JudikaturJustiz1Ob162/18g

1Ob162/18g – OGH Entscheidung

Entscheidung
26. September 2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ. Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Höfrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin I*****, vertreten durch MMag. Dr. Susanne Binder Novak, Rechtsanwältin in St. Pölten, gegen den Antragsgegner J*****, vertreten durch Dr. Stefan Gloß ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom 27. Juni 2018, GZ 23 R 189/18v-38, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten vom 26. April 2018, GZ 3 Fam 19/17b-32, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der

außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Mit seiner Behauptung, das Rekursgericht habe ein im (Kindes )Unterhaltsverfahren eingeholtes Gutachten zum Einkommen des Antragsgegners im Zeitraum 2014 bis 2016 zu Unrecht als irrelevant angesehen, macht der Revisionsrekurswerber nur einen erstinstanzlichen Verfahrensmangel als vermeintlichen Mangel des Rekursverfahrens geltend. Ein – wie hier – vom Rekursgericht verneinter (einfacher) Mangel des außerstreitigen Verfahrens erster Instanz kann aber keinen Revisionsrekursgrund bilden (RIS Justiz RS0050037). Im Übrigen kann es keinen Verfahrensmangel bilden, wenn – wie der Mann ausführt – bestimmte Tatsachen „auf Grund unrichtiger rechtlicher Beurteilung“ nicht ermittelt werden.

In seiner Rechtsrüge argumentiert der Revisionsrekurswerber im Wesentlichen, dass keine Feststellungen zu dem aus seiner Landwirtschaft erzielten (Netto-)Einkommen (im Sinne eines Überschusses der Einnahmen über die Ausgaben) getroffen wurden, weshalb nicht feststehe, welche ehelichen Ersparnisse aus den Einkünften des Antragsgegners stammen. Damit zeigt er aber keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf.

Abgesehen davon, dass das Erstgericht ein jährliches „Einkommen“ des Antragsgegners von zumindest 300.000 EUR feststellte (mangels Berücksichtigung der Ausgaben handelt es sich dabei in Wahrheit aber um die ihm zugeflossenen Einnahmen), kann dem Revisionsrekurs nicht entnommen werden, auf welche unrichtige rechtliche Beurteilung der behauptete Feststellungsmangel zurückgeführt wird. Es wird insbesondere nicht substantiiert dargestellt, weshalb die vermisste Feststellung für die im Revisionsrekurs alleine thematisierte Frage, ob die der Aufteilungsmasse zugerechneten Vermögenswerte eheliche Ersparnisse iSd § 81 Abs 3 EheG seien, rechtlich relevant sei. In einer zulässigen

Rechtsrüge muss dargelegt werden, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig sein soll, weil sonst keine Überprüfung der in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Rechtsansicht stattfinden kann (RIS Justiz RS0043654 [T15]). Eine solche bestimmte Darstellung der als erheblich angesehenen Rechtsfrage lässt der Revisionsrekurs jedoch nicht erkennen. Er genügt diesem Erfordernis auch nicht dadurch, dass ein Abweichen des Rekursgerichts von den §§ 81 und 82 EheG bzw einzelnen im Revisionsrekurs zitierten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs behauptet wird. Die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung mit der rechtlichen Beurteilung des Rekursgerichts wird dadurch nicht ersetzt. Inwieweit es sich zu den im Revisionsrekurs zitierten Rechtssätzen in Widerspruch gesetzt habe (vgl RIS Justiz RS0043654 [T5]), legt der Revisionsrekurswerber nicht dar. Soweit der Revisionsrekurs auf Fragen der Beweiswürdigung abzielt, wird offenbar übersehen, dass diese nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden können.

Die von den Vorinstanzen angenommene Aufteilung im Verhältnis 1 : 1, bei der das Gewicht und der Umfang des Beitrags jedes Ehegatten zur Anschaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und zur Ansammlung der ehelichen Ersparnisse gemäß § 83 Abs 1 EheG berücksichtigt wurde, zieht der Antragsgegner in seinem Revisionsrekurs nicht in Zweifel.

Soweit der Revisionsrekurswerber Feststellungen zu den „ehelichen Ersparnissen“ vermisst, missachtet er die erstinstanzlichen Feststellungen, wonach während der Ehe Wertpapiere mit einem Kurswert – jeweils bezogen auf den Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft – von 24.589 EUR auf einem Depot bei der „R***** Bank“, von insgesamt 19.967,60 EUR (9.282 EUR und 10.685,60 EUR) auf einem Depot bei der „S*****“ und von – nach Berücksichtigung eines negativen Saldos auf dem Verrechnungskonto – rund 168.000 EUR auf einem Depot bei der S*****bank angeschafft und damit iSd § 81 Abs 3 EheG angesammelt wurden. Auf die im Revisionsrekurs aufgeworfene Frage der Beweislast für das „Ansammeln“ der genannten Wertpapiere (und damit von Ersparnissen im Sinn der genannten Bestimmung) während der ehelichen Lebensgemeinschaft muss daher nicht eingegangen werden. Zur Frage, ob die während der Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelten Wertpapiere aus dem von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachten Vermögen finanziert wurden, traf das Erstgericht Negativfeststellungen. Dass die Beweislast dafür, dass während der ehelichen Lebensgemeinschaft angesammelte Ersparnisse ein Surrogat für von einem Ehegatten in die Ehe eingebrachte Sachen darstellen, diejenige Partei trifft, die sich auf die Ausnahme des § 82 Abs 1 Z 1 EheG beruft, bestreitet der Antragsgegner nicht (vgl auch 1 Ob 247/14a = RIS Justiz RS0130108 zum Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 1 Z 3 EheG). Dass das Erstgericht unter Anwendung des (richtig) § 34 AußStrG davon ausging, dass die auf dem Depot bei der „R***** Bank“ angesammelten Wertpapiere mit einem Kurswert von 24.589 EUR (nur) zur Hälfte aus vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachtem Vermögen finanziert wurden, wird vom Revisionsrekurswerber – wie auch schon im Rekursverfahren – nicht bekämpft; im Übrigen ging das Erstgericht (ersichtlich wieder unter Anwendung des § 34 AußStrG) zugunsten des Antragsgegners davon aus, dass die auf dem Depot bei der S*****bank bis 9. 2. 2010 angesammelten Vermögenswerte – ungeachtet der dazu getroffenen Negativfeststellung – aus vom Antragsgegner in die Ehe eingebrachtem Vermögen stammten.

Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).