senat bereits im ersten Rechtsgang dargelegt (1 Ob 182/21b). Das Berufungsgericht vertrat in seinem dort gefassten (vom Kläger trotz Rechtskraftvorbehalts nicht bekämpften) Aufhebungsbeschluss die Rechtsansicht, dass dafür – nach dem maßgeblichen Vergleichswertverfahren – ein Nutzungsentgelt in jener Höhe zu leisten sei, das dem f ür die rechtsgeschäftliche Erlangung einer Nutzungsbewilligung an einer vergleichbaren Quelle mit gleicher Schüttung zu zahlenden Preis entspricht . Je nachdem, ob die Beklagte redlich oder unredlich gewesen sei, bemesse sich dieses nach dem durchschnittlichen oder dem höchsten am Markt zu zahlenden solchen Entgelt. Diese Beurteilung legte das Berufungsgericht auch der nunmehr angefochtenen Entscheidung zugrunde, wobei es wie dargelegt von einer redlichen Quellnutzung und daher einem durchschnittlichen Entgelt für eine vergleichbare vereinbarte Nutzung ausging.

[6] Der Revisionswerber strebt hingegen eine Bemessung des Nutzungsentgelts nach der tatsächlich in das Wassernetz der Beklagten eingespeisten Wassermenge und dem dafür von Wasserversorgern in Umlandgemeinden höchsten erzielbaren (Verkaufs )Preis an. Warum die davon abweichende Bemessungsmethode des Berufungsgerichts (Vergleichswertmethode), die ebenfalls eine Differenzierung nach dem durchschnittlichen oder dem höchsten erzielbaren Entgelt für die Quellnutzung zulässt, unrichtig sei, legt er nicht dar. Er setzt sich insoweit nicht mit der rechtlichen Begründung der angefochtenen Entscheidung auseinander und zeigt daher schon deshalb keine erhebliche Rechtsfrage auf (RS0043603). Da sein Rechtsmittel nicht erkennen lässt, inwieweit sich aufgrund der behaupteten Unredlichkeit der Beklagten auch nach der vom Berufungsgericht angewandten Bemessungsmethode – von welcher der Kläger ohne Begründung abweicht – ein höheres Benutzungsentgelt ergäbe, ist auf seine Argumente in der Revision, aus denen er eine solche Unredlichkeit ableitet, nicht einzugehen.

[7] 3. Soweit der Revisionswerber ein Benutzungsentgelt auch für jenen Zeitraum fordert, in dem er noch nicht Eigentümer der Quelle war, begründet er dies damit, dass ihm sein Vater die Kondiktionsansprüche als Voreigentümer des Quellgrundstücks übertragen habe. Er bezieht sich dabei auf jene Bestimmungen des Übergabevertrags, wonach ihm der Hof (samt dem Grundstück mit der Quelle) mit „allem rechtlichen und tatsächlichen Zubehör“ übertragen worden und der damit verbundene „Genuss“ auf ihn übergegangen sei. Damit spricht er eine Frage der Vertragsauslegung an, der aber in der Regel – und auch im vorliegenden Fall – keine erhebliche Bedeutung zukommt (RS0042776).

[8] Auf die rechtliche Begründung der angefochtenen Entscheidung, wonach die Übertragung obligatorischer Rechte einer Vereinbarung bedürfe, aus der unbefugten Nutzung einer Quelle abgeleitete Bereicherungsansprüche nicht zwingend mit dem Grundstück verbunden seien, der Kläger nicht behauptet habe, dass bei der Hofübergabe über solche Ansprüche gesprochen worden sei und diese daher durch den Übergabevertrag – auch mangels Erwähnung in diesem sowie mangels behaupteter Kenntnis der Vertragsparteien von solchen Ansprüchen – nicht übertragen werden sollten, geht der Kläger nicht ein (RS0043603). Soweit er sich in seiner Revision auf das Tiroler Höfegesetz bezieht, legt er nicht nachvollziehbar dar, warum Bereicherungsansprüche seines Vaters nach diesem Gesetz auf ihn übergegangen sein sollen. Auch aus dem Übergabevertrag ist dies nicht zwingend abzuleiten. Die bloße Vertretbarkeit einer anderen Vertragsauslegung begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO (RS0042776 [T2]). Der Beurteilung seines erstinstanzlichen Vorbringens durch das Berufungsgericht dahin, dass er sich zuletzt nicht mehr auf eine Gesamtrechtsnachfolge nach seinem Vater (sondern nur mehr auf eine Anspruchsübertragung im Übergabevertrag) gestützt habe, tritt der Kläger nicht konkret entgegen.

[9] 4. Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Rechtssätze
4