JudikaturJustizRS0087235

RS0087235 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. April 2018

Ein Gläubiger handelt rechtswidrig, wenn er etwa durch Verzicht auf eine dingliche Haftung - in die Rückgriffshaftung oder Weitergriffshaftung Mithaftender eingreift. Verletzt er diese verschuldensunabgängige Unterlassungspflicht, so wird er in analoger Anwendung des § 1360 ABGB schadenersatzpflichtig. Verzichtet ein Simultanpfandgläubiger auf die Pfandhaftung des persönlich haftenden Schuldners, so tritt beim dritten mithaftenden Realschuldner für den Fall, dass dieser hinsichtlich des Verzichtes gutgläubig ist, ein Schaden erst mit der Löschung der Hypothek auf der Liegenschaft des persönlich haftenden Schuldners ein (Ablehnung von EvBl 1979/77).

Entscheidungen
8