§ 1363 Arten der Erlöschung der Bürgschaft. — ABGB
Die Verbindlichkeit des Bürgen hört verhältnißmäßig mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf eine gewisse Zeit verpflichtet; so haftet er nur für diesen Zeitraum. Die Entlassung eines Mitbürgen kommt diesem zwar gegen den Gläubiger; aber nicht gegen die übrigen Mitbürgen zu Statten (§. 896).
§ 1363 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
§ 1363 Arten der Erlöschung der Bürgschaft.
…Arten der Erlöschung der Bürgschaft. § 1363. Die Verbindlichkeit des Bürgen hört verhältnißmäßig mit der Verbindlichkeit des Schuldners auf. Hat sich der Bürge nur auf eine gewisse Zeit verpflichtet; so haftet er…
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