RS0106323 – OGH Rechtssatz
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Verknüpfungen & Referenzen
Der Begriff "Haus- und Wirtschaftsbedarf" ist ein einheitlicher Begriff, das heißt die Wasserentnahme muß auf solche Wirtschaftszweige beschränkt bleiben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Wohnstätte betrieben werden, gleichgültig, ob das Wasser für landwirtschaftliche oder für kleingewerbliche Zwecke benötigt wird.