Spruch Der Revision wird Folge gegeben. Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß die Entscheidung des Erstgerichtes wiederhergestellt wird. Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit 38.410,40 S bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens (darin 4.193,40 S USt und 13.250,-- S Barauslagen)…
Text Entscheidungsgründe: Das Handelsgericht Wien eröffnete mit Beschluß vom 14. 3. 1996, 4 S 288/96x, über das Vermögen der I***** GmbH das Konkursverfahren; der Kläger wurde zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluß vom 27. 3. 1998 hob das Handelsgericht Wien den Konkurs nach rechtskräftiger Bestätig…
Rechtliche Beurteilung Die gegen diese Entscheidung gerichtete Revision der Beklagten ist zulässig und berechtigt. Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, daß die Zahlungszusage der Burghauptmannschaft in Wien nicht anfechtbar sei, weil die Konkursgläubiger dadurch nicht benachteiligt worden seien. Sie erblickt die …