RS0065092 – OGH Rechtssatz
RS0065092 – OGH Rechtssatz
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Die Anfechtung setzt Befriedigungstauglichkeit voraus; nach der Sachlage im Zeitpunkt des Schlusses der Verhandlung erster Instanz im Anfechtungsprozess ist dann zu beurteilen, ob sich das angefochtene Geschäft für die übrigen Gläubiger auch tatsächlich nachteilig ausgewirkt hat; ist dies der Fall, ist weiter zu prüfen, ob diese Nachteiligkeit im Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes objektiv vorhersehbar war. Die Beweislast für alle diese Umstände trifft den Masseverwalter (insoweit Abgehen von SZ 57/87). Bei einem revolvierenden Kredit ist die Forderung des Masseverwalters nicht mit der Höhe des vereinbarten Kreditrahmens beschränkt.