JudikaturJustizRS0046543

RS0046543 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
22. November 2022

Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung.

Entscheidungen
131