JudikaturJustiz1Ob247/05p

1Ob247/05p – OGH Entscheidung

Entscheidung
07. März 2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl. Ing. Franz S*****, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansély, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei Dr. Ruth E. H*****, Rechtsanwältin, *****, gegen die beklagten Parteien 1.) Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17 19, und 2.) Mag. Leopold K*****, vertreten durch Dr. Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 36.000 sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. August 2005, GZ 13 R 26/05x 27, womit das Teil Zwischenurteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 31. Oktober 2004, GZ 26 Cg 2/04f 22, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger und sein Vater waren Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die 1989 bei einem Kreditinstitut einen Kredit über 1,5 Mio ATS aufnahm. Zur Besicherung wurde auf einer im Eigentum des Vaters des Klägers stehenden Liegenschaft eine Maximalhypothek von 1,950.000 ATS einverleibt; der Kläger gab eine Bürgschaftserklärung ab und akzeptierte einen Blankowechsel. 1993 schenkte der Vater des Klägers die Liegenschaft seiner zweiten Ehegattin. Nach seinem Tod wurde diese Alleinerbin und auch Alleininhaberin der Gesellschaft sowie deren Geschäftsführerin. Der Kläger, der weiterhin handelsrechtlicher Geschäftsführer blieb, trug nicht für eine allfällige Entlassung aus der Personalhaftung Sorge, da bei der Kreditaufnahme immer davon die Rede gewesen war, „es solle primär die Haftung der Liegenschaft herangezogen werden". Er ging davon aus, die Pfandliegenschaft stelle für die offenen Forderungen des Kreditinstituts eine mehr als ausreichende Sicherheit dar. Im Jahr 1999 strebte die Geschäftsführerin eine Umschuldung und Löschung der Maximalhypothek an. Zu diesem Zweck stellte das Kreditinstitut eine Teillöschungsquittung über 450.000 ATS aus, damit die Löschung mit diesem Teilbetrag einverleibt werden könne. Der von der Geschäftsführerin mit der grundbücherlichen Durchführung betraute Notar beantragte (irrtümlich) die Einverleibung der Löschung des Höchstbetragspfandrechts von 1,950.000 ATS. Das Grundbuchgericht bewilligte (irrtümlich) diesen Antrag, obwohl nur eine Teillöschungsquittung über 450.000 ATS vorlag. Der Grundbuchsbeschluss wurde dem Kreditinstitut, dem Notar und der Liegenschaftseigentümerin zugestellt. Da niemand Rekurs erhob, erwuchs der Beschluss in Rechtskraft. Kurze Zeit später wurde ein weiteres Höchstbetragspfandrecht von 5,400.000 ATS zu Gunsten einer anderen Bank einverleibt. Der Kläger erfuhr von der Löschung des Pfandrechts nicht vor Mitte 2001. Am 28. 8. 2001 wurde über das Vermögen der GesmbH das Konkursverfahren eröffnet. Das Kreditinstitut nahm den Kläger auf Grund der von ihm abgegebenen Bürgschaftserklärung in Anspruch und brachte gegen ihn eine Klage auf Zahlung der Kreditrestforderung von (umgerechnet) 68.203,16 EUR ein. In diesem Verfahren betraute er die Nebenintervenientin mit seiner Vertretung. Er wendete unter anderem ein, das Kreditinstitut habe sich vereinbarungswidrig zu seinen Lasten der pfandrechtlichen Sicherheit begeben. Das Kreditinstitut berief sich darauf, auf Grund des Bürgschaftsvertrags berechtigt gewesen zu sein, jedwede Sicherheiten frei zu geben oder zu verwerten. Das Erstgericht hielt diese Vertragsklausel infolge Sittenwidrigkeit für unwirksam und wies das Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung in eine klagsstattgebende ab. Da es der Kläger unterlassen habe, die Sittenwidrigkeit der Klausel im Verfahren erster Instanz ausdrücklich einzuwenden, könne darauf nicht Bedacht genommen werden. Der Kläger erhob gegen dieses Urteil keine (außerordentliche) Revision. Nach Rechtskraft der Entscheidung schloss er mit dem Kreditinstitut einen außergerichtlichen Vergleich, worin er sich verpflichtete, 35.000 EUR samt Zinsen ratenweise abzustatten. Im Falle einer Verbesserung der an das Kreditinstitut auszuschüttenden Konkursquote auf über 18.000 EUR sei der Vergleichsbetrag „neu zu verhandeln". Das Kreditinstitut hatte auch die Liegenschaftseigentümerin und den hier zweitbeklagten Notar auf Zahlung des noch offenen Darlehensrestes von 68.203,16 EUR klageweise in Anspruch genommen. Diese Rechtssache wurde dahin verglichen, dass sich die Liegenschaftseigentümerin verpflichtete, 6.500 EUR zu zahlen, der Notar verpflichtete sich zur Zahlung von 13.500 EUR.

Mit der am 10. 12. 2003 eingebrachten Klage begehrt der Kläger von der erstbeklagten Republik Österreich und dem zweitbeklagten Notar den Ersatz der an das Kreditinstitut auf Grund des außergerichtlichen Vergleichs zu leistenden 35.000 EUR sowie den Ersatz von 1.000 EUR an aufgewendeten Prozesskosten aus dem Vorprozess. Der Notar habe rechtswidrig und schuldhaft entgegen der nur auf Teillöschung lautenden Quittung die vollständige Löschung des Höchstbetragspfandrechts von 1,950.000 ATS beantragt, die Rechtspflegerin habe entgegen § 94 GBG schuldhaft und rechtswidrig diese Löschung bewilligt. Bei Unterbleiben der Löschung des gesamten Höchstbetragspfandrechts wäre die Bürgschaftsverpflichtung des Klägers nicht zum Tragen gekommen. Selbst wenn er für den noch offenen Darlehensbetrag in Anspruch genommen worden wäre, wäre durch seine Zahlung gemäß § 1358 ABGB die Hypothekarforderung auf ihn übergegangen. Das Hypothekarpfand hätte mehr als ausreichende Deckung für den von ihm bezahlten bzw zu zahlenden Betrag geboten. Die erstbeklagte Republik Österreich werde aus dem Titel der Amtshaftung in Anspruch genommen. Das Verhalten des zweitbeklagten Notars stelle einen Kunstfehler dar, da er nicht nur einen falschen Antrag gestellt, sondern nach Erhalt des Löschungsbeschlusses diesen offensichtlich nicht mit der Löschungsquittung verglichen habe. Für den dadurch entstandenen Schaden hafteten die beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand.

Gegenüber der erstbeklagten Republik Österreich trat Ruhen des Verfahrens ein. Der zweitbeklagte Notar wendete ein, der beim Kläger eingetretene Schaden stelle einen nicht ersatzfähigen mittelbaren Schaden dar. Zudem sei Verjährung eingetreten, weil dem Kläger mehr als drei Jahre vor Einbringung der Klage die Löschung des Höchstbetragspfandrechts bekannt gewesen sei bzw ihm als Geschäftsführer hätte bekannt sein müssen. Der Kläger habe gegen seine Pflicht zur Schadensminderung verstoßen, da er es unterlassen habe, im Prozess gegen das Kreditinstitut die Sittenwidrigkeit jener Klausel im Bürgschaftsvertrag einzuwenden, wonach es dem Kreditinstitut gestattet sei, Sicherheiten zu Lasten des Bürgen aufzugeben. Auch habe er es unterlassen, gegen das klagsstattgebende Urteil eine außerordentliche Revision zu erheben. Das Kreditinstitut habe jedenfalls ein Mitverschulden von mindestens 50 % zu tragen, weil es die Einbringung eines Rekurses gegen den unrichtigen Grundbuchsbeschluss unterlassen habe. Schon aus diesem Grund sei eine allfällige Haftung des zweitbeklagten Notars auf höchstens 50 % beschränkt.

Das Erstgericht sprach mit Teil Zwischenurteil aus, dass das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Klagebegehren über 36.000 EUR sA dem Grunde nach zu Recht bestehe. Das Verhalten des Notars sei schadenersatzbegründend. Infolge des Bürgschaftsvertrags sei der Schaden vom Kreditinstitut auf den Kläger überwälzt worden. Diese Schadensverlagerung bewirke, dass der Schaden des Klägers ersatzfähig sei. Da der Kläger erst Mitte 2001 von der Löschung des Höchtsbetragspfandrechts erfahren habe, sei Verjährung nicht eingetreten. Das Verhalten des Klägers im Vorprozess sei auch unter Bedachtnahme auf seine „Rettungspflicht" vertretbar gewesen.

Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil im klagsabweisenden Sinn ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Zwischen dem Kläger und dem zweitbeklagten Notar habe keine Vertragsbeziehung (Auftragsverhältnis) bestanden. Der Zweitbeklagte habe seine Sorgfaltspflichten dem Kreditinstitut gegenüber verletzt, da er (auch) dessen Interessen zu wahren gehabt hätte. Da der Vermögensschaden den Kläger treffe, weil seine Bürgschaftsverpflichtung wegen der aufgegebenen Sachhaftung zum Tragen gekommen sei, sei von einer Schadensverlagerung auf diesen auszugehen. Die im Bürgschaftsvertrag enthaltene Klausel, wonach der Gläubiger auf andere Sicherheiten verzichten könne, sei infolge gröblicher Benachteiligung des Klägers nichtig. Das Kreditinstitut treffe an der Aufgabe der Sachhaftung ein Verschulden, da es den Grundbuchsbeschluss, auf Grund dessen das gesamte Pfandrecht gelöscht wurde, nicht sorgfältig geprüft und eine Rekurserhebung unterlassen habe. Es sei zu prüfen, welche Zahlung der Kläger gemäß § 896 ABGB im Innenverhältnis zu leisten gehabt hätte, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Da eine Haftung nach Kopfteilen zwischen dem Kläger und der vormaligen Realschuldnerin bestehe, hätte den Kläger eine Zahlungspflicht für die Hälfte der Forderung von 68.203,16 EUR sA getroffen. Die von ihm gegenüber dem Kreditinstitut eingegangene Zahlungsverpflichtung überschreite diesen Betrag nicht. Es sei ihm deshalb kein Schaden entstanden und die Klage daher abzuweisen. Die Klagsforderung hinsichtlich 1.000 EUR Prozesskosten aus dem Vorprozess sei deshalb nicht gerechtfertigt, da nicht von einer Schadensverlagerung ausgegangen werden könne und es dem Kreditinstitut freistehe, welchen Solidarschuldner es in Anspruch nehme.

Die außerordentliche Revision des Klägers ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Richtig ist, dass Rechtsanwälte bzw Notare, wenn und insoweit sie bei der Errichtung und Abwicklung von Verträgen für zwei Vertragsparteien tätig werden, die Interessen beider Teile wahrzunehmen haben, selbst wenn sie nur Bevollmächtigte eines Teils sind. Dies ist auch im Fall der Verbücherung einer Löschungserklärung zu beachten. Mit Übernahme der Löschungsquittung traf die Grundstückseigentümerin die Nebenpflicht, sie nur im Sinne ihres Inhalts zu verwenden. Diese Nebenpflicht überband sie dem Zweitbeklagten, indem sie ihm den Auftrag erteilte, die Löschung (laut Löschungserklärung) im Grundbuch zu veranlassen. Durch den irrtümlichen Antrag auf Löschung der gesamten Hypothek verstieß der Zweitbeklagte gegen diese Verpflichtung, sodass er gemäß § 1299 ABGB haftet. Das die Löschungserklärung abgebende Kreditinstitut durfte - wenngleich nicht ohne eigene, ihr zumutbare Kontrolle - darauf vertrauen, dass der von der Liegenschaftseigentümerin beauftragte zweitbeklagte Notar im besonderen Maße darauf bedacht sein werde, Nachteile zu verhindern und für rechtliche und tatsächliche Sicherheit zu sorgen (1 Ob 626/94 = ecolex 1995, 403 = NZ 1996, 203). Als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin hätte der zweitbeklagte Notar diese Verpflichtung zu beachten gehabt. Dass er über den ihm erteilten Auftrag fahrlässig - also schuldhaft - hinausging, macht ihn grundsätzlich schadenersatzpflichtig.

Richtig ist weiters, dass ein Fall der Schadensverlagerung vorliegt. Das schadenstiftende Verhalten des Notars liegt in der Beseitigung der Pfandhaftung. Infolge des Bürgschaftsvertrags ist trotz Konkurses der Hauptschuldnerin der Schaden letztlich nicht beim Kreditinstitut, sondern im Vermögen des Bürgen eingetreten. Die Tatsache, dass der Schaden auf Grund vertraglicher oder gesetzlicher Regelungen nicht beim unmittelbar Angegriffenen, sondern bei einem Dritten eintritt, soll den Schädiger aber nicht entlasten (SZ 51/164; Karner in KBB, ABGB Kommentar, § 1295 Rz 17). Der geschädigte Bürge (= Kläger) kann somit eigene Schadenersatzansprüche gegen den Zweitbeklagten geltend machen. Diese Schadenersatzansprüche leiten sich aus § 1358 ABGB ab. Denkt man sich das schadenstiftende Verhalten des Notars weg, hätte neben dem Kläger weiterhin die Realschuldnerin gehaftet. Ist der Kläger aus dem Bürgschaftsvertrag in Anspruch genommen worden, hätte seine Zahlung den Übergang des Pfandrechts auf ihn bewirkt (zumindest unter der Vorraussetzung der Reduktion des Kreditverhältnisses auf die abgetretene Forderung - siehe SZ 59/67; Koziol/Welser, Bürgerliches Recht12 I 349). Soweit die von ihm geleistete Zahlung im Pfandrecht Deckung gefunden hätte, hätte er aus dem Pfandrecht entsprechende Befriedigung erlangen können. Daneben wäre ihm trotz Konkurses der Hauptschuldnerin die Möglichkeit des (schuldrechtlichen) Rückgriffs gem § 896 ABGB gegen die Realschuldnerin offen gestanden (Mader in Schwimann, ABGB², § 1358 Rz 15). Infolge der irrtümlichen gänzlichen Löschung der Hypothek ist der Kläger auf die auf ihn übergegangene Forderung gegen die im Konkurs befindliche Hauptschuldnerin (§ 17 Abs 1 KO) verwiesen.

Dass die offene Kreditforderung von 68.203,16 EUR sA im Pfandrecht Deckung und Befriedigung gefunden hätte, wurde nicht bestritten.

Dem Kläger ist jedoch eine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorzuwerfen, weil er es im Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut unterließ, den ihm durch Wegfall der Pfandhaftung entstandenen Schaden mittels entsprechender Einwendungen zu verhindern. Zweck des § 1360 ABGB ist es zu vermeiden, durch eine willkürliche Vorgangsweise (zB rechtswidrige Aufgabe eines Pfands) die bestehende Regressmöglichkeit zwischen den Mithaftenden zu mindern (SZ 68/245; P. Bydlinski in KBB, aaO § 1360 Rz 2). Im Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut unterließ der Kläger den Einwand, die Klausel im Bürgschaftsvertrag, wonach es dem Kreditinstitut gestattet sei, Sicherheiten zu Lasten des Bürgen aufzugeben, sei sittenwidrig, demnach sei die Aufgabe des Pfands - durch Unterlassen eines gebotenen Rechtsmittels - rechtswidrig, und sei also der ihm infolge Wegfalls der Pfandhaftung entstandene Schaden auch auf ein Verschulden des Kreditinstituts zurückzuführen; hätte dieses gegen den unrichtigen Grundbuchsbeschluss Rekurs erhoben, wäre die Sachhaftung erhalten geblieben. Er hat den ihm daraus entstandenen Schaden nicht kompensando gegen die dortige Klagsforderung, die gegen ihn als Bürgen durchaus erhoben werden konnte (P. Bydlinski aaO § 1360 Rz 1), geltend gemacht, obwohl eine Schadenersatzpflicht des Kreditinstituts ihm gegenüber bestand, geht doch der Kläger selbst davon aus, es sei vereinbart gewesen, die Kreditvaluta „zuerst aus dem Pfandrecht" abzudecken, und wäre eine solche Abdeckung möglich gewesen (Seite 5 der Revision). Hätte der Kläger im Rechtsstreit mit dem Kreditinstitut die Aufrechnung seiner Schadenersatzforderung gegen die dortige Klagsforderung begehrt, hätte dies abgewiesen werden müssen. Die zuvor zitierte Klausel im Bürgschaftsvertrag war nämlich für den Kläger gröblich benachteiligend und damit sittenwidrig, das Kreditinstitut durfte sich des Pfandes nicht (rechtswidrig) begeben. Damit wurde dem Kläger ein Rückgriff auf die Pfandschuldnerin unmöglich gemacht; diesen Schaden hat (auch) das Kreditinstitut zu vertreten, das - wie schon ausgeführt - zur Pfanderhaltung das gebotene und gewiss erfolgreiche Rechtsmittel hätte erheben müssen (vgl 1 Ob 626/94). Da der Kläger den Eintritt des Schadens (vergleichsweise Zahlung von 35.000 EUR an das Kreditinstitut nach rechtskräftiger Verurteilung im Vorverfahren) hätte abwenden können, kann er den Ersatz dieses Schadens nicht vom Zweitbeklagten fordern. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist zu verneinen; auch eine Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Die Abweisung des Klagebegehrens im Umfang von EUR 35.000 durch das Berufungsgericht stellt somit im Ergebnis keine Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufgegriffen werden müsste. Auf die Abweisung der weiters eingeklagten EUR 1.000 an Kosten des Vorprozesses kommt die außerordentliche Revision nicht zurück.

Im Hinblick auf die Klagsabweisung muss auf die Frage der Verjährung nicht mehr eingegangen werden.

Dies führt zur Zurückweisung der Revision, weil keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu lösen war.

Rechtssätze
3