JudikaturJustiz1Ob308/98w

1Ob308/98w – OGH Entscheidung

Entscheidung
27. August 1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Christoph Schneider, Rechtsanwalt, Bludenz, Bahnhofstraße 8a, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Eisenverlegung K***** Gesellschaft mbH, *****, wider die beklagte Partei B***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr. Ernst Stolz und Dr. Sepp Manhart, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Anfechtung (Streitwert 1 Mio S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgerichts vom 7. Juli 1998, GZ 1 R 150/98p 41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 9. Februar 1998, GZ 10 Cg 12/95x 36, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 22.725 S (darin 3.787,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision wegen der - nach seiner Ansicht - erheblichen Rechtsfrage zu, ob der klagende Masseverwalter bei seiner auf § 31 Abs 1 Z 2 erster und zweiter Fall KO gestützten Anfechtungsklage in seinem Vorbringen die einzelnen angefochtenen Kreditinanspruchnahmen durch die spätere Gemeinschuldnerin zeitlich und betragsmäßig individualisiert zu benennen und deren Nachteiligkeit jeweils im einzelnen zu behaupten habe oder ob es genüge, pauschal Kreditinanspruchnahmen ab einem bestimmten Stichtag als nachteilig anzufechten. Gemäß § 508a Abs 1 ZPO ist der Oberste Gerichtshof bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an einen Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden.

Als Beurteilungsgrundlage dient folgender wesentliche Sachverhalt:

Über das Vermögen einer Gesellschaft mbH (im folgenden nur Gemeinschuldnerin) wurde über Antrag der Vorarlberger Gebietskrankenkasse (VGKK) vom 13. Mai 1994, in dem diese offene Sozialversicherungsbeiträge von rund 2 Mio S für den Zeitraum vom Dezember 1993 bis einschließlich April 1994 behauptet hatte, mit Wirkung vom 5. August 1994 der - noch anhängige Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Die seit 24. März 1993 im Firmenbuch eingetragene Gemeinschuldnerin betrieb ein Bauunternehmen, das durch die Auftraggeber zur Verfügung gestelltes Eisen bei Hoch- und Tiefbauten verlegte, und übernahm im wesentlichen die jedenfalls seit März 1992 entfaltete Unternehmenstätigkeit einer andere Gesellschaft, deren Gesellschafter Geschäftsführer ua der alleinige Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin gewesen war.

Die beklagte Partei räumte als Hausbank der Gemeinschuldnerin am 5. Juli 1993 auf unbestimmte Zeit einen revolvierenden Kontokorrentkredit mit einem Rahmen von 1 Mio S ein. Besichert waren der Kredit und seine Neuausschöpfung neben hier nicht relevanten Mitschuldner- und Bürgenhaftungen durch eine Generalzession vom gleichen Tag (Abtretung aller bestehenden und künftigen Kundenforderungen der späteren Gemeinschuldnerin an die beklagte Partei nach dem Umfang der zu verfassenden „Offene Posten [OP] Listen“ und den dazu zu übergebenden Ausgangsrechnungen sowie Abwicklung über das näher bezeichnete Kreditkonto); die von der beklagten Partei gewährte Bevorschussung betrug 80 % der („offen“) zedierten Kundenforderungen. Die beklagte Partei hatte das Recht, die jeweilige Drittschuldnerverständigung in jeder ihr genehmen Form entweder selbst vorzunehmen oder durch die Gemeinschuldnerin vornehmen zu lassen. Die Gemeinschuldnerin hielt ihre vertraglich übernommene Verpflichtung, die Zession ihrer Werklohnforderungen in ihrer Buchhaltung nach Weisung der beklagten Partei ersichtlich zu machen, nicht ein. Die Drittschuldner erlangten aber von der Forderungsabtretung Kenntnis durch den Erhalt der Rechnung der Gemeinschuldnerin mit einem an deutlich sichtbarer Stelle - von der beklagten Partei - angebrachten und in leicht leserlicher Form gehaltenen Vermerk, daß die betreffende Forderung aufgrund einer Generalzession an die beklagte Partei abgetreten worden sei und schuldbefreiende Zahlungen nur auf das Kreditkonto erfolgen könnten. Während der Laufzeit des Kontokorrentkredits kam es nur einmal während weniger Tage zu einer geringfügigen Überziehung des Kreditrahmens auf insgesamt 1,052.845,20 S. Zum 5. Februar 1994 als Stichtag und Beginn der „kritischen“ sechsmonatigen Frist des § 31 Abs 4 KO betrug der Debetsaldo auf dem Kreditkonto 619.995,68 S. Diesem Betrag standen damals an die beklagte Partei wirksam zedierte Kundenforderungen von mindestens 700.000 S gegenüber, auf die jedenfalls Zahlungen von 619.995,68 S zuzüglich Zinsen und Gebühren eingingen.

Am 13. Juni 1994 vereinbarten die beklagte Partei und die Gemeinschuldnerin einvernehmlich die sofortige Beendigung des Kreditverhältnisses, nachdem die beklagte Partei die Ausweitung des Kreditrahmens verweigert hatte. Danach wurde das Konto als normales Girokonto weitergeführt. Das Konto wies am 14. Juni 1994 erstmals einen Guthabensstand von 159.103,64 S auf, der sich bis 3. August 1994 auf 28.104,72 S verringerte. Zwischen dem Stichtag und dem 14. Juni 1994 gingen auf dem Kreditkonto aus zedierten Kundenforderungen Zahlungen von insgesamt 6,920.767,72 S ein. Nach der Beendigung des Kreditverhältnisses kamen der Gemeinschuldnerin bzw dem Masseverwalter aus den Kundenforderungen noch weitere 3,120.764,76 S zu.

Die Gemeinschuldnerin verfügte jedenfalls ab Dezember 1993 nicht mehr über die erforderlichen Mittel, um die fälligen Forderungen der VGKK und des Finanzamts ordnungsgemäß bedienen zu können, und sie war auch nicht in der Lage, sich hiefür alsbald die erforderlichen Mittel zu beschaffen. Eine rechnerische Überschuldung bestand bei der Gemeinschuldnerin ab ihrer Gründung bis zur Konkurseröffnung; die Fortbestehensprognose ist seit dem ersten Halbjahr 1993 negativ. Ohne Einrechnung der Auswirkungen des vorliegenden Urteils beträgt die an die Konkursgläubiger auszuzahlende Quote rund 4,66 %, die fiktive Konkursquote bei angenommener Konkurseröffnung zum Stichtag 5. Februar 1994 hingegen -2,43 %; nicht einmal alle Massenforderungen hätten befriedigt werden können.

Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren des Masseverwalters, 1.) sämtliche Wiederausnützungen des Kreditrahmens auf dem von der beklagten Partei für die Gemeinschuldnerin geführten, näher bezeichneten Kreditkonto nach dem 5. Februar 1994, somit sämtliche Ausgänge sowie sämtliche diesen zugrunde liegenden und überhaupt alle Zessionen und die damit zusammenhängenden Verständigungen der Schuldner der (späteren) Gemeinschuldnerin nach diesem Zeitpunkt und die nach diesem Zeitpunkt eingegangenen Zahlungen seien den Gläubigern im Konkurs über das Vermögen der Gemeinschuldnerin gegenüber unwirksam sowie 2.) auf Zahlung von 1 Mio S sA ab. Die zweite Instanz vertrat dazu die Auffassung, das allgemein gehaltene Vorbringen des Masseverwalters, daß die „jeweiligen“ Wiederausnützungen des Kontokorrentkredits auch nachteilig für die Konkursgläubiger gewesen seien, sodaß sämtliche Wiederausnützungen ab dem 25. Februar 1994 (gemeint 5. Februar 1994 als dem Stichtag), sämtliche damit zusammenhängenden Zessionen samt den Verständigungen der Drittschuldner, somit die Kreditierungen nach dem 5. Februar 1994 und die darauf zurückzuführenden Eingänge angefochten würden (Punkt 9. des Vorbringens in der Klage) sowie daß berücksichtigt werden müsse, „unter welchen dynamischen Voraussetzungen diese Staten (gemeint Stichtag und Tag der Konkurseröffnung) zustandegekommen“ seien (vgl das Vorbringen des Klägers auf Seite 10 des Protokolls über die Tagsatzung vom 9. April 1997), genüge ebensowenig den dargestellten Konkretisierungsanforderungen wie eine nicht weiter substantiierte Darstellung der Entwicklung des Kreditkontos (vgl Punkt 7 des Klagevorbringens).

Rechtliche Beurteilung

a) Der behauptete zweitinstanzliche Verfahrensmangel liegt, wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat, nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO): Zum Teil handelt es sich dabei überhaupt um einen vom Berufungsgericht bereits verneinten und deshalb keiner weiteren Anfechtung mehr unterliegenden Verfahrensmangel erster Instanz (Kodek in Rechberger, § 503 ZPO Rz 3 mwN).

b) Der Masseverwalter erstattete innerhalb der materiellrechtlichen und von Amts wegen (SZ 59/216 ua) wahrzunehmenden Jahresfrist des § 43 Abs 2 KO, also bis 5. August 1995, nur zu den Anfechtungstatbeständen des § 31 Abs 1 Z 2 erster und zweiter Fall KO (Anfechtung wegen Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit) substantiiertes Vorbringen, sodaß die Vorinstanzen den Rechtsfall zutreffend nur in Richtung auf diese Anfechtungstatbestände der Konkursordnung prüften. Denn nach stRspr sind nur die durch Tatsachenbehauptungen gedeckten oder wenigstens indizierten Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (ÖBA 1987, 193 ua). Gemäß § 31 Abs 1 Z 2 KO sind Rechtshandlungen, durch die ein „anderer Konkursgläubiger“ - somit kein naher Angehöriger iSd § 31 Abs 1 Z 1, § 32 KO - Sicherstellung oder Befriedigung erlangt (erster Fall) und alle vom Gemeinschuldner mit diesen Personen eingegangenen, für die Gläubiger nachteiligen Rechtsgeschäfte (zweiter Fall), wenn dem anderen Teil die Zahlungsunfähigkeit oder der Eröffnungsantrag bekannt war oder bekannt sein mußte, anfechtbar. Da nach § 31 Abs 4 KO die Anfechtung ausgeschlossen ist, wenn die anfechtbaren Rechtshandlungen früher als sechs Monate vor der Konkurseröffnung vorgenommen wurden, muß im vorliegenden Fall die Anfechtung der einen revolvierenden Kontokorrentkredit der späteren Gemeinschuldnerin sichernden Generalzessionsvereinbarung vom 5. Juli 1993 selbst scheitern.

Liegt die Globalzession wie hier außerhalb der Frist des § 31 Abs 4 KO, so kommt als Gegenstand der Anfechtung iSd § 27 KO dennoch die Ausnützung des revolvierenden Kontokorrentkredits in Frage. Bei einem solchen Kredit setzt dessen Ausnützung voraus, daß Eingänge auf dem Konto zu verzeichnen sind. Der Kreditnehmer kann jederzeit Rückzahlungen vornehmen, indem er zB Außenstände auf sein Konto überweisen läßt, und so das Debet mindern. Bei erneutem Kreditbedarf kann er den Kredit während der Laufzeit immer wieder bis zum vereinbarten Limit ausnützen. Wird ein derartiger Kredit durch (offene) Abtretungen gesichert, dann ist die Wiederausnützung des Kredits von den jeweiligen Eingängen aus diesen Zessionen (oder allfälligen anderen Einzahlungen auf dem Konto) und von der Abtretung weiterer Forderungen bis zum vereinbarten Deckungsausmaß abhängig (SZ 57/87 mwN; 4 Ob 306/98y = ZIK 1999, 24 = RdW 1999, 350 = ÖBA 1999, 477 [im wesentlichen zustimmend mit eingehender Erörterung Bollenberger, ÖBA 1999, 409 ff]). Die Wiederausnützung des Kontokorrentkredits durch die Gemeinschuldnerin und die Eingänge (Abtretungen) stehen damit im Zug um Zug Verhältnis. Zug um Zug Geschäfte können aber nicht nach § 31 Abs 1 Z 1 erster Fall KO angefochten werden, weil die Gläubigerstellung erst gleichzeitig mit der Sicherung oder Befriedigung begründet wird (SZ 57/87; SZ 59/216; SZ 62/97 = ÖBA 1989, 1008 [ P. Doralt ] = WBl 1989, 281 [ König 287] ua, zuletzt ZIK 1999, 24 ua). Soweit Eingänge seitens der Drittschuldner auf dem Kontokorrentkreditkonto der Gemeinschuldnerin bei der beklagten Bank noch vor dem Stichtag erfolgten, konnten sich diese Eingänge jedenfalls nur auf „alte“, somit vor dem Stichtag vorgenommene und damit anfechtungsfeste Zessionen beziehen. Eingänge seitens der Drittschuldner auf dem genannten Konto nach dem Stichtag konnten sich dagegen zwar entweder noch auf „alte“ und damit anfechtungsfeste oder auf „neue“ Zessionen beziehen, doch erfolgte nach den den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen die Wiederausnützung des streitvergangenen Kontokorrentkredits jeweils Zug um Zug gegen entsprechende Abtretungen. Daran scheitert eine Anfechtung nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO.

Die Anfechtung wegen Nachteiligkeit eines Rechtsgeschäfts iSd § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO ist auch bei den nach § 31 Abs 1 Z 2 erster Fall KO anfechtungsfesten Zug um Zug Geschäften zulässig (SZ 57/87; SZ 59/216; 1 Ob 2132/96b = SZ 69/262 = JBl 1997, 321 = ÖBA 1997, 559 = ZIK 1997, 184; zuletzt ZIK 1999, 24) und führt dazu, daß der Gläubiger das Empfangene an die Masse zurückstellen muß (§ 39 Abs 1 KO) und seine Forderung auf Rückstellung des von ihm Geleisteten im allgemeinen nur als Konkursforderung geltend machen kann (§ 41 Abs 2 KO). Nach herrschender Auffassung (zuletzt 2 Ob 2147/96s = ZIK 1998, 166 = RdW 1998, 744 = ecolex 1999, 169 mwN) sind die im Rahmen einer entsprechenden Vereinbarung (in der Regel von einer Bank) gegen Zessionsdeckung gewährten Kredite - hier Behebungen und Überweisungen sowie die Wiederausnützung des Kreditrahmens - „Rechtsgeschäfte“ iSd § 31 Abs 1 Z 2 zweiter Fall KO.

Anfechtbar sind „alle für die Gläubiger nachteiligen“ Rechtsgeschäfte. Nachteiligkeit liegt nach nunmehr einhelliger, überwiegend auch im Schrifttum gebilligter Rspr des Obersten Gerichtshofs dann vor, wenn das Rechtsgeschäft zu einer Verringerung der Masse geführt und sich damit für die Gläubiger tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat (SZ 62/97; SZ 69/262; ZIK 1998, 166, zuletzt ZIK 1999, 24). Ein Rechtsgeschäft, von dem sich bei einer Betrachtung ex post herausstellt, daß dadurch ein Nachteil für die Gläubiger nicht eingetreten ist, ist somit mangels Kausalität anfechtungsfest. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß allen Anfechtungstatbeständen nach der Konkursordnung, zum Teil unausgesprochen, das Erfordernis der Gläubigerbenachteiligung zugrundeliegt (SZ 57/87; SZ 59/114; SZ 69/262). Dabei genügt nach stRspr allerdings auch bloß die mittelbare Nachteiligkeit (SZ 57/87; ZIK 1998, 166; 1 Ob 2297/96t = ZIK 1999, 23 = ÖBA 1998, 798 [ Bollenberger ]; ZIK 1999, 24).

Maßgeblicher Indikator für die Beurteilung der Nachteiligkeit ist ein Vergleich der Quoten (als Verhältnis der Aktiven und Passiven) und nicht von absoluten Beträgen, und zwar der im Konkurs zu erwartenden Ist Quote mit der hypothetischen Quote als jener Quote, die bei „rechtzeitiger“ Konkurseröffnung zu erwarten gewesen wäre, somit eine Differenzrechnung, bei der auch die Vorteile der Betriebsfortführung berücksichtigt werden. Ist die Ist Quote schlechter als die hypothetische Quote, so ist die Nachteiligkeit zu bejahen. Entgegen früherer Auffassung (ÖBA 1990, 387; ÖBA 1995, 216) ist nach neuester Rspr nicht für jede einzelne Kreditinanspruchnahme innerhalb der sechsmonatigen Anfechtungsfrist ein Quotenvergleich anzustellen, sondern sind für den Quotenvergleich nur zwei Zeitpunkte maßgeblich. Der erkennende Senat billigt dies. Zur Ermittlung der Ist Quote kommt es danach auf den Tag der Konkurseröffnung (ZIK 1998, 166; 4 Ob 259/98m = ZIK 1999, 97 = ÖBA 1999, 652) und nicht auf den des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz (so noch SZ 62/97; SZ 69/262 ua) an, weil es unbillig wäre, den Anfechtungsgegner für eine Verminderung der Befriedigungschancen der Konkursgläubiger einstehen zu lassen, zu denen es etwa durch allfällige unsachgemäße Maßnahmen des Masseverwalters kommt. Zur Ermittlung der hypothetischen Quote stellen die neuesten Vorentscheidungen ZIK 1998, 166 zu einem Factoringgeschäft und ZIK 1999, 24 zu einem revolvierenden Kontokorrentkredit wie hier auf den Zeitpunkt des Abschlusses des ersten angefochtenen, zu einer Verringerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger führenden Rechtsgeschäfts ab, denn Grund für die Nachteiligkeit der Rechtsgeschäfte sei die Unterlassung der rechtzeitigen Konkurseröffnung. Ein Konkursantrag wäre aber schon zur Zeit des ersten angefochtenen, zu einer Verringerung des Befriedigungsfonds der Gläubiger führenden Rechtsgeschäfts geboten gewesen. Für die Frage der Nachteiligkeit könne es daher auf eine Verbesserung der Vermögenslage in der Zeit bis zur Konkurseröffnung nicht ankommen. Dem Anfechtungsgegner sei aber der Beweis unbenommen, daß die wirtschaftliche Erholung die Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners beseitigt habe, so daß die davor abgeschlossenen Rechtsgeschäfte dann anfechtungsfest wären. Dagegen komme es nicht darauf an, ob auch jede einzelne Kreditausnutzung für sich allein genommen nachteilig gewesen sei, weil der Anfechtungsgegner ohnehin nicht die Summe sämtlicher Eingänge an die Masse zu zahlen habe und die Nachteiligkeit schon darin gesehen werde, daß das Kreditverhältnis trotz Zahlungsunfähigkeit aufrecht erhalten und kein Konkursantrag gestellt worden sei. Der erkennende Senat billigt diese Rspr, auch wenn Bollenberger (aaO 412 f) auch den Zeitpunkt als sachgerecht erachtet, zu dem ohne das Geschäft der Konkurs eröffnet worden wäre.

Hier steht nach den von der zweiten Instanz ausdrücklich gebilligten und auf einem Sachverständigengutachten basierenden erstinstanzlichen Feststellungen fest, daß (ohne Einrechnung der Auswirkungen des vorliegenden Urteils) die Ist Quote rund 4,66 % beträgt, die hypothetische Konkursquote bei angenommener Konkurseröffnung zum Stichtag 5. Februar 1994 - der hier der erstmaligen (allenfalls anfechtbaren) Ausnützung des Kontokorrentkredits entspricht - hingegen weniger, nämlich nur -2,43 %. Grund dafür mag die Struktur des Eisenverlege Unternehmens der Gemeinschuldnerin als eines reinen Dienstleistungsbetriebs gewesen sein. Wenn aber feststeht, daß auch bei der durch den revolvierenden Zessionskredit ermöglichten Fortführung des konkursreifen Unternehmens die Ist Quote nicht geringer als die hypothetische Quote war, fehlt es an der Nachteiligkeit als einer der Anfechtungsvoraussetzungen. Behauptungs- und Beweisfragen stellen sich somit hier gar nicht. Festzuhalten bleibt, daß nach neuerer Rspr die Beweislast auch für die Nachteiligkeit den Masseverwalter trifft (SZ 62/97, SZ 69/262 ua, zuletzt ZIK 1999, 24; RIS Justiz RS0065092). In der Entscheidung SZ 69/262 (RIS Justiz RS0106737) wurde die Auffassung vertreten, die Behauptung des Klägers, in der Zeit zwischen dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und der Konkurseröffnung habe das Unternehmen der Gemeinschuldnerin nur mit Verlust gearbeitet, reiche für sich allein nicht aus, die Nachteiligkeit, die durch eine Differenzrechnung zu belegen sei, nachzuweisen. Dagegen vertrat der 4. Senat in seiner Entscheidung ZIK 1999, 24 die Ansicht, dem Masseverwalter stehe es grundsätzlich frei, wie er die Nachteiligkeit beweise. Er müsse nicht eine Differenzrechnung vornehmen, sondern könne auch andere Umstände behaupten und beweisen, aus denen sich zwingend eine Quotenverschlechterung ergebe. Die Richtigkeit der einen oder der anderen dieser Auffassungen muß hier nicht abschließend beurteilt werden, weil der Masseverwalter in erster Instanz ausreichend konkretes Vorbringen dahin daß ungeachtet des für die Masse „günstigen“ Quotenvergleichs Nachteiligkeit vorliege, nicht erstattet hat. Damit erübrigt sich auch eine Erörterung mit den Bedenken Königs (in RdW 1999, 317).

c) Während die Vollzession regelmäßig keiner besonderen Form bedarf, gilt dies für die sogenannte Sicherungsabtretung nicht; diese Form der Zession kommt nur unter Einhaltung der für die Pfandrechtsbegründung vorgeschriebenen Publizität rechtswirksam zustande. Fehlt es an einer derartigen Offenlegung vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, so steht dem Zessionar kein Absonderungsrecht an der Forderung zu (SZ 62/32 ua). Während früher die Auffassung vertreten wurde, dieser Publizitätsakt könne entweder in der - hier fehlenden - Vormerkung der Abtretung der Forderungen in den Büchern der nachmaligen Gemeinschuldnerin oder in der Verständigung des Drittschuldners durch Anbringung eines Zessionsvermerks auf der jeweiligen Rechnung von der Zession als deren Offenlegung bestehen (JBl 1990, 255; JBl 1996, 251 [ Apathy ] = ÖBA 1996, 135 [ Koziol ]; ÖBA 1997, 205 [ Koziol ] uva; Petrasch in Rummel 2 , § 452 ABGB Rz 4; Ertl in Rummel 2 , § 1392 ABGB Rz 3; Schumacher , Anfechtung und Globalzession zur Sicherstellung in ÖBA 1989, 489 ff, 490, 491 mwN), wird nun die Ansicht vertreten, wirksamer Publiziätsakt könne bei Buchforderungen nur die Vormerkung der Abtretung der Forderungen in den Büchern des Gemeinschuldners sein (so bereits Honsell/Heidinger in Schwimann 2 § 1392 ABGB Rz 22; dann als obiter dictum 5 Ob 2155/96i = JBl 1998, 105 [ Michor ] = ÖBA 1998, 392 [ Karollus ] = EvBl 1998/64 = ZIK 1998, 33; vgl dazu auch Iro , EDV Buchhaltung: Anforderungen an den Zessionsvermerk in RdW 1998, 5 f; in der Entscheidung des erkennenden Senats 1 Ob 406/97f = ZIK 1999, 32 = RdW 1999, 20 = ÖBA 1999, 382 [Karollus 327] kam es darauf mangels Tatsachenvorbringens nicht an). Näher darauf einzugehen erübrigt sich indes auch hier, weil der klagende Masseverwalter im maßgeblichen erstinstanzlichen Verfahren die Wirksamkeit der Verpfändung, das heißt den wirksamen modus der „offenen“ Zessionen, nie in Zweifel gezogen und auch ausschließlich ein Anfechtungs- und kein Kondiktionsbegehren stellte. Die entsprechenden Feststellungen der Tatsacheninstanzen dazu fallen daher nicht in den Rahmen eines entsprechenden Vorbringens und erweisen sich demnach als unbeachtlich.

d) Die Fragen, ob die - hier ohnehin nicht festgestellte - Nachteiligkeit für die Anfechtungsgegnerin bei Eingehen des (jeweiligen) Rechtsgeschäfts objektiv vorhersehbar war, ob sie von der Zahlungsunfähigkeit bzw der Überschuldung der Gemeinschuldnerin Kenntnis hatte oder schuldhaft nicht hatte sowie welche Maßstäbe dabei an eine Hausbank wie die beklagte Partei anzulegen sind, können beim vorliegenden Sachstand auf sich beruhen.

Die Revision ist demnach zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41 und 50 ZPO. Die beklagte Partei hat auf die Unzulässigkeit des gegnerischen Rechtsmittels ausdrücklich hingewiesen.

Rechtssätze
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