RS0043654 – OGH Rechtssatz
RS0043654 – OGH Rechtssatz
Verknüpfungen & Referenzen
Erschöpft sich die Zulassungsbeschwerde in der bloßen Rüge, das Berufungsgericht habe "die Rechtsfrage unrichtig gelöst", ist damit aber eine Prüfung der Frage, ob entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig ist, weil die Entscheidung von einer im Sinne dieser Gesetzesstelle erheblichen Rechtsfrage des materiellen oder formellen Rechtes abhängig war, unmöglich.