JudikaturJustizRS0010625

RS0010625 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. Januar 2011

§ 364 b ABGB regelt einen Sonderfall der mittelbaren Einwirkung auf nachbarlichen Grund (Klang in Klang 2.Auflage II, 177). Die Bestimmungen der §§ 364 ff ABGB dienen dem Schutz der Nachbarn vor übermäßigen Einwirkungen, die von einem anderen Grundstück ausgehen. Daß dessen Eigentümer dabei ein schädigendes Verhalten des von ihm mit einer Bauführung beauftragten Baumeisters und seiner Leute zu vertreten hat, ergibt sich schon aus der Natur des nachbarrechtlichen Anspruches, der keinen Schadenersatz darstellt und sich auch nicht auf unerlaubte Handlungen stützt, sondern ein Ausgleichsanspruch ist (vgl 5 Ob 23/71, 5 Ob 337/71, JBl 1973,575 (Ostheim), SZ 43/139).

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