JudikaturJustiz1Ob20/93

1Ob20/93 – OGH Entscheidung

Entscheidung
29. März 1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schlosser, Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Ing. Walter N*****, 2. Hannelore K*****, beide vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei Land Salzburg, vertreten durch Dr. Peter Raits, Dr. Alfred Ebner, Dr. Walter Aichinger, Dr. Peter Bleiziffer und Dr. Daniel Bräunlich, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 60.000 S sA und Feststellung (Streitwert 36.000 S), infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 5. Mai 1993, GZ 12 R 19/93-27, womit infolge Berufung der klagenden Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 17. Dezember 1992, GZ 15 Cg 44/92-21, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der beklagten Partei die mit 5.976,96 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 996,16 S USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind je zur Hälfte Eigentümer zweier Grundstücke mit einem darauf errichteten zweigeschoßigen Wohnhaus, das sowohl Wohnzwecken als auch in einem Teil des Erdgeschoßes dem vom Erstkläger betriebenen Handelsunternehmen dient. Die beiden Grundstücke liegen östlich eines öffentlichen Straßengrundstücks, an das unmittelbar östlich anschließend jene 24.135 qm große, aus mehreren Grundstücken bestehende Grundfläche beginnt, welche zur Ermöglichung der Errichtung eines sogenannten „Airport-Center“ von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung mit Bescheid vom 26. Februar 1991, Zl. 4/251-404/2-1981, auf Ansuchen einer Gesellschaft mbH als Bauwerberin gemäß §§ 12, 14 Abs 2 und 3, 19 und 26 Salzburger BaugrundlagenG für die Bebauung geeignet und zum Bauplatz erklärt wurde. Mit dem weiteren Bescheid vom 5. März 1991, Zl. 2/152-1290/3-1991, erteilte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf Ansuchen der Bauwerberin die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des „Airport-Center“ auf den obgenannten Grundstücken. Dieses Großbauvorhaben beinhaltet eine Tiefgarage mit zwei Untergeschoßen für etwa 1.200 Pkw, ein Geschäftszentrum mit „shopping-mall“ im Bereich des „Basements“ und des Erdgeschoßes, drei Geschäfts- und Bürotrakte sowie einen Hoteltrakt für 148 Zimmereinheiten. Die Grundstücke der Kläger gehören, ebenso wie die des „Airport-Center“, zum Gemeindegebiet von Salzburg und liegen im Bauland mit der Widmungskategorie „erweitertes Wohngebiet“. Zum Zeitpunkt der Baubewilligung befand sich auf Teilen des Areals des nunmehrigen „Airport-Center“ ein Hotel samt „Tanzpalast“ und unmittelbar östlich davon eine Tankstelle; im Übrigen war es unbebaut. Aus Anlass eines Umbaues dieses Hotels waren mit rechtskräftigem Bauplatzerklärungsbescheid vom 16. April 1980, Zl. 2.124 3/1980, für zwei Grundstücke sowie Teilflächen zweier weiterer Grundstücke - auf denen sich jetzt das „Airport-Center“ befindet - die Eignung zum Bauplatz festgestellt und auch bereits materielle Bebauungsgrundlagen festgelegt worden.

Die oberirdischen Gebäudeteile des „Airport Center“ weisen einen geringsten Abstand zu den Grundstücken der Kläger von etwa 60 m auf, dazwischen liegen derzeit keine Gebäude; die Kläger sind daher nicht Nachbarn iS des § 7 Salzburger BaupolizeiG. Wohl aber wurde ihnen in dem nach rechtskräftiger Beendigung des Baubewilligungsverfahrens von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung durchgeführten gewerberechtlichen Betriebsanlagen Genehmigungsverfahren antragsgemäß Parteistellung zuerkannt.

Die Kläger begehren vom beklagten Land Salzburg aus dem Titel der Amtshaftung zuletzt die Bezahlung eines Betrages von 60.000 S sA als Rettungsaufwand (je 20.000 S als Kosten anwaltlicher Vertretung a) in den Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren, b) für außerordentliche Rechtsbehelfe wie Aufsichtsbeschwerden an die Salzburger Landesregierung, Anrufung der Volksanwaltschaft etc und c) im Baubewilligungsverfahren, betreffend die von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung mit Bescheid vom 10. September 1992 erteilte dritten Baubewilligung infolge von Projektsänderungen) sowie die Feststellung, dass die beklagte Partei für alle den klagenden Parteien durch die Minderung der Einkünfte aus der Vermietung der im Wohnhaus der klagenden Partei ... gelegenen Wohnräume in Zukunft entstehenden Schäden dem Grunde nach ersatzpflichtig sind, soweit ein ursächlicher Zusammenhang zwischen derartigen Schäden und der Tatsache besteht, dass die Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung mit den Bescheiden vom 5. März 1991, Zahl ..., vom 30. September 1991, Zahl ..., und vom 10. September 1992, Zahl ..., jeweils die baubehördlichen Bewilligungen für das Projekt „Airport Center“ in ... auf den Grundstücken ... erteilt hat. Dazu tragen die Kläger im Wesentlichen vor, Organe der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung hätten durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten bei Erlassung der Bauplatzerklärung und Erteilung der Baubewilligung den Klägern Schaden zugefügt. Es liege aber auch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Salzburger Landesregierung vor, weil es diese als zuständige Aufsichtsbehörde unterlassen habe, die wegen des Widerspruchs zu raumordnungsrechtlichen Bestimmungen an Nichtigkeit leidende Baubewilligung gemäß § 19 Abs 5 ROG iVm § 68 Abs 4 AVG aufzuheben. Die von Organen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung im Zusammenhang mit der Erlassung der genannten Bescheide objektiv verletzten Rechtsvorschriften würden nach ihrem gesetzlichen Regelungszweck auch Schutzwirkungen zugunsten von Eigentümern solcher Grundstücke entfalten, welche sich im nächsten oder näheren Umgebungsbereich eines Bauplatzes befänden, denen jedoch in den baubehördlichen Verfahren keine Parteistellung zukomme.

Die beklagte Partei wendet unter anderem ein, dass es am Rechtswidrigkeitszusammenhang fehle, weil die Normen, deren Verletzung die Kläger behaupteten, keinen nachbarschützenden Charakter hätten und raumordnungsrechtlich relevante Immissionen aus dem baubewilligten Projekt nicht gegeben seien.

Das Erstgericht unterbrach mit Beschluss vom 19. Mai 1992 ON 9 das Amtshaftungsverfahren nach § 11 Abs 1 AHG und begehrte beim Verwaltungsgerichtshof nach Art 132 Abs 2 B-VG die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung über die Bauplatzerklärung und Baubewilligung des „Airport Center“. Auf Grund der Projektunterlagen sei das (geplante) Bauvorhaben als Einkaufszentrum iS des § 12 Abs 8 Salzburger RaumordnungsG (1968) anzusehen, dessen Genehmigung an diesem Standort der Flächenwidmung widerspreche. Da die Vorschriften der Flächenwidmung erkennbar auch den Schutz von Nachbarn bezweckten, die keine Parteistellung im Bauverfahren haben, sei der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen den von den Klägern behaupteten Immissionsschäden und dem rechtswidrigen Verstoß der Baubehörde gegen die Widmungskonformität zu bejahen. Das gleiche gelte für die Bauplatzerklärung aus dem Jahr 1980 und der damit festgelegten Bebauungsgrundlagen, die einen Eingriff in die geschützte Rechtssphäre der Kläger darstelle.

Das Oberlandesgericht Linz hat diese Entscheidung des Erstgerichtes mit Beschluss vom 3. November 1992 ON 14 aufgehoben und dazu im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, der Amtshaftungsanspruch der Kläger müsse schon daran scheitern, dass zwischen jenen Normen des Salzburger Bau- und Raumordnungsrechtes, dessen schuldhafte Verletzung durch Organe der Bezirkshauptmannschaft Salzburg Umgebung behauptet werde, und den behaupteten Schäden (Wertminderung ihrer Liegenschaft sowie Rettungsaufwand zur Erhaltung der Lebens-und Wohnqualität im Bereich ihrer Wohnliegenschaft und zur Bewirkung einer Aufhebung der in Rede stehenden Baubescheide sowie einer Versagung der im nachfolgenden Betriebsanlagen-Genehmigungsverfahren nach der GewO von den „Airport Center“ Betreibern angestrebten Betriebsanlagengenehmigung) kein spezifischer Rechtswidrigkeitszusammenhang bestehe.

Ausgehend von dieser Rechtsauffassung hat das Erstgericht sodann das (zwischenzeitig modifizierte und ausgedehnte) Klagebegehren abgewiesen. Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil, ließ die ordentliche Revision zu und verwies rechtlich nur auf seine Zwischenentscheidung ON14.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger ist nicht berechtigt.

Die Kläger machen sowohl mit ihrem Zahlungsbegehren auf Ersatz der Kosten anwaltlicher Vertretung als auch mit ihrem auf Feststellung eines Schadens durch geminderte Mieteinkünfte gerichteten Begehren einen sogenannten bloßen (reinen) Vermögensschaden geltend. Dessen Verursachung macht nach herrschender Auffassung nur ersatzpflichtig, wenn eine vorwerfbare Verletzung eines absoluten Rechtes oder eines Schutzgesetzes iS des § 1311 ABGB oder ein sittenwidriges Verhalten des Schädigers vorliegt oder sich die Rechtswidrigkeit des schädigenden Verhaltens sonst aus der Rechtsordnung, unmittelbar auf Grund Gesetzes ableiten lässt (JBl 1993, 788; JBl 1993, 399; 41; SZ 63/166 ua; Koziol Haftpflichtrecht 2 II 20 f). Von diesen Voraussetzungen kommt hier nur eine Schutzgesetzverletzung in Frage, weshalb zu prüfen ist, ob dem Rechtsträger die Verletzung von Schutzgesetzen, somit abstrakten Gefährdungsverboten, die bestimmte Personen oder Personengruppen von einer Verletzung ihrer Rechtsgüter schützen sollen (JBl 1993, 788; SZ 63/166; Harrer in Schwimann , Rz 7 zu § 1311 ABGB mwN), durch seine Organe vorzuwerfen ist. Auch für den Bereich des Amtshaftungsrechtes gilt aber der allgemeine Grundsatz, dass die übertretene Vorschrift gerade auch den Zweck haben muss, den Geschädigten vor eingetretenen (Vermögens-)Nachteilen zu schützen (JBl 1993, 788; SZ 62/73, SZ 61/189 uva; Schragel AHG 2 Rz 121; Kerschner in JBl 1984, 358 f). Die Nichtberücksichtigung der eingrenzenden Wirkung des Rechtswidrigkeitszusammenhanges hätte gerade auch im Gebiet des Amtshaftungsrechtes eine Uferlosigkeit der Haftpflicht der Rechtsträger zur Folge (JBl 1993, 788, 399; Kerschner aaO 359). Es muss daher geprüft werden, ob Pflichten der Rechtsträger nur im Interesse der Allgemeinheit oder auch im Interesse einzelner Betroffener normiert sind. Es wird nur für solche Schäden gehaftet, die sich als Verwirklichung derjenigen Gefahr darstellen, deretwegen der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten gefordert oder untersagt wird. Es genügt für die Annahme des erforderlichen Rechtswidrigkeitszusammenhanges angesichts der in der Regel primär öffentliche Interesse wahrenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften zwar, dass die Verhinderung eines Schadens bei einem Dritten bloß mitbezweckt ist; die Norm muss aber die Verhinderung eines Schadens wie des später eingetretenen intendiert haben (JBl 1993, 788, 399; SZ 61/189, jeweils mwN). Daraus allein, dass eine Amtshandlung, die dem öffentlichen Interesse dient, mittelbar auch die Interessen eines Dritten berührt, ihm zugute kommt und ihm damit als Reflexwirkung pflichtgemäßen Handeln einen Vorteil verschafft, lässt sich noch nicht auf das Vorliegen einer Amtshaftungspflicht gerade diesem gegenüber schließen (JBl 1993, 788, 399; SZ 61/189). Bei der maßgebenden teleologischen Betrachtungsweise (JBl 1993, 788; SZ 63/166, 54/108 mwN ua) ist bei jeder einzelnen Norm der Normzweck zu erfragen, der sich aus der wertenden Beurteilung des Sinnes der Vorschrift (JBl 1993, 788; SZ 61/189, SZ 59/68 ua) ergibt.

Die Kläger können ihr Recht auf Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung wegen Verletzung von Bauvorschriften (Salzburger RaumordnungsG 1968, Garagenordnung) nur aus ihrer Rechtsstellung als Anrainer ableiten. Wenn ein Organ eines Rechtsträgers schuldhaft die ihm vom Gesetz übertragene Wahrung der öffentlichen Interessen und den Schutzzweck der Bauordnungen verletzt und als Folge solcher Handlungen und Unterlassungen Schäden eintreten, kann daraus eine Haftung des Rechtsträgers nach dem AHG eintreten (SZ 53/61 = EvBl 1981/4). Das Baubewilligungsverfahren dient, soweit Schadenersatzansprüche nach dem AHG in Betracht kommen, vor allem dem Zweck, die Allgemeinheit vor Gefahren zu bewahren, die mit der Aufführung von Bauten, die mit der bestehenden Bauordnung nicht im Einklang stehen, verbunden sind. So haftet der Rechtsträger zB dafür, wenn bei Erteilung einer Baubewilligung nicht alle Anordnungen getroffen wurden, um eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen, die das Bauwerk benützen sollen, hintanzuhalten (SZ 53/61). Der Hinweis auf die Entscheidung 1 Ob 23/87 = SZ 60/177 = ImmZ 1988, 36 und die darauf aufbauende weitere Argumentation ist deshalb hier nicht zielführend, weil es dort - anders als hier - um die Verletzung eines absoluten Rechtes ging. Der Oberste Gerichtshof hat bereits zu SZ 55/190 entschieden, dass vom Schutzzweck der salzburgischen Raumordnungs- und Bauordnungsgesetze nur die subjektiv-öffentlichen Rechte der Liegenschaftseigentümer und ihrer Rechtsnachfolger, nicht aber Personen erfasst sind, die zu ihnen nur in obligatorischen Beziehungen stehen. Auch in der Entscheidung JBl 1989, 43 lehnte es der Oberste Gerichtshof ab, über den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Eigentümers bei Änderung des Flächenwidmungsplanes hinaus auch die Rechte von Personen zu schützen, die mit dem Grundeigentümer nur in obligatorischen Vertragsbeziehungen stehen. Daran anknüpfend ist - jedenfalls in Ansehung von reinen Vermögensschäden - auch bei Anrainern, denen kein weitergehender Schutz zukommen kann als demjenigen, der mit dem Grundeigentümer in einer obligatorischen Rechtsbeziehung steht, zu fordern, dass ihnen vom Gesetz subjektiv-öffentliche Rechte eingeräumt sein müssen, um sie vom Schutzzweck dieser Raumordnungs- und Bauordnungsgesetze erfasst ansehen zu können. Zur Auslegung des speziellen schadenersatzrechtlichen Schutzzweckes einer verwaltungsgesetzlichen Regelung ist die vom (Landes )Gesetzgeber ausgesprochene oder verweigerte Berechtigung zur Verfahrensbeteiligung wichtigster Anhaltspunkt. Die von der Revision gerügte Systemwidrigkeit der Regelung des § 7 Salzburger Baupolizeigesetz, LGBl für Salzburg 1973/117 idgF (im Folgenden Sbg. BaupolG) und ihre mangelnde „sachliche Stimmigkeit“ und der allenfalls gegenüber anderen Bundesländern geringere rechtliche Schutz von Anrainern im Bundesland Salzburg ist auf der Ebene der Gesetzesanwender nicht zu lösen.

Im einzelnen ergibt sich daher:

a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 26. Februar 1991 waren gemäß §§ 12, 14 Abs 2 und 3, 19 und 26 des Salzburger BebauungsgrundlagenG LGBl für Salzburg 1968/69 idgF (im Folgenden Sbg. BGG), Grundstücke - auf denen dann das „Airport-Center“ errichtet worden war - für die Bebauung geeignet und zu einem Bauplatz erklärt worden. § 12 Abs 1 Sbg. BGG über die Bauplatzerklärung begründet kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht, ein im Rahmen eines die Bauplatzerklärung betreffenden Verfahrens ergehender Bescheid ist im Land Salzburg zwar Voraussetzung der Baubewilligung (SZ 55/190 mwN), entfaltet aber dem am Verfahren unbeteiligten Nachbarn gegenüber keine Rechtswirkungen (VwSlg 10.513A). Die Parteistellung ergibt sich vielmehr aus § 7 Sbg. BauPolG ( Hauer , Salzburger Baurecht, Anm 5 zu § 12 Sbg. BGG).

b) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 5. März 1991 wurde die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung des „Airport Center“ erteilt. § 7 Sbg. BauPolG lautet, soweit hier relevant: „(1) Parteien im Bewilligungsverfahren sind der Bewilligungswerber, der Grundeigentümer und außerdem 1. als Nachbarn a) bei den in § 2 Abs 1 lit a betreffend die Errichtung von oberirdischen und unterirdischen Bauten einschließlich der Zu-und Aufbauten - angeführten baulichen Maßnahmen die Eigentümer jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues nicht weiter entfernt sind, als die nach § 25 Abs 3 des Sbg. BGG maßgebenden Höhen der Fronten betragen. Bei oberirdischen Bauten mit einem umbauten Raum von über 300 cqm haben jedenfalls auch alle Eigentümer von Grundstücken, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind, Parteistellung.“ Diese Regelung mit ihrer - in anderen (landes )gesetzlichen Bestimmungen nicht enthaltenen - Beschränkung subjektiv-öffentlicher Rechte durch eine, durch konkrete Entfernungsangaben statuierte besondere Nachbarbeziehung (VwSlg 11.613A) wurde vom Verfassungsgerichtshof als verfassungsrechtlich unbedenklich beurteilt (VfSlg 10.844). Der Gerichtshof vermochte keine Verfassungsbestimmung zu finden, nach der es dem Gesetzgeber verwehrt wäre, die Parteistellung für Nachbarn im Baubewilligungsverfahren, in dem es (bloß) auf die Wahrung baurechtlicher Interessen - nicht aber sonstiger, in anderen, insbesondere im gewerberechtlichen Verfahren zu wahrender Belange - ankomme, auf Personen zu beschränken, bei denen nach einer Durchschnittsbetrachtung der typischerweise vom Bauwerk selbst ausgehenden Gefahren durch eine Bauführung Nachbarinteressen betroffen wären. § 7 Sbg. BaupolG regelt abschließend, wer Partei iS des § 8 AVG im Bewilligungsverfahren ist ( Hauer aaO, Anm 1 zu § 7 BauPolG). Der Salzburger Landesgesetzgeber hat durch die Festsetzung von Entfernungen bzw nach der Art der Bauführung die Rechtsstellung des Nachbarn beschränkt, und in § 62 Salzburger BautechnikG, LGBl für Salzburg 1976/75 idgF, ausdrücklich Vorschriften genannt, die subjektiv öffentliche Rechte begründen. Damit wird dem Nachbarn ein nach anderen Bauordnungen gewährter Immissionsschutz nicht immer (so wie hier bei weiteren Entfernungen des Nachbarn von derer zu bebauenden Grundgrenze) zugestanden ( Hauer aaO, Anm 4 zu § 7 BauPolG).

Da die Kläger nach § 7 Abs 1 Z 1 lit a Sbg. BauPolG keine Parteistellung im - auch die raumordnungsrechtlichen Fragen zu behandelnden - Baubewilligungsverfahren betreffend das „Airport-Center“ und damit keine subjektiv-öffentlichen Rechte haben und solche auch nicht aus § 62 Sbg. BautechnikG abgeleitet werden können, fallen sie als Anrainer, jedenfalls mit Vermögensschäden, nicht in den amtshaftungsrechtlich relevanten Schutzbereich der Salzburger Bauvorschriften, deren Verletzung von ihnen behauptet wird (vgl JBl 1989, 43).

Der Revision kann daher nicht Folge gegeben werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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