JudikaturJustizRS0041399

RS0041399 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
07. März 2006

Wenn ein Rechtsanwalt - wenn auch irrtümlich - abweichend von der Löschungserklärung des Pfandgläubigers die Löschung des gesamten Höchstbetragspfandrechtes erwirkte, hat er im Widerspruch zu der die Liegenschaftseigentümerin treffenden Verpflichtung (Bedachtnahme auf die Rechte des Pfandgläubigers) fahrlässig - also schuldhaft - eine Handlung gesetzt, die ihn schadenersatzpflichtig macht. Als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin hatte er die diese treffende Verpflichtung zu beachten.

Entscheidungen
2