RS0043603 – OGH Rechtssatz
RS0043603 – OGH Rechtssatz
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Die Rechtsrüge ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, wenn nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen - ausgehend vom von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt - die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig erscheint (§ 2 Abs 1 ASGG).