RS0041399 – OGH Rechtssatz
RS0041399 – OGH Rechtssatz
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Wenn ein Rechtsanwalt - wenn auch irrtümlich - abweichend von der Löschungserklärung des Pfandgläubigers die Löschung des gesamten Höchstbetragspfandrechtes erwirkte, hat er im Widerspruch zu der die Liegenschaftseigentümerin treffenden Verpflichtung (Bedachtnahme auf die Rechte des Pfandgläubigers) fahrlässig - also schuldhaft - eine Handlung gesetzt, die ihn schadenersatzpflichtig macht. Als Bevollmächtigter der Liegenschaftseigentümerin hatte er die diese treffende Verpflichtung zu beachten.