JudikaturJustizRS0050038

RS0050038 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Oktober 2023

Auch für das Gebiet des Amtshaftungsrechts muss untersucht werden, welche Interessen die verletzte Norm schützen soll, damit beurteilt werden kann, ob das schadenstiftende Verhalten des Organs gegenüber dem Beschädigten als rechtswidrig anzusehen ist.

Entscheidungen
65