JudikaturJustizRS0010637

RS0010637 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Januar 2012

Wer durch positives Tun auf seinem Grundstück im Rahmen der Errichtung einer behördlich genehmigten Anlage eine Situation herbeiführt, die in einer das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitenden Weise notwendigerweise zur Folge hat, daß die ortsübliche Benutzung des Nachbargrundstückes wesentlich beeinträchtigt wird, hat den dadurch verursachten Schaden iSd § 364a ABGB zu ersetzen.

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