JudikaturJustiz1Ob2170/96s

1Ob2170/96s – OGH Entscheidung

Entscheidung
03. Oktober 1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wilhelm H*****, vertreten durch Dr.Christian Slana und Dr.Günter Tews, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei A***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Braunegg, Hoffmann Partner, Rechtsanwälte in Wien, unter Beitritt der Nebenintervenientin R***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ludwig Pramer und Dr.Peter Lindinger, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 516.559, - sA infolge Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgerichts vom 13.März 1996, GZ 16 R 27/96 19, womit infolge Berufung der beklagten Partei und der Nebenintervenientin gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 17.November 1995, GZ 16 Cg 81/94 14, der Anspruch der klagenden Partei als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkannt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist Eigentümer einer etwa 10.000 m2 großen Liegenschaft, auf der sein Wohnhaus errichtet ist und er eine Gärtnerei betreibt. Der für den Betrieb und für das Wohnhaus erforderliche Wasserbedarf wird, ohne daß hiefür eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde eingeholt worden wäre, durch die Entnahme von Grundwasser aus einem Hausbrunnen gedeckt. Anfang 1993 begann die beklagte Partei auf einem vom Grundstück des Klägers etwa 200 m entfernten Grundstück mit der Errichtung einer Tankstelle. Sie betraute die Nebenintervenientin mit der Durchführung dieses Bauvorhabens. Im Zuge der Bauarbeiten wurde über deren Veranlassung durch ein Tiefbauunternehmen Grundwasser aus der Baugrube abgepumpt.

Der Kläger begehrt, gestützt auf die §§ 364 und 364a ABGB, aber auch unter Behauptung eines Verschuldens der beklagten Partei, von dieser Schadenersatz im Betrag von S 516.559, . Er brachte vor, aufgrund der über Veranlassung durch die beklagte Partei in der Zeit vom 11. bis 17.2.1993 im Zuge der Bauarbeiten durchgeführten Tiefbohrungen seien der Grundwasserspiegel auch im Bereich seines Grundstücks abgesunken und der Hausbrunnen versiegt. Mangels Wasserversorgung seien 10 % der von ihm am 11.2.1993 ausgesteckten Pflanzenstecklinge für Balkonpflanzen irreparabel beschädigt worden. Die beklagte Partei habe weder eine wasserrechtliche Bewilligung noch ein entsprechendes Gutachten über die Auswirkungen der von ihr veranlaßten Tiefbohrung auf die umliegenden Betriebe eingeholt.

Die beklagte Partei wendete ein, daß der Kläger seinerseits keine wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme des Grundwassers für seinen Gärtnereibetrieb habe. Diese Entnahme ginge über den bewilligungsfreien Nutzungsumfang des § 9 Abs 1 WRG hinaus. Mangels Eintragung eines entsprechenden Wasserrechts im Wasserbuch sei das Bestehen des Hausbrunnens des Klägers für die beklagte Partei im Zuge der vor dem Baubeginn von ihr angestellten Nachforschungen nicht erkennbar gewesen. Es seien keine Tiefbohrungen durchgeführt worden, sondern hätten lediglich Wasserhaltungsmaßnahmen zum Zwecke des Freihaltens der Baugrube von Grundwasser stattgefunden. Die Liegenschaften der Streitteile seien nicht benachbart, es lägen keine Immissionen vor. Der Kläger hätte den Schaden durch „Schattieren“ der Jungpflanzen oder durch Inanspruchnahme der Feuerwehr zu deren Bewässerung verhindern können. Die beklagte Partei habe sich bei der Durchführung ihres Bauvorhabens weder untüchtiger noch gefährlicher Personen bedient; eine Verschuldenshaftung sei demnach auszuschließen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Die beklagte Partei habe die Nebenintervenientin mit dem Umbau einer Tankstelle beauftragt. Diese habe Probebohrungen durchgeführt, bei denen der Grundwasserspiegel schon in einer Tiefe von 1,2 m erreicht worden sei. Für den Einbau der Treibstofftanks habe bis zu einer Tiefe von 3,2 m gegraben werden müssen. Deshalb habe die Nebenintervenientin ein Spezialunternehmen damit beauftragt, Maßnahmen zur Absenkung des Grundwasserspiegels zu treffen. Dieses habe zwei Brunnen angelegt, aus welchen mit Hilfe von fünf Pumpen etwa 400 l Wasser je Sekunde gefördert und in einen nahegelegenen Bach gepumpt worden seien. Die Pumpen seien in der Zeit vom 8. bis zum 18.2.1993 täglich je neun Stunden in Betrieb gewesen. Dadurch sei der Grundwasserspiegel auf etwa 2,6 m unterhalb der Geländeoberkante (also um etwa 1,5 m) abgesunken. Eine wasserrechtliche Bewilligung für diese Arbeiten sei nicht eingeholt worden. Durch diese Absenkung sei der Hausbrunnen des Klägers am 12.2.1993 um ca. 8,30 Uhr versiegt. Das habe zu einem totalen Wasserausfall geführt, weil eine öffentliche Wasserleitung nicht vorhanden gewesen sei. Das Ersuchen des Klägers, die Pumpen abzuschalten, sei vom Bauleiter abgelehnt worden, weil der Beton hiedurch Schaden gelitten hätte. Erst nach einer vom Kläger veranlaßten Vertiefung des Brunnens um etwa 60 bis 70 cm sei wieder Grundwasser zur Bewässerung der Jungpflanzen zur Verfügung gestanden. Der totale Wasserausfall habe bis 19 Uhr gedauert. Deshalb seien etwa 10 % der Jungpflanzen durch die an diesem Tag ungewöhnlich starke Sonneneinstrahlung beschädigt worden. Eine Schadensbegrenzung durch Schattierung sei nicht möglich gewesen, weil die Jungpflanzen eine relativ starke Belichtung benötigten und ein vollständiges Schattieren untunlich gewesen wäre.

Rechtlich meinte das Erstgericht, das Abpumpen des Grundwassers im festgestellten Ausmaß sei als Emission im Sinne des § 364 ABGB zu werten. Dem Kläger stehe in analoger Anwendung des § 364a ABGB ein Ausgleichsanspruch in Höhe des von ihm begehrten Betrags zu. Ein Mitverschulden am Zustandekommen des Schadens sei ihm nicht anzulasten. Es sei dem Kläger nicht vorwerfbar, daß er einige Stunden benötigt habe, um wieder die Wasserversorgung sicherzustellen. Dies habe er durch eine zielführende Maßnahme (Nachgraben des Brunnens) erreicht.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil der ersten Instanz dahin ab, daß es mit Zwischenurteil aussprach, daß der Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht bestehe. Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt. Für das Versiegen des Hausbrunnens sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die künstliche Absenkung des Grundwasserspiegels durch das Abpumpen von Grundwasser auf der Liegenschaft der beklagten Partei ursächlich gewesen. Feststellungen zur Frage, ob die beklagte Partei ein Verschulden am Zustandekommen des Schadens treffe, seien entbehrlich, weil eine verschuldensunabhängige Haftung Platz greife. Die beklagte Partei sei als Nachbarin des Klägers anzusehen, obwohl die Liegenschaften der Streitteile nicht unmittelbar benachbart seien. Der Entzug des für den Betrieb des Klägers unbedingt nötigen Grundwassers stelle eine im Sinne des § 364 Abs 2 ABGB „ähnliche“ Einwirkung dar, die der Kläger als Grundeigentümer nicht dulden müsse. Es handle sich dabei um keine „negative“ Einwirkung (wie beim Entzug von Luft, Licht oder Aussicht), sondern der Entzug von Grundwasser sei einer „positiven“ Veränderung auf der Nachbarliegenschaft gleichzuhalten. In Analogie zu § 364a ABGB stehe dem Kläger ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch gegen die beklagte Partei zu. Diese habe das schädigende Verhalten des von ihr mit der Bauführung beauftragten Baumeisters und seiner Leute zu vertreten. Die Frage, ob das Abpumpen des Grundwassers einer wasserrechtlichen Bewilligung bedurft hätte, müsse nicht geprüft werden. Die Entnahme von Grundwasser zur Deckung des Bedarfs des Klägers für die von ihm betriebene Gärtnerei habe keiner behördlichen Bewilligung bedurft. Eine Schattierung der Jungpflanzen hätte den Schaden des Klägers nicht gemindert. Im übrigen sei der Vorfall für den Kläger völlig überraschend gekommen und habe er unter mehreren Möglichkeiten der Schadensabwehr eine durchaus akzeptable, einem verständigen Durchschnittsmenschen entsprechende Vorkehrung gewählt. Ein Sorgfaltsverstoß sei ihm nicht anzulasten. Zur Höhe des Anspruchs mangle es an entsprechenden Feststellungen, weshalb lediglich mit Zwischenurteil festgestellt werden könne, daß der Anspruch des Klägers dem Grunde nach zu Recht bestehe.

Die Revision der beklagten Partei ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorweg ist klarzustellen, daß der Kläger und die beklagte Partei als Nachbarn im Sinne der §§ 364 und 364a ABGB anzusehen sind. Nachbar ist nicht nur der Eigentümer unmittelbar angrenzender Grundflächen, sondern jeder Eigentümer, der von Maßnahmen, die vom Grundstück der beklagten Partei ausgehen, betroffen wurde, und zwar ohne Unterschied, wie groß die Entfernung ist und welche Grundstücke dazwischen liegen (SZ 64/3; SZ 55/172; SZ 54/137 uva).

Der Kläger bezog das Wasser aus dem auf seinem Grundstück befindlichen Hausbrunnen rechtmäßig. Gemäß § 10 Abs 1 WRG bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn unter anderem die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grund steht. Die beklagte Partei hat zwar behauptet, die Entnahme von Wasser für den Betrieb des Klägers gehe über den nach dem Wasserrechtsgesetz bewilligungsfreien Nutzungsumfang hinaus (AS 15 und 83), eine konkrete Behauptung dahin, warum die Entnahme im Verhältnis zum eigenen Grund unangemessen sei, unterblieb indessen. Der Begriff „Haus und Wirtschaftsbedarf“ ist ein einheitlicher Begriff, dh die Wasserentnahme muß auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird. Der Gesetzgeber gestattet die Wasserentnahme dann, wenn sie sich in einem angemessenen Verhältnis zum Liegenschaftsbesitz des Grundeigentümers hält. Diese Regelung berücksichtigt, daß auch in der Landwirtschaft und in kleingewerblichen Betrieben die Handarbeit bereits häufig durch Maschinenkraft ersetzt wurde. „Angemessen“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und nach der Lage des Einzelfalls auszulegen ( Krzizek , Kommentar zum WRG 64 f; Raschauer, Kommentar zum Wasserrecht, Rz 2 zu § 10; Grabmayr/Rossmann , Das österreichische Wasserrecht 2 64 f). Bei Bedachtnahme darauf, daß es sich beim Wohnhaus und dem Gärtnereibetrieb des Klägers um eine geschlossene Wirtschaftseinheit handelt und daß das gesamte Grundstück nicht größer als etwa 10.000 m 2 ist, erweist sich die Entnahme von Grundwasser aus dem Hausbrunnen zur Bewässerung von Jungpflanzen, zumal es an ausreichendem Grundwasser nicht mangelt, nicht als unverhältnismäßig, sodaß es dem Kläger als Grundeigentümer in der Tat freisteht, ohne Bewilligung durch die Wasserrechtsbehörde das Grundwasser aus seinem Hausbrunnen sowohl für den Haus wie auch für den Gärtnereibedarf zu nutzen (1 Ob 14/91; VwGH in Zl. 2066/59). Die Frage, ob die Absenkung des Grundwasserspiegels durch die beklagte Partei gemäß § 56 Abs 1 WRG einer behördlichen Bewilligung bedurft hätte, kann dahingestellt bleiben, weil sie wie noch auszuführen sein wird jedenfalls einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch zu erfüllen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung ist ein vom Verschulden unabhängiger Ausgleichsanspruch in den Fällen des § 364 Abs 2 ABGB allgemein zuzubilligen, wenn sich ausreichende Anhaltspunkte für eine Analogie zu § 364a ABGB ergeben (JBl 1992, 641 uva). Es ist daher vorweg zu prüfen, ob ein Eingriff in das Eigentum des Klägers, der über die übliche Duldungspflicht des § 364 Abs 2 ABGB hinausgeht, vorliegt. Gemäß § 364 Abs 2 ABGB kann der Eigentümer eines Grundstücks dem Nachbarn die von dessen Grund ausgehenden Einwirkungen durch Abwässer, Rauchgase, Wärme, Geruch, Geräusch, Erschütterung und ähnliche insoweit untersagen, als sie das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Entgegen der Ansicht der beklagten Partei handelt es sich beim Absenken des Grundwasserspiegels nicht um eine „negative“ Einwirkung, wie sie zB der teilweise Entzug der Aussicht auf ein Grundstück, die Entziehung der erwärmenden Kraft der Sonne und ihres Lichtes durch Bauwerke auf dem Nachbargrund (MietSlg 35.024 f) darstellen. Die Ableitung des Grundwassers ist nämlich der Zuleitung von Wasser und damit eines sinnlich wahrnehmbaren Stoffs auf mechanischem oder physikalischem Weg (MietSlg 35.025) gleichzuhalten und stellt daher begrifflich eine Immission im Sinne der §§ 364 f ABGB dar. Werden etwa das unbeabsichtigte Eindringen von Niederschlagswasser auf ein Nachbargrundstück (MietSlg 27.047) und vor allem auch das Absenken des Grundwasserspiegels durch die Errichtung einer Soldrainage zur Entwässerung während der Durchführung von Bauarbeiten (ecolex 1991, 454) als Immissionen beurteilt, muß dies gleichermaßen auch für das Vorgehen der beklagten Partei bei der Absenkung des Grundwasserspiegels auf ihrem Grundstück zur Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage gelten (SZ 57/179). Daß die beklagte Partei schädigendes Verhalten von ihr mit der Bauführung beauftragter Unternehmer und deren Leute zu vertreten hat (SZ 68/101; SZ 63/185; 6 Ob 699/78; SZ 45/132 uva), ist nicht weiter strittig.

In analoger Anwendung des § 364a ABGB hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen, daß ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch stets dann zu gewähren ist, wenn dem Geschädigten ein Abwehrrecht, das ihm angesichts einer an sich bestehenden Gefahrenlage nach dem Inhalt seines dinglichen Rechts sonst zugestanden wäre, genommen ist. Ein solcher Anspruch wird aber auch dann gewährt, wenn durch eine Baubewilligung der Anschein der Gefahrlosigkeit und damit auch der Rechtmäßigkeit der bewilligten Maßnahme hervorgerufen und dadurch die Abwehr zwar nicht rechtlich ausgeschlossen, aber faktisch derart erschwert wird, daß der Nachbar die Maßnahme praktisch hinnehmen muß. In solchen Fällen hat die baubehördliche Bewilligung wie eine behördliche Anlagegenehmigung im Sinne des § 364a ABGB die tatsächliche Wirkung, daß sich der Grundnachbar mit der anscheinend gefahrlosen Maßnahme abfinden muß. Das gilt insbesondere auch für die Folgen des Einsatzes von Baumaschinen. Es muß sich allerdings um unmittelbar von der Anlage ausgehende Einwirkungen, also Emissionen, die für den Betrieb der Anlage typisch sind, handeln (SZ 68/101; SZ 67/212; SZ 65/38; JBl 1992, 641; SZ 63/185; ecolex 1991, 454; JBl 1988, 646; SZ 61/61; SZ 61/7; SZ 57/179 uva). § 364a ABGB ist unter Umständen auch auf Baumaßnahmen, also den „Baubetrieb“, unmittelbar analog anzuwenden ( Spielbüchler in Rummel , ABGB 2 , Rz 4 und 6 zu § 364a). Der Ausgleichsanspruch umfaßt jedenfalls auch solche Schäden, die typischerweise schon beim Bau einer Tankstelle (und nicht erst bei deren Betrieb) entstehen. Waren die Tanklager unter der Erdoberfläche einzubauen und mußte deshalb auf eine Tiefe von 3,2 m gegraben werden, dann war, da das Grundwasser abgepumpt werden mußte, um die Tanklager überhaupt einbauen zu können, das Absinken des Grundwasserspiegels eine typische Schadensfolge der Errichtung der Tankstelle (vgl. ecolex 1991, 454; SZ 57/179; SZ 56/158; JBl 1981, 534; 6 Ob 699/78: Eindringen von Beton in einen Kabelkanal im Zuge von Bauarbeiten; Binder , Sachenrecht 48; Wilhelm in FS Frotz [1993] 153; Gimpel Hinteregger , Grundfragen der Umwelthaftung 320 ff). Auch die Verpflichtung zum Ersatz von Schäden, die dem Nachbarn durch einmalige Vorfälle entstehen, wird von der Rechtsprechung anerkannt (SZ 55/172 mwH). Der in JBl 1988, 34 beurteilte Sachverhalt ist mit dem vorliegenden nicht vergleichbar. Dort wurde lediglich zum Ausdruck gebracht, die mit dem Hubschrauber und Mannschaftseinsatz verbundene Geräuschentwicklung könne für den als genehmigt anzusehenden Betrieb der Flugsicherungsanlage nicht als typisch gewertet werden.

Dem Kläger steht somit in Analogie zu § 364a ABGB ein nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch zu.

Der Mitverschuldenseinwand, der an sich auch gegenüber verschuldensunabhängigen Ersatzansprüchen im Sinne des § 364a ABGB erhoben werden kann (SZ 54/137), ist nicht berechtigt, weil der Kläger wie schon ausgeführt für die Nutzung des Grundwassers keiner behördlichen Bewilligung bedurfte und daher ein „Wasserrecht“ des Klägers im Wasserbuch nicht aufscheinen konnte. Das Unterbleiben einer derartigen Eintragung und die damit verursachte Unkenntnis der beklagten Partei von der Wassernutzung mittels eines Hausbrunnens kann dem Kläger somit nicht als Mitverschulden angelastet werden. Ebenso ist der Einwand der beklagten Partei, der Kläger sei der ihm obliegenden Pflicht zur Schadensminderung nicht nachgekommen, nicht berechtigt. Das Schattieren war nach den Feststellungen der Vorinstanzen untunlich. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist die „Untunlichkeit der vorübergehenden Schattierung“ den Entscheidungen der Vorinstanzen zu entnehmen, führte doch schon das Gericht erster Instanz aus, daß eine Schadensbegrenzung durch Schattieren nicht möglich gewesen sei; die Jungpflanzen hätten eine relativ starke Belichtung benötigt, ein vollständiges Schattieren sei daher untunlich gewesen.

Soweit die beklagte Partei abermals bemängelt, das vom Sachverständigen im Beweissicherungsverfahren erstattete Gutachten sei von den Vorinstanzen unzulässigerweise verwendet worden, ist sie darauf zu verweisen, daß das Gericht zweiter Instanz das Vorliegen eines darin liegenden Verfahrensmangels insoweit verneinte, so daß die behauptete Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden kann (4 Ob 1526/95, 9 Ob 1539/94 uva).

Daß der Kläger nicht auch an die Möglichkeit der Wasserzufuhr mittels Tankwagens dachte, kann ihm nicht als Verletzung der Schadenminderungspflicht angelastet werden, weil er ohnehin eine durchaus geeignete Möglichkeit zur Schadensabwehr wählte und keinesfalls untätig blieb. Er hat sich so verhalten, wie es von einem verständigen Durchschnittsmenschen in seiner Situation zu erwarten war.

Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 393 Abs 4 und § 52 Abs 2 ZPO.

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