JudikaturJustiz15Os42/20w

15Os42/20w – OGH Entscheidung

Entscheidung
23. Oktober 2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Koller als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Johannes L***** gegen den Antragsgegner V***** wegen § 6 Abs 1 MedienG, AZ 23 Hv 18/19h des Landesgerichts Feldkirch, über die von der Generalprokurator gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 19. November 2019, AZ 6 Bs 272/19d, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes sowie über den Antrag des V***** auf Erneuerung des Verfahrens nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Mag. Holzleithner, sowie der Vertreterin des Antragsgegners Dr. Windhager zu Recht erkannt:

Spruch

In der Medienrechtssache AZ 23 Hv 18/19h des Landesgerichts Feldkirch verletzt der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 19. November 2019, AZ 6 Bs 272/19d, soweit der Beschwerde nicht stattgegeben wurde, § 86 Abs 1 StPO (iVm § 41 Abs 1 MedienG).

Dieser Beschluss, der im Übrigen unberührt bleibt, wird im genannten Umfang sowie demgemäß auch in seinem Kostenersatzausspruch aufgehoben und es wird dem Oberlandesgericht Innsbruck insoweit die neue Entscheidung über die Beschwerde des Antragsgegners aufgetragen.

Mit seinem Antrag auf Erneuerung des Verfahrens betreffend diesen Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck wird der V***** auf diese Entscheidung verwiesen.

Soweit sich der Erneuerungsantrag gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24. September 2019, GZ 23 Hv 18/19h 29, richtet, wird er zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der Medienrechtssache des Antragstellers Johannes L***** gegen den Antragsgegner V***** wegen § 6 Abs 1 MedienG wurde Letztgenannter mit dem seit 30. Juli 2019 rechtskräftigen Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 23. Mai 2019, GZ 23 Hv 18/19h 18, nach § 6 [Abs 1] MedienG zur Zahlung eines Entschädigungsbetrags an den Antragsteller Johannes L***** verpflichtet und nach § 8a Abs 6 MedienG iVm § 34 MedienG schuldig erkannt, in der Frist und Form des § 13 MedienG den Urteilsspruch auf der Startseite seiner Homepage www.*****.at zu veröffentlichen.

Mit Durchsetzungsantrag vom 29. August 2019 beantragte der Antragsteller, dem Antragsgegner wegen der nicht gehörigen Veröffentlichung des Urteils im Zeitraum vom 23. Juli bis 29. August 2019 die Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller aufzutragen; mit Folgeantrag vom 18. September 2019 begehrte er Gleiches auch für den Zeitraum vom 30. August bis 18. September 2019.

Mit Beschluss vom 24. September 2019, GZ 23 Hv 18/19h 29, verpflichtete das Landesgericht Feldkirch den Antragsgegner nach dessen Anhörung nach § 20 Abs 1 MedienG „aufgrund der nicht gehörigen Veröffentlichung des Urteils vom 23. Mai 2019 […] gemäß § 8 lit a Abs 6 MedienG iVm § 34 MedienG“ zur Zahlung einer Geldbuße an den Antragsteller iHv 2.850 Euro (und zwar für den Zeitraum [ersichtlich gemeint] vom 23. Juli 2019 bis einschließlich 18. September 2019 [57 Tage á 50 Euro; s BS 2 f iVm BS 7]).

Dabei traf die Einzelrichterin folgende Feststellungen (BS 5 f):

„Die Startseite der Website des Antragsgegners weist eine inhaltliche Gliederung auf, indem sie sich unter anderem aus einem scrollbaren Bereich 'Aktuell' und einem Teaserbereich im mittleren Bereich der Seite sowie 'Petitionen' und 'empfohlene Beiträge' am Seitenbereich zusammensetzt. In sämtlichen Bereichen werden die älteren Beiträge von den neueren verdrängt. Im Scrollbereich „Aktuell“ kommt es bereits nach zwei bis drei neuen Schaltungen aufgrund der sparsamen Fläche zu einem Verdrängen eines Beitrages, welcher dann nur noch über weitere Klicks oder durch Scrollen sichtbar gemacht werden kann.

Die Primärveröffentlichung des Antragsgegners erfolgte am (im Beschluss irrig: '23. Juli 2019', ersichtlich gemeint:) 6. August 2018 im Teaserbereich unterhalb des Scrollbereichs 'Aktuell', während die Urteilsveröffentlichung (am 23. Juli 2019) im Scrollbereich selbst eingeschaltet wurde und somit innerhalb kürzester Zeit nicht mehr ohne weitere Manipulation auf der Startseite ersichtlich war. Es ist daher davon auszugehen, dass die Urteilsveröffentlichung nicht denselben Leserkreis erreichte wie die Primärveröffentlichung.“

In seiner dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 9. Oktober 2019 brachte der Antragsgegner wie folgt vor:

Die in Rede stehende Primärveröffentlichung sei – den Beschlussannahmen zuwider – nicht „im Teaserbereich unterhalb des Scrollbereichs 'Aktuell'“, sondern – wie die auftragsgemäß vorgenommene Urteilsveröffentlichung – im Scrollbereich „Aktuell“ der Website https://*****.at/ erfolgt. Auf dem im Durchsetzungsantrag vom 29. August 2019 abgebildeten Screenshot sei nicht die Startseite, sondern lediglich eine – wie sich bereits aus der Länge des Textes in der Adresszeile (der sogenannten URL) ergebe – automatisch generierte Unterseite (nämlich die Archiv Seite der Website) zu sehen; die Startseite der Website des Antragsgegners sei hingegen (nur) unter der kurzen URL https://*****.at/ abrufbar. Ein Blick in das „Internetarchiv“ (mittels der sog „Wayback Suchmaschine“) bestätige, dass die Primärveröffentlichung am 6. August 2018 im Bereich „Aktuell“ erfolgte. Bereits am 13. August „2019“ (ersichtlich gemeint: 2018) sei der Teaser zur Primärveröffentlichung soweit verdrängt gewesen, dass er nicht mehr ohne Scrollen habe gefunden werden können. Die Urteilsveröffentlichung und die Primärveröffentlichung seien daher „in derselben Weise eingeschaltet“ worden, sodass auch derselbe Leserkreis erreicht worden sei.

Zum Beweis seines Vorbringens legte der Antragsgegner mehrere Screenshots vor und bot zusätzlich die Einsichtnahme in die Startseite der Website zu den maßgeblichen Zeitpunkten mittels „Wayback Suchmaschine“ an.

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 19. November 2019, AZ 6 Bs 272/19d, wurde in teilweiser Stattgebung der Beschwerde dem Antragsgegner die Zahlung von Geldbußen lediglich für den Zeitraum vom 5. August bis einschließlich 18. September 2019 auferlegt und deren Höhe auf 25 Euro pro Tag herabgesetzt (in Summe daher 1.100 Euro [44 Tage á 25 Euro]) sowie der Durchsetzungsantrag des Antragstellers betreffend den Zeitraum vom 23. Juli bis einschließlich 4. August 2019 abgewiesen.

Das Beschwerdegericht sprach dabei – soweit im Folgenden von Relevanz – aus (BS 8):

„Die Urteilsveröffentlichung wurde zwar auf der Startseite der Website des Antragsgegners verlinkt, dies jedoch in einem Bereich („Aktuelles“), in dem dieser Link sehr viel rascher durch neuere Beiträge verdrängt wurde, als dies in jenem Bereich der Fall war, in dem auf die Primärveröffentlichung hingewiesen wurde.“

Auf das Vorbringen in der Beschwerde des Antragsgegners, wonach schon die Primärveröffentlichung im Scrollbereich „Aktuell“ der Website https://*****.at/ erfolgt sei – weshalb die Urteilsveröffentlichung eben genau an dieser Stelle (und nicht „im Teaserbereich unterhalb des Scrollbereichs 'Aktuell'“) vorgenommen worden sei, um denselben Leserkreis zu erreichen –, wurde in der Entscheidung nicht eingegangen. Das Beschwerdegericht hat auch die vom Beschwerdeführer angebotenen Beweismittel nicht berücksichtigt.

Rechtliche Beurteilung

Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufzeigt, steht der Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 19. November 2019 mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Gemäß § 86 Abs 1 StPO hat ein Beschluss neben Spruch und Rechtsmittelbelehrung eine Begründung zu enthalten, in der die tatsächlichen Feststellungen und die rechtlichen Überlegungen auszuführen sind, die der Entscheidung zugrunde gelegt werden. Die Pflicht zur Angabe des rechtlich als entscheidend beurteilten Sachverhalts umfasst auch jene zur Darlegung der Tatsachen (Beweisergebnisse), auf denen diese Sachverhaltsannahmen beruhen. Damit erst wird die Tatsachengrundlage der Entscheidung (§ 35 Abs 2 erster Fall StPO) dahin überprüfbar, ob sie in formal einwandfreier Weise – also ohne Begründungsmängel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO und demnach nicht willkürlich – geschaffen wurde (vgl zu den Anforderungen an die Entscheidungsgründe bei Urteilen § 270 Abs 2 Z 5 StPO; zu bekämpfbaren Beschlüssen s auch § 89 Abs 2a Z 3 StPO; vgl zum Ganzen 15 Os 35/18p, 66/18x, 67/18v).

Dem – in Übereinstimmung mit den Annahmen des Erstgerichts getroffenen – Ausspruch der Beschwerdeentscheidung, wonach der Hinweis („Teaser“) auf die Primärveröffentlichung in einem – im Vergleich zur Ankündigung der Urteilsveröffentlichung – anderen Bereich der Startseite der Website des Antragsgegners, nämlich „im Teaserbereich unterhalb des Scrollbereichs 'Aktuell'“, erfolgt sei, haftet der Begründungsmangel der Unvollständigkeit iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO an (vgl zu diesem Begriff RIS Justiz RS0118316, Ratz , WK StPO § 281 Rz 420 ff, sowie § 89 Abs 2a Z 3 dritter Fall StPO, wobei Beschlüsse auf den gesamten Akteninhalt Rücksicht zu nehmen haben). Denn das Beschwerdegericht hat die zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung jedenfalls aktenkundigen Screenshots (Vorlage spätestens zugleich mit der Beschwerde des Antragsgegners vom 9. Oktober 2019), welche eine Platzierung des Hinweises (des „Teasers“) auf die Primärveröffentlichung im Bereich „Aktuell“ (und nicht „im Teaserbereich“ unterhalb dieses [Scroll ]Bereichs) der Startseite der Website des Antragsgegners indizieren, unberücksichtigt gelassen.

Die dadurch bewirkte Überschreitung des rechtlich eingeräumten Beweiswürdigungsermessens schlägt auf die davon betroffene Rechtsfrage (hier: die Auferlegung einer Geldbuße wegen nicht gehöriger Veröffentlichung eines Urteils nach § 20 Abs 1 MedienG) durch und macht deren Lösung insgesamt rechtsfehlerhaft (RIS Justiz RS0132725).

Hinzu kommt, dass die Beschwerde des Antragsgegners den in Rede stehenden Umstand (Ort der Primärveröffentlichung) ausdrücklich thematisierte und durch Vorlage mittels „Wayback Suchmaschine“ hergestellter Screenshots auch bescheinigte, dass sich der „Teaser“ auf die Primärveröffentlichung im Scrollbereich „Aktuell“ der Website https://*****.at/ – wo (später) auch die Urteilsveröffentlichung erfolgte – befand. Das Beschwerdegericht wäre daher (auch) unter dem Aspekt der gebotenen Auseinandersetzung mit dem gesamten relevanten Rechtsmittelvorbringen (unter Berücksichtigung der hiezu erstatteten Gegenäußerung) zu einer entsprechenden Erörterung verpflichtet gewesen (vgl neuerlich 15 Os 35/18p, 66/18x, 67/18v; § 89 Abs 1 StPO).

Da im Beschwerdeverfahren gemäß § 89 Abs 2b StPO bei der Entscheidung in der Sache gegebenenfalls auch Umstände zu berücksichtigen sind, die nach dem bekämpften Beschluss eingetreten oder bekannt geworden sind, hätte das Beschwerdegericht jedenfalls die vom Beschwerdeführer vorgelegten (neuen) Beweismittel (Screenshots), die eine Platzierung des „Teasers“ auf die Primärveröffentlichung im Scrollbereich „Aktuell“ belegen sollen, nicht unberücksichtigt lassen dürfen, weshalb die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck auch diese Bestimmung verletzt.

Die aufgezeigten, dem Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 19. November 2019 anhaftenden Gesetzesverletzungen gereichen dem – die Stellung eines Angeklagten innehabenden (§ 41 Abs 6 MedienG) – Medieninhaber V***** zum Nachteil. Der Oberste Gerichtshof sah sich daher veranlasst, ihre Feststellung – wie im Spruch ersichtlich – mit konkreter Wirkung zu verbinden (§ 292 letzter Satz StPO).

Die davon rechtslogisch abhängigen Entscheidungen und Verfügungen gelten damit ebenfalls als beseitigt (RIS Justiz RS0100444).

Anzumerken bleibt, dass der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft die iSd Art 1 des 1. ZPMRK geschützte Position des Antragstellers nicht entgegensteht, weil der Antragsgegner fristgerecht (vgl Art 35 Abs 1 MRK) einen Antrag auf Erneuerung des Verfahrens (§ 363a StPO per analogiam) gestellt hat (RIS Justiz RS0124740).

Der Antragsgegner V***** war mit seinem gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 19. November 2019 gerichteten Antrag auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO per analogiam auf die Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu verweisen.

Soweit sich der Erneuerungsantrag auch gegen den (mit Beschwerde an das Oberlandesgericht Innsbruck bekämpften) Beschluss des Landesgerichts Feldkirch vom 24. September 2019 richtet, war er gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückzuweisen, weil Erneuerungsanträge gegen Entscheidungen, die der Erneuerungswerber mit Beschwerde anfechten kann, unzulässig sind (RIS Justiz RS0124739 [T2], RS0122737 [T40]).

Rechtssätze
3
  • RS0124740OGH Rechtssatz

    11. März 2024·3 Entscheidungen

    Die Erneuerungsmöglichkeit (auch ohne vorangegangene EGMR-Entscheidung) bedeutet keine unzulässige Beschränkung des aus dem Recht auf ein faires Verfahren (Art 6 Abs 1 MRK) iVm der Präambel der Konvention abgeleiteten Anspruchs auf Rechtssicherheit, maW auf Respektierung der - nach Maßgabe nur des innerstaatlichen Rechtsschutzsystems zu beurteilenden - Rechtskraft von Entscheidungen durch den Staat selbst. In Strafsachen ist die Aufhebung eines grundrechtswidrigen Schuldspruchs des untergeordneten Strafgerichts zum Vorteil des Angeklagten stets möglich. Wurde hingegen über zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren entschieden, ist die Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft grundsätzlich auch unter dem Aspekt einer iSd Art 1 des 1. ZPMRK geschützten Position zu prüfen: Bei untrennbar mit einem Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) verbundenen Zusprüchen (§ 366 Abs 2 StPO) prävaliert im Strafverfahren der Schutz des Angeklagten; für den Privatbeteiligten allenfalls nachteilige Wirkungen einer Aufhebungsentscheidung wären als Schadenersatzansprüche im Amtshaftungsverfahren geltend zu machen. Wird hingegen ausnahmsweise im Strafverfahren über - vertragsautonom iSd Art 6 MRK betrachtet - zivilrechtliche, nicht akzessorische Ansprüche entschieden (§§ 6 ff, 9 f MedienG), ist die Entscheidung in der Sache, also auch die Aufhebung der Entscheidung des untergeordneten Strafgerichts jedenfalls dann möglich, wenn der Antragsgegner (als zuvor am Verfahren Beteiligter) einen Erneuerungsantrag unter den oben dargestellten strikten Voraussetzungen gestellt hat, gleichviel, ob die Aufhebung in Stattgebung dieses Antrags oder einer aus dessen Anlass erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes erfolgt. Lediglich bei einer nicht von einem Antrag nach § 363a StPO begleiteten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (oder einem Antrag gemäß § 362 Abs 1 Z 2 StPO) kann von dem Ermessen iSd § 292 letzter Satz StPO nicht Gebrauch gemacht werden, während die Feststellung der zum Nachteil eines Verfahrensbeteiligten sich auswirkenden Gesetzes-(Konventions-)verletzung stets (auch zugunsten des Privatanklägers bzw Antragstellers im vorangegangenen Verfahren) möglich ist, weil durch sie die geschützte Rechtsposition eines anderen Verfahrensbeteiligten - iS etwa eines Verstoßes gegen das Verbot der reformatio in peius - nicht tangiert wird. Diese höchstgerichtliche Feststellung einer Gesetzesverletzung hat im Übrigen Bindungswirkung in einem allfälligen Amtshaftungsverfahren und ist solcherart geeignet, die Opfereigenschaft iSd Art 34 MRK zu beseitigen.