RS0106321 – OGH Rechtssatz
RS0106321 – OGH Rechtssatz
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Stellen Wohnhaus und Gärtnereibetrieb eine geschlossene Wirtschaftseinheit dar und ist kein Mangel an Grundwasser gegeben, bedarf die Entnahme vom Grundwasser aus einem Hausbrunnen für den Hausbedarf und den Gärtnereibedarf keiner behördlichen Bewilligung, es sei denn, die Entnahme stünde in einem unangemessenen Verhältnis zum Liegenschaftsbesitz des Grundeigentümers.