Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten, soweit sie hierauf nicht unmittelbar anwendbar sind und nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß in Angelegenheiten
a) der von den Abgabenbehörden des Bundes zuzuerkennenden oder rückzufordernden bundesrechtlich geregelten
1. Beihilfen aller Art und
2. Erstattungen, Vergütungen und Abgeltungen von Abgaben und Beiträgen;
b) des Tabakmonopols, soweit Abgabenbehörden des Bundes aufgrund des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, behördliche Aufgaben zu besorgen haben;
c) der von den Abgabenbehörden der Länder und Gemeinden zuzuerkennenden oder rückzufordernden landesrechtlich geregelten Erstattungen von Abgaben;
d) der Rückforderungen (§ 241a).
Rückverweise
IStVG · Internationales Steuervergütungsgesetz
§ 10 Anwendungsbereich der Bundesabgabenordnung
…Die Vergütung nach diesem Bundesgesetz ist eine Vergütung im Sinne des § 2 BAO.…
BAO · Bundesabgabenordnung
§ 3
…Sinn dieses Bundesgesetzes sind, wenn nicht anderes bestimmt ist, neben den im § 1 bezeichneten öffentlichen Abgaben und Beiträgen auch die im § 2 lit. a, c und d angeführten Ansprüche sowie die in Angelegenheiten, auf die dieses Bundesgesetz anzuwenden ist, anfallenden sonstigen Ansprüche auf Geldleistungen einschließlich der…
§ 79
…Für die Rechts- und Handlungsfähigkeit gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes. § 2 Zivilprozeßordnung ist sinngemäß anzuwenden.…
§ 320
…ergangenen Durchführungsvorschriften, insbesondere: 1. die §§ 50 und 51 der Dritten Steuernotverordnung vom 14. Februar 1924, Deutsches RGBl. I S. 74; 2. die Verordnung zur Durchführung des § 160 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 24. März 1932, Deutsches RGBl. I S. 165; 3…
§ 40b
…dass sie für die Verwirklichung zumindest eines der von ihr verfolgten begünstigten Zwecke Mittel teilweise oder ausschließlich für die Vergabe von Stipendien oder Preisen verwendet. (2) Die Entscheidung über die Vergabe von Stipendien oder Preisen hat durch ein Organ der Körperschaft zu erfolgen, das zumindest zu einem Drittel aus Personen zusammengesetzt…