JudikaturJustizRS0052388

RS0052388 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. März 1994

Durch die Erklärung eines Grundes zu einem Bauplatz erwächst dem Eigentümer das subjektive öffentliche Recht, den Grund nach Maßgabe der Bestimmungen der BauO und der sonstigen Bebauungsvorschriften unter Einhaltung der Auflagen des Widmungsbescheides zu bebauen. Die Erteilung der Widmungsbewilligung ist ein individueller, anfechtbarer, der Rechtskraft fähiger Bescheid. Dieser bindet, soweit er Auflagen enthält, nicht nur den Antragsteller, sondern jeden späteren Eigentümer des Grundstückes.

Entscheidungen
3