JudikaturJustiz1Ob24/16k

1Ob24/16k – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Februar 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj V***** S*****, geboren am ***** 1999, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters G*****, vertreten durch Mag. Alain Danner, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. Dezember 2015, GZ 44 R 319/15k 161, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom 10. Juni 2015, GZ 6 Pu 19/15z 152, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater beantragte, seine Unterhaltsverpflichtung ab 1. 9. 2014 von 431 EUR auf 220 EUR monatlich herabzusetzen. Das Erstgericht gab diesem Antrag teilweise Folge, setzte die Unterhaltsverpflichtung des Vaters für die Zeit von 1. 9. 2014 bis 30. 11. 2014 auf 220 EUR monatlich herab und wies dessen Mehrbegehren, den Unterhalt ab (richtig:) 1. 12. 2014 auf 220 EUR herabzusetzen, ab.

Das Rekursgericht berichtigte einen Schreibfehler im Spruch des erstgerichtlichen Beschlusses (1. 12. 2014 anstelle von 1. 11. 2014) und gab dem Rechtsmittel des Vaters nicht Folge. Es sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs in Ermangelung der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Dagegen erhob der Vater einen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs, den das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorlegte.

Diese Vorlage widerspricht dem Gesetz.

Rechtliche Beurteilung

1. Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat (§ 59 Abs 1 Z 2 AußStrG). Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei nur einen Antrag an das Rekursgericht (Zulassungsvorstellung gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG) stellen, den Zulässigkeitsausspruch dahin abzuändern, dass der Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; mit dieser Zulassungsvorstellung ist der ordentliche Revisionsrekurs zu verbinden.

2. Der Anspruch des Kindes auf Unterhalt ist rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 62 Abs 4 AußStrG (RIS Justiz RS0007110 [T32]). Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrags begehrt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Streitwert im Sinne des § 58 Abs 1 JN (RIS Justiz RS0046543). Für die Bewertung des Entscheidungsgegenstands des Rekursgerichts ist daher der 36-fache Betrag jenes monatlichen Unterhaltsbetrags maßgeblich, der zum Zeitpunkt von dessen Entscheidung noch strittig war (RIS Justiz RS0122735).

3. Im vorliegenden Fall bekämpfte der Vater in zweiter Instanz die Abweisung seines Mehrbegehrens, die Unterhaltsverpflichtung (auch) für die Zeit ab 1. 12. 2014 auf 220 EUR monatlich herabzusetzen. Nach den dargestellten Kriterien ergibt sich somit kein Wert des Entscheidungsgegenstands über 30.000 EUR.

4. Da die maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten wird, ist eine Kompetenz des Obersten Gerichtshofs im derzeitigen Verfahrensstadium weder zur Prüfung der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels noch zur Entscheidung darüber gegeben. Für den Fall von dessen Rechtzeitigkeit wird das Erstgericht zu beurteilen haben, ob es die Eingabe des Vaters als mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene Zulassungsvorstellung an das Rekursgericht (§ 63 AußStrG) oder aber als verbesserungsbedürftig ansieht (vgl RIS Justiz RS0109505 [T34]).

Rechtssätze
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